Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote
Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote Vom 31. Oktober 2000 (Stand 25. Februar 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf § 28 des Schulgesetzes vom 26. April 1979
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Verordnung gilt für alle Brückenangebote gemäss Landratsbeschluss Nr. 1779 vom 28. Januar 1999.
2 Sie legt die Kriterien fest, die bei den Aufnahme- und Zuteilungsentscheiden zu berücksichtigen sind.
§ 2 Koordinationsstelle
1 Die Anmeldungen von Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Land - schaft für alle Brückenangebote in Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind an die Koordinationsstelle für Brückenangebote beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (kurz: Koordinationsstelle) zu richten.
2 Die Koordinationsstelle nimmt nach Rücksprache mit den Schulleitungen der Brückenangebote die Zuteilung zu den verschiedenen Brückenangeboten vor.
3 Sie stützt sich bei ihren Entscheiden auf die Grundlagen für die Aufnahmeent - scheide gemäss § 3 ff. sowie auf die verfügbaren Plätze bei Brückenangeboten mit begrenzter Platzzahl.
4 Sie kann für die Entscheidungsfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.
2 Grundlagen für die Aufnahmeentscheide durch die Koordinationsstelle
§ 3 Empfehlung durch die abgebende Schule
1 Zu allen Anmeldungen in Brückenangebote hat die abgebende Schule der Se kundarstufe I, in der Regel durch die Klassenlehrperson, eine schriftliche Empfehlung abzugeben.
1) SGS 640, GS 27.169 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
§ 4 *
Vorlehre Baselland, Vorlehre Gesundheit und Vorlehre Haus - wirtschaft
1 Die Jugendlichen müssen den Abschluss eines Vorlehrvertrages nachweisen.
2 Sie müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen.
§ 5 Vorlehre Metall sowie Vorkurse der Allgemeinen Gewerbe -
schule und der Berufs- und Frauenfachschule Basel
1 Die Jugendlichen müssen sich einer Eignungsabklärung unterziehen.
§ 6 *
Kaufmännische Vorbereitungsschule (KVS)
1 Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Fran - zösisch, Englisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindes - tens 5,0 erwartet.
2 Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Fran - zösisch, Englisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindes - tens 4,0 erwartet.
§ 7 *
Schulisches Brückenangebot Basis (SBA Basis)
1 Jugendliche aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, haben in der Regel die vierte Klasse der Sekundarschule abgeschlossen.
2 Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern je - weils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erwartet.
§ 8 *
Schulisches Brückenangebot plus (SBA plus)
1 Von den Jugendlichen wird der Besuch von zwei Jahren Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
2 Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern je - weils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Besuch von vier Jahren Französisch-Unterricht an der Sekundarschule, Anforderungsniveau A, erwartet.
3 Von Jugendlichen aus der Sekundarschule, Anforderungsniveau E, wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern je - weils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erwartet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
§ 9 Übertritt aus privaten und ausserkantonalen Schulen
1 Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nicht die öffentlichen Schulen des Kantons besucht haben, entscheidet die Koordinationsstelle nach Rücksprache mit den Schulleitungen.
§ 10 Dauer
1 Vom Brückenangebot kann während eines Schuljahres Gebrauch gemacht werden.
2 Die Koordinationsstelle kann in Härtefällen einzelnen Jugendlichen den Be - such eines Brückenangebotes in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
§ 11 Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Koordinationsstelle kann innert 10 Tagen beim Leiter oder der Leiterin des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Beschwerde erhoben werden.
3 Schlussbestimmungen
§ 12 Übergangsbestimmungen
1 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 6 Absatz 1: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch- Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
2 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 6 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Sekundarschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik jeweils ein Notendurch - schnitt von jeweils mindestens 4,0 sowie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht bis zum Eintritt erwartet.
3 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 7 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie der Nachweis von mindestens drei Jahren Französisch-Unterricht an der Real - schule erwartet.
4 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 1: Von den Jugendlichen wird der Besuch von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht bis zum Ein - tritt erwartet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
5 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 2: Von Jugendlichen aus der Realschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 sowie der Nachweis von mindestens drei Jahren Französisch-Unterricht an der Real - schule erwartet.
6 Im Schuljahr 2001/2002 gilt bezüglich § 8 Absatz 3: Von Jugendlichen aus der Sekundarschule wird in den beiden Zeugnissen des letzten Schuljahres in den Promotionsfächern jeweils ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 so - wie der Nachweis von mindestens einem Jahr Englisch-Unterricht erwartet.
§ 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 13. August 2001 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.10.2000 13.08.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1377
04.05.2004 01.08.2004 § 6 totalrevidiert GS 35.131
04.05.2004 01.08.2004 § 7 totalrevidiert GS 35.131
04.05.2004 01.08.2004 § 8 totalrevidiert GS 35.131
10.01.2006 25.02.2006 § 4 totalrevidiert GS 35.869 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.10.2000 13.08.2001 Erstfassung GS 33.1377
§ 4 10.01.2006 25.02.2006 totalrevidiert GS 35.869
§ 6 04.05.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.131
§ 7 04.05.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.131
§ 8 04.05.2004 01.08.2004 totalrevidiert GS 35.131
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1377
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