Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwisch... (0.131.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften 1

Abgeschlossen in Madrid am 21. Mai 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1981² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juni 1982 (Stand am 16. Mai 2019) ¹ Für die Schweiz: oder Behörden ² AS 1982 1075
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;
in der Erwägung, dass nach Artikel 1 der Satzung des Europarats³ dieses Ziel ins­besondere durch den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;
in der Erwägung, dass der Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörper­schaften⁴ Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;
angesichts der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörper­schaften⁵ der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional‑, Stadt‑ und Land­entwick­lung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;
in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschliessung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;
entschlossen, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.192.030 ⁴ Für die Schweiz: oder Behörden ⁵ Für die Schweiz: oder Behörden
Art. 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften⁶ in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften⁷ im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluss der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen⁸ unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.
⁶ Für die Schweiz: oder Behörden
⁷ Für die Schweiz: oder Behörden
⁸ Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen
Art. 2
1.  Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbar­schaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften⁹ von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluss der dazu erforderlichen Vereinba­run­gen¹⁰. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständig­keiten der Gebietskörperschaften¹¹, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmass und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Gebietskörper­schaften¹²» Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unter­zeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Gene­ralsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszu­schlies­sen beabsichtigt.
⁹ Für die Schweiz: oder Behörden
¹⁰ Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen
¹¹ Für die Schweiz: oder Behörden
¹² Für die Schweiz: oder Behörden
Art. 3
1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehalt­lich des Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften¹³, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften¹⁴ berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, kön­nen sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zwei- oder mehrseitige zwi­schenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwi­schen Gebietskörperschaften¹⁵ erleichtern sollen. Die zu schliessenden Verein­ba­run­gen¹⁶ können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarun­gen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertrags­partei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzun­gen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Ver­trags­charakter.
2.  Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarun­gen zu schliessen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammen­arbeit befassten Gebietskörperschaften¹⁷ tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung können auch die Körperschaften, Behörden oder Organe festgelegt werden, auf die sie sich bezieht.
3.  Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden. Ebenso darf dieses Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehen­den Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.
4.  Die Vereinbarungen¹⁸ werden unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Beziehungen und der allgemeinen Politik sowie unter Beachtung der Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsvorschriften geschlossen, denen die Gebietskörper­schaften¹⁹ unterworfen sind.
5.  Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Behörden bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörper­schaften²⁰ zuständig sind.
¹³ Für die Schweiz: oder Behörden
¹⁴ Für die Schweiz: oder Behörden
¹⁵ Für die Schweiz: oder Behörden
¹⁶ Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen
¹⁷ Für die Schweiz: oder Behörden
¹⁸ Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen
¹⁹ Für die Schweiz: oder Behörden
²⁰ Für die Schweiz: oder Behörden
Art. 4
Jede Vertragspartei bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab.
Art. 5
Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Überein­kommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmässigkeit, den daran teilnehmen­den Gebietskörperschaften²¹ dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.
²¹ Für die Schweiz: oder Behörden
Art. 6
Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Ver­tragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.
Art. 7
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die betroffenen Gebietskörperschaften²² über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen auf Grund dieses Über­einkommens zur Verfügung stehen.
²² Für die Schweiz: oder Behörden
Art. 8
1.  Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeig­neten Informationen über die in Artikel 3 vorgesehenen Vereinbarungen²³.
2.  Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Wei­terentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Massnahmen entscheidet.
²³ Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen
Art. 9
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unter­zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre­tär des Europarats hinterlegt.
2.  Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifika­tions‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorausgesetzt dass mindes­tens zwei der Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, eine gemeinsame Grenze haben.
3.  Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 10
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Euro­parats durch einstimmigen Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat einla­den, dem Übereinkommen beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­­sekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 11
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General­sekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim General­sekretär wirksam.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Bei­trittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Arti­kel 9;
d) jede nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 5 eingegangene Erklä­rung;
e) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Madrid am 21. Mai 1980 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit­telt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. Mai 2019 ²⁴

²⁴ AS 1982 1076 , 1984 195 1534 , 1985  1320 , 1989 2432 , 1991 816 , 2003 3312 , 2005 3563 , 2009 1653 , 2012 5597 ,  2015 747 , 2019 1587 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  7. November

2001

  8. Februar

2002

Armenien

31. Oktober

2003

  1. Februar

2004

Aserbaidschan*

30. März

2004

  1. Juli

2004

Belgien

  6. April

1987

  7. Juli

1987

Bosnien und Herzegowina

28. März

2008

29. Juni

2008

Bulgarien

  7. Mai

1999

  8. August

1999

Dänemark*

  2. April

1981

22. Dezember

1981

    Färöer

  2. April

1981

22. Dezember

1981

    Grönland

  2. April

1981

22. Dezember

1981

Deutschland

21. September

1981

22. Dezember

1981

Finnland*

11. September

1990

12. Dezember

1990

Frankreich

14. Februar

1984

15. Mai

1984

Georgien*

24. Juli

2006

25. Oktober

2006

Irland

  3. November

1982

  4. Februar

1983

Italien*

29. März

1985

30. Juni

1985

Kroatien

17. September

2003

18. Dezember

2003

Lettland*

  1. Dezember

1998

  2. März

1999

Liechtenstein

26. Januar

1984

27. April

1984

Litauen

13. Juni

1997

14. September

1997

Luxemburg

30. März

1983

  1. Juli

1983

Moldau

30. November

1999

  1. Februar

2000

Monaco*

18. September

2007

19. Dezember

2007

Montenegro

  8. Dezember

2010

  9. März

2011

Niederlande

26. Oktober

1981

27. Januar

1982

Norwegen

12. August

1980

22. Dezember

1981

Österreich

18. Oktober

1982

19. Januar

1983

Polen

19. März

1993

20. Juni

1993

Portugal

10. Januar

1989

11. April

1989

Rumänien*

16. Juli

2003

17. Oktober

2003

Russland

  4. Oktober

2002

  5. Januar

2003

Schweden*

23. April

1981

22. Dezember

1981

Schweiz

  3. März

1982

  4. Juni

1982

Serbien*

15. März

2016

16. Juni

2016

Slowakei*

  1. Februar

2000

  2. Mai

2000

Slowenien

17. Juli

2003

18. Oktober

2003

Spanien*

24. August

1990

25. November

1990

Tschechische Republik

20. Dezember

1999

21. März

2000

Türkei*

11. Juli

2001

12. Oktober

2001

Ukraine

21. September

1993 B

22. Dezember

1993

Ungarn*

21. März

1994

22. Juni

1994

Zypern*

18. Dezember

2013 B

19. März

2014

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int/de > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Anlage ²⁵ *

²⁵* Wie bereits in Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 gesagt, dienen diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter.

Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen im Bereich der Grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (zwischen Gebietskörperschaften ²⁶ )

²⁶ Für die Schweiz: oder Behörden
Dieses abgestufte System von Mustervereinbarungen unterscheidet je nach der Ebene des Abschlusses der Vereinbarung zwei Hauptgruppen:
– Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene;
– Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen, die als Grund­lage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper­schaften²⁷ dienen können.
Wie die nachstehende Tabelle zeigt, fallen nur die beiden Muster zwischenstaat­licher Vereinbarungen über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenar­beit und über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung ausschliesslich in die Zuständigkeit der Staaten. Die anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen stecken nur den rechtlichen Rahmen für den Abschluss von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Gebietskörperschaften²⁸ ab, deren Grundrisse in die zweite Gruppe einge­stuft worden sind.

1.

Muster zwischenstaatlicher
Ver­­ein­barung

Allgemeine Klauseln für zwischen­­­­staat­­liche Vereinbarungen

2.

Grundrisse von Vereinbarungen, Sat­zungen und Verträgen,
die zwi­schen den örtlichen
Behörden ge­schlos­sen werden

1.1

Muster einer zwischenstaatlichen
Ver­einbarung über die Förderung
der grenz­­überschreitenden
Zu­sam­­men­arbeit

2.1

Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung einer Gruppe für die Abstimmung zwischen örtlichen Behörden

1.2

Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die regionale grenzüberschreitende Abstim­mung

2.2

Grundriss einer Vereinbarung zur Koordinierung bei der Abwick­lung der grenzüberschreitenden ört­lichen öffentlichen Angelegen­heiten

1.3

Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die örtliche grenz­überschreitende Abstim­mung

2.3

Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung von grenzüber­schrei­tenden privatrechtlichen Vereini­gungen

1.4

Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die vertrag­liche grenzüberschreitende Zu­sammen­arbeit zwischen örtlichen
Behörden

2.4

Grundriss eines («privatrecht­lichen») Vertrags über die Bereit­stellung von Lieferungen oder
Leistungen²⁹ zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

1.5

Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Organe
der grenzüberschreitenden
Zusam­menarbeit zwischen
ört­lichen Behörden

2.5

Grundriss eines («öffentlich-recht­lichen») Vertrags über die Bereit­stellung von Lieferungen oder
Leistungen³⁰ zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

2.6

Grundriss einer Vereinbarung
zur Schaffung von Organen für die grenzüberschreitende inter­­­kom­munale Zusammenarbeit

1. Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Einleitende Bemerkung: Das System der zwischenstaatlichen Vereinbarungen hat insbesondere zum Ziel, den Rahmen, die Form und die Grenzen genau festzulegen, welche die Staaten den Gebietskörperschaften setzen möchten, sowie die rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen, die Probleme aufwerfen können (Bestimmung des anzuwendenden Rechts, gerichtliche Zuständigkeit, mögliche Rechtsbehelfe usw.).
Im Übrigen hätte der Abschluss internationaler Vereinbarungen zwischen den betei­ligten Staaten zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwi­schen örtlichen Behörden zweifellos positive Auswirkungen in folgenden Bereichen:
– amtliche Anerkennung der Rechtmässigkeit dieser Zusammenarbeits­verfah­ren und Ermutigung der örtlichen Behörden, sie anzuwenden;
– Rolle der Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsbehörden und Vorausset­zungen für ihr Eingreifen;
– gegenseitige Unterrichtung der Staaten;
– mögliche Verbindungen zwischen diesen Formen der Zusammenarbeit und anderen Verfahren für ein abgestimmtes Vorgehen in Grenzgebieten;
– Änderung bestimmter Rechtsvorschriften oder ihrer Auslegung, welche die grenz­überschreitende Zusammenarbeit behindern, usw.
Das oben beschriebene System von Mustervereinbarungen mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten ermöglicht es den Regierungen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit den ihnen am besten zusagenden Rahmen zu geben, ausgehend von der Vereinbarung über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (1.1) als Grundlage, die nach Bedarf durch die anderen Muster ergänzt wird (Mus­tervereinbarungen 1.2 bis 1.5). Die Staaten können von einer oder von mehreren oder sogar von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, entweder gleichzeitig oder nacheinander. Im Falle von Vereinbarungen zwischen Staaten mit ähnlichen Rechts­systemen, beispielsweise den skandinavischen Staaten, dürften derart spezielle Vereinbarungen nicht erforderlich sein.

Allgemeine Klauseln für die Mustervereinbarungen 1.1 bis 1.5

Art. a
1.  Als örtliche Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Kör­perschaften oder Organe, die örtliche Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen.
2.  Als regionale Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Körperschaften oder Organe, die regionale Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen.³¹*
³¹* Absatz 2 entfällt in den Mustervereinbarungen 1.3, 1.4 und 1.5
Art. b
Diese Vereinbarung lässt die verschiedenen bestehenden Arten der grenzüber­schreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten unberührt, insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen Übereinkunft be­­­ruhen.
Art. c
Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.
Art. d
Der Ausdruck «übergeordnete Behörden» in dieser Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsbehörden, die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.
Art. e
Diese Vereinbarung lässt Umfang und Art der Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmt sind.
Art. f
Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der Anwendung dieser Verein­­barung ausgeschlossen sind.
Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen der bereits durchgeführten Zusam­menarbeit erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen.
Art. g
Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen, Ausschüsse und anderen Gremien, die eine Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf dem Laufenden.
Art. h
Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung durch einfachen Notenwechsel geringfügige Änderungen vornehmen, wenn sich diese, nach ihrer Erfahrung als zweckmässig erweisen.
Art. i
1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der nach ihrem inner­staatlichen Recht erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; diese tritt mit dem Tag der letzten Notifikation in Kraft.
2.  Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten geschlossen. Wird sie nicht sechs Monate vor ihrem Ausserkrafttreten gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend zu denselben Bedingungen um weitere Zeit­abschnitte von jeweils fünf Jahren.
3.  Die Vertragspartei, die ihre Kündigung notifiziert, kann deren Geltung auf bestimmte ausdrücklich bezeichnete Artikel, auf bestimmte geographische Regionen oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche begrenzen. In diesem Fall bleibt die Verein­barung in Bezug auf den übrigen Inhalt in Kraft, sofern sie nicht von der oder den anderen Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Teilkündi­gung gekündigt wird.
4.  Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die Anwendung dieser Ver­einbarung für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Sie können ebenso vereinbaren, dass die Tätigkeit einer bestimmten Kommission oder eines bestimmten Ausschusses aus­gesetzt oder beendet wird.

1.1 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Einleitende Bemerkung: Es handelt sich um ein Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, die allgemeine Grundbestimmungen enthält und die entweder aus­schliesslich oder zusammen mit einer oder mehreren der nachstehend aufgeführten zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden kann.
Die Regierungen (von)
und (von) ,
im Bewusstsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsen­den Vorteile, wie sie in dem Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüber­schreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper­schaften³² aufgezeigt sind – haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen und zu fördern.
Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit verstehen sie alle Abgestimmten Massnahmen administrativer, technischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den Abschluss geeigneter Verein­barungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretenden Probleme.
Diese Massnahmen könnten insbesondere auf die Verbesserung der Voraussetzun­gen für die Regional‑ und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze, die gegenseitige Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen gerichtet sein.
Art. 2
Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger Abstimmung, den regionalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Zusammenarbeit untereinander begründen können.
Art. 3
Sie bemühen sich ferner, Massnahmen der örtlichen Behörden zur Herstellung und zum Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.
Art. 4
Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinba­rung teilnehmenden örtlichen und regionalen Behörden³³ geniessen dieselben Erleichterungen und denselben Schutz wie im Fall einer innerstaatlichen Zusam­menarbeit.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sorgen dafür, dass die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Ver­einbarung beauftragt sind.
³³ Für die Schweiz: und Körperschaften
Art. 5
Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen, die geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe untersuchen insbesondere die Verbesserung der Steuer‑ und Zollvorschrif­ten, der Regeln auf dem Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle, Aufsicht und Überwachung.
Vor Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen stimmen sich die betei­ligten Vertragsparteien soweit wie nötig ab und teilen einander die erforderlichen Informationen mit.
Art. 6
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein Schiedsverfahren oder auf andere Weise die Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung für den Erfolg der Massnahmen der grenzüberschreiten­den Zusammenarbeit ist.
³² Für die Schweiz: oder Behörden

1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbin­dung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Art. 1
Zur Förderung der grenzüberschreitenden Abstimmung in der in der Anlage zu dieser Vereinbarung bezeichneten Region setzen die Vertragsparteien eine ge­mischte Kommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) und gegebenen­falls einen oder mehrere regionale Ausschüsse (im folgenden als «Ausschüsse» bezeichnet) ein, die beauftragt sind, Fragen bezüglich der grenzüberschreitenden Abstimmung zu behandeln.
Art. 2
1.  Die Kommission und die Ausschüsse werden aus Delegationen gebildet, deren Mitglieder von jeder der Vertragsparteien bestimmt werden.
2.  Die Delegationen der Kommission bestehen aus höchstens 8 Mitgliedern, von denen mindestens 3 die regionalen Behörden vertreten. Die Vorsitzenden der Dele­gationen in den Ausschüssen oder ihre Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Arbeiten der Kommission teil.³⁴*
3.  Die Ausschüsse, die sich aus ... Delegationen mit ... Mitgliedern zusammenset­zen, werden auf Anregung der Kommission und im Einvernehmen mit den regiona­len und örtlichen Behörden der in dieser Vereinbarung genannten Grenzgebiete eingesetzt. Die Delegationen in den Ausschüssen bestehen aus Vertretern dieser Behörden oder regionaler oder örtlicher Organe. Ausserdem wird ein Delegierter von den Zentralbehörden bestimmt. Dieser wird gegebenenfalls aus dem Kreis der Organe gewählt, welche die Zentralbehörden in den Grenzgebieten vertreten, für die diese Ausschüsse zuständig sind.
4.  Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
5.  Die Kommission und die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
³⁴* Die Angaben für die Anzahl der Mitglieder der Kommission sind nur als Anregung gedacht und müssen der jeweiligen Lage angepasst werden, wie übrigens alle Bestimmungen dieser Mustervereinbarung. Durch diese Angaben wollten die Verfasser der Mustervereinbarungen die Notwendigkeit unterstreichen, Kommissionen zu schaffen, die aus einer begrenzten Anzahl von Mitgliedern bestehen und in der Lage sind, wirksam zu arbeiten. Ausserdem wollten sie einen Hinweis auf das Verhältnis zwischen den Ver­tretern der Zentralbehörden einerseits und den Vertretern der regionalen Behörden anderer­seits geben.
Art. 3
Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für ihre Delegation in der Kommission.
Die Kosten für die Delegationen in den Ausschüssen werden von den Behörden übernommen, die diese Delegationen eingesetzt haben.
Art. 4
Um die Koordinierung und die Kontinuität der Arbeiten der Kommission und der Ausschüsse zu gewährleisten, schaffen die Vertragsparteien nach Bedarf ein Sekre­tariat, dessen Zusammensetzung, Sitz, Arbeitsmodalitäten und Finanzierung durch eine Ad‑hoc‑Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien auf Vorschlag der Kom­mission oder andernfalls durch die Kommission selbst festgesetzt werden.
Art. 5
Die Grenzgebiete, für die diese Vereinbarung gilt, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung festgelegt, deren Inhalt durch einfachen Notenwechsel geändert wer­den kann.
Art. 6
1.  Gegenstand der grenzüberschreitenden Abstimmung sind Fragen aus folgenden Bereichen³⁵*:
– Stadt‑ und Regionalentwicklung
– Verkehrs‑ und Nachrichtenwesen (öffentliche Verkehrsmittel, Strassen und Autobahnen, gemeinsame Flughäfen, Wasserstrassen, Seehäfen usw.)
– Energie (Kraftwerke, Versorgung mit Gas, Elektrizität, Wasser usw.)
– Naturschutz (schutzbedürftige Stätten, Erholungsgebiete, Naturparks usw.)
– Gewässerschutz (Bekämpfung der Verschmutzung, Bau von Kläranlagen usw.)
– Immissionsschutz (Luftverschmutzung, Lärmbekämpfung, lärmfreie Zonen usw.)
– Unterrichtswesen, Berufsausbildung und Forschung
– öffentliches Gesundheitswesen (z. B. Benutzung eines Krankenhauses, das in einem der Gebiete liegt, durch die Einwohner des anderen Gebiets)
– Kultur, Freizeit und Sport (Theater, Orchester, Sportzentren, Feriendörfer, Jugendhäuser usw.)
– gegenseitige Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall (Brand, Überschwem­mungen, Epidemien, Flugzeugunfälle, Erdbeben, Bergunfälle usw.)
– Fremdenverkehr (gemeinsame Unternehmungen zur Förderung des Fremden­verkehrs)
– Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (Verkehrsmittel, Unterbringung, so­ziale Sicherheit, Steuerfragen, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit usw.)
– wirtschaftliche Vorhaben (Industrieansiedlung usw.)
– verschiedene Vorhaben (Müllbeseitigungsanlagen, Bau von Abwasserleitun­gen usw.)
– Verbesserung der Agrarstruktur
– soziale Infrastruktur.
2.  Die Vertragsparteien können durch einfachen Notenwechsel vereinbaren, diese Aufstellung zu ändern.
³⁵* Diese Aufstellung soll nur als Anhaltspunkt dienen und muss an jeden Fall der Zusammenarbeit angepasst werden. Sie darf nicht so ausgelegt werden, als ändere sie die Zuständigkeiten der verschiedenen Gebietskörperschaften nach dem innerstaatlichen Recht. In der Kommission sind schliesslich sowohl die Zentralbehörden als auch die regionalen Behörden vertreten.
Art. 7
1.  Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen hat die Kommission die Aufgabe, all­gemeine Fragen und Grundsatzfragen wie die Ausarbeitung von Programmen für die Ausschüsse, Koordinierung und Kontakte mit den beteiligten Zentralverwaltungen sowie mit den vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung geschaffenen gemischten Kommissionen zu behandeln.
2.  Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe, gegebenenfalls den jeweiligen Regierungen ihre Empfehlungen und die Empfehlungen ihrer Ausschüsse sowie etwaige Entwürfe internationaler Übereinkünfte vorzulegen.
3.  Die Kommission kann Sachverständige zur Untersuchung besonderer Fragen heranziehen.
Art. 8
1.  Die Ausschüsse haben vor allem die Aufgabe, die Probleme zu untersuchen, die in den in Artikel 6 genannten Bereichen auftreten, und entsprechende Vorschläge und Empfehlungen abzugeben. Solche Probleme können ihnen durch die Kommis­sion, durch die zentralen, regionalen oder örtlichen Behörden der Vertragsparteien sowie durch Institutionen, Verbände oder andere Organe des öffentlichen oder privaten Rechts vorgelegt werden. Sie können sie auch von sich aus aufgreifen.
2.  Die Ausschüsse können zur Untersuchung dieser Probleme Arbeitsgruppen einsetzen. Sie können auch Sachverständige heranziehen und Rechtsgutachten oder Fachberichte anfordern. Die Ausschüsse müssen darauf hinwirken, dass eine mög­lichst umfassende Konsultation zu Ergebnissen führt, die den Interessen der betrof­fenen Bevölkerungsgruppen entsprechen.
Art. 9
1.  Die Ausschüsse unterrichten die Kommission über die ihnen zur Prüfung vorge­legten Fragen sowie über ihre Schlussfolgerungen.
2.  Erfordern die Schlussfolgerungen Entscheidungen der Kommission oder der jeweiligen Regierungen, so legen die Ausschüsse der Kommission Empfehlungen vor.
Art. 10
1.  Sowohl die Kommission als auch die Ausschüsse sind befugt, mit Zustimmung ihrer Mitglieder Fragen von gemeinsamem Interesse zu regeln, soweit ihre Mitglieder nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dafür zuständig sind.
2.  Die Kommission und die Ausschüsse unterrichten einander über die entsprechen­den Beschlüsse.
Art. 11
1.  Die Delegationen innerhalb der Kommission oder der Ausschüsse unterrichten einander über die Massnahmen, die von den zuständigen Behörden auf Grund der nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen oder ausgearbeiteten Entwürfe von Übereinkünften getroffen wurden.
2.  Die Kommission und die Ausschüsse prüfen, welche Schritte auf Grund von Massnahmen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unternommen wer­den sollen.

1.3 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die örtliche grenzüberschreitende Abstimmung

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbin­dung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Art. 1
Im Hinblick auf eine bessere gegenseitige Unterrichtung und den Ausbau der Abstimmung zwischen den örtlichen Behörden diesseits und jenseits der Grenze fordern die Vertragsparteien diese Behörden auf, alle örtlichen Probleme von gemeinsamem Interesse im Rahmen von Abstimmungsgruppen zu untersuchen.
Art. 2
Die Regeln für die Arbeitsweise dieser Gruppen werden einvernehmlich voll ihren Mitgliedern festgelegt. Die übergeordneten Behörden werden an ihren Arbeiten beteiligt oder darüber auf dem Laufenden gehalten.
Die Abstimmungsgruppen werden an den Arbeiten der regionalen Kommissionen für die grenzüberschreitende Abstimmung unter von den Kommissionen festgelegten Voraussetzungen beteiligt, wenn solche Kommissionen in der betreffenden Region geschaffen worden sind. Andererseits helfen diese Kommissionen den Gruppen bei ihrer Arbeit.
Sie können auch als Beratungsgruppen bei der Anwendung zwischenstaatlicher Vereinbarungen über einen besonderen Gegenstand tätig werden, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschlossen wurden.
Art. 3
Es ist Aufgabe der Abstimmungsgruppen, den Informationsaustausch, die gegensei­tige Konsultation, die Prüfung der Fragen von gemeinsamem Interesse sowie die Festlegung gemeinsamer Ziele zu gewährleisten.
Ihre Tätigkeit wird unter Achtung der Verantwortlichkeiten ihrer Mitglieder durch­geführt und bringt keinerlei Zuständigkeitsübertragung mit sich.
Im Rahmen der Vereinbarungen über Zusammenarbeit können die Mitglieder dieser Gruppen jedoch gemeinsam Massnahmen oder Beschränkungen, die als Richtschnur für ihre jeweilige Tätigkeit dienen sollen, oder vorherige Konsultationsverfahren, die sie einhalten wollen, festlegen.
Art. 4 (Alternative)
Zur Erleichterung der Tätigkeit dieser Abstimmungsgruppen können die beteiligten örtlichen Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zuste­henden Befugnisse Vereinigungen gründen, die eine Rechtsgrundlage für ihre Zusammenarbeit liefern sollen.
Diese Vereinigungen werden auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts der Vereine oder des Handelsrechts eines der betroffenen Staaten gegründet. Zur Anwendung des gewählten Rechtssystems wird gegebenenfalls von den Bedingungen, Förmlich­keiten oder besonderen Genehmigungen abgesehen, die mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder dieser Verbände zusammenhängen.
Die den übergeordneten Behörden nach Artikel 2 zur Verfügung gestellten Informa­tionen umfassen jede Auskunft über die Tätigkeit der im vorliegenden Artikel genannten Vereinigungen.

1.4 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die vertragliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann entweder einzeln oder in Verbin­dung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Art. 1
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden wird ins­besondere durch Verträge mit administrativem, wirtschaftlichem oder technischem Charakter durchgeführt.
Art. 2
Die Verträge über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden von den ört­lichen Behörden im Rahmen der ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehenden Befugnisse geschlossen.
Sie betreffen insbesondere die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen³⁶, die Durchführung gemeinsamer Unternehmungen, die Gründung von Vereinigungen, die auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts eines der Ver­tragsstaaten gebildet werden, oder die Beteiligung an derartigen Vereinigungen.³⁷*
³⁶ Für die Schweiz: Dienstleistungen
³⁷* Der Zusammenhang der Vereinbarung wäre auch gewährleistet, wenn dieser Absatz nicht eingefügt würde.
Art. 3
Die Vertragspartner bestimmen das auf die genannten Verträge anzuwendende Recht unter Bezugnahme auf das Recht der Verträge (öffentlich und privat) eines der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung.
Sie bestimmen ebenfalls nach Bedarf die zulässigen Abweichungen von den nicht zwingenden Bestimmungen dieses Rechts.
Wenn der Vertrag nichts vorsieht, ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die örtliche Behörde angehört, die auf Grund der Vereinbarung mit der Durchführung der umfangreichsten Sachleistung beauftragt ist, oder andernfalls des Staates, dem die örtliche Behörde angehört, deren finanzielle Verpflichtung am grössten ist.
Unter allen Umständen behalten die Personen, deren örtliche Behörden den Vertrag geschlossen haben, gegen diese jedes Klage‑ und Beschwerderecht, das ihnen gegenüber diesen Behörden zustände, wenn diese weiterhin verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen³⁸ vorzunehmen. Den örtlichen Behörden, gegen die eine solche Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch gegenüber den örtlichen Behörden zu, welche die Lieferun­gen oder Leistungen³⁹ übernommen haben.
³⁸ Für die Schweiz: Dienstleistungen
³⁹ Für die Schweiz: Dienstleistungen
Art. 4
Die Vorschläge zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen unterliegen gleichzeitig in jedem Staat den üblichen Vorschriften über das Eingreifen der über­geordneten Behörden. Es ist jedoch keine Genehmigung seitens der Behörden erfor­derlich, die Vertragspartner sind. Jeder Beschluss einer übergeordneten Behörde, der den Abschluss oder die Anwendung eines Vertrags über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verhindern oder seine Aufhebung bewirken soll, bedarf einer vorherigen Abstimmung mit den entsprechenden übergeordneten Behörden der anderen beteiligten Staaten.
Art. 5
Im Fall einer Streitigkeit bestimmt das anzuwendende Recht das zuständige Gericht. Die Verträge über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit können jedoch Schiedsklauseln vorsehen. Benutzer und Dritte behalten die vorhandenen Rechts­mittel gegen die örtlichen Behörden des Staates, dem sie angehören, wobei es Sache dieser Behörden ist, gegen den säumigen Vertragspartner vorzugehen.
Die übergeordneten Behörden treffen alle in ihrer Macht stehenden Massnahmen, um die sofortige Ausführung der gerichtlichen Entscheidungen zu gewährleisten, ungeachtet dessen, in welchem Staat sich das Gericht befindet, das diese Entschei­dungen gefällt hat.
Art. 6
Die im Rahmen dieser Vereinbarung geschlossenen Verträge bestehen nach Kündi­gung der Vereinbarung weiter. Die Verträge enthalten jedoch eine Klausel, welche die Parteien ermächtigt, sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren aufzuheben, wenn diese Vereinbarung selbst gekündigt wurde. Die Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, zur Anwendung dieser Klausel aufzufordern.

1.5 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Organe der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen örtlichen Behörden

Einleitende Bemerkung: Diese Vereinbarung kann einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren der zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen geschlossen werden (Muster 1.1 bis 1.5).
Art. 1
Für die Zwecke, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts im Rahmen einer Verei­nigung oder eines Verbands verwirklicht werden dürfen, können die örtlichen Kör­perschaften und andere Personen des öffentlichen Rechts an den Gemeindevereini­gungen oder ‑verbänden teilnehmen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags­partei nach deren innerstaatlichem Recht gegründet werden.
Art. 2
Innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten ihrer Mitglieder sind die in Artikel 1 ge-nannten Vereinigungen oder Verbände berechtigt, ihre Tätigkeit im Zusammen­hang mit ihrem Gesellschaftszweck im Hoheitsgebiet jeder der beteiligten Vertrags­par­teien auszuüben. Dabei unterliegen sie den von diesem Staat erlassenen Vorschrif­ten, sofern er nicht eine Abweichung zulässt.
Art. 3
1.  Die Gründungsakte der Vereinigung oder des Verbands und die Einzelsatzungen sowie die Änderungen dieser Urkunden werden den übergeordneten Behörden aller beteiligten örtlichen Körperschaften zur Genehmigung vorgelegt. Dasselbe gilt für den Eintritt in eine schon bestehende Vereinigung oder in einen schon bestehenden Verband.
2.  Diese Urkunden und die entsprechenden Genehmigungen werden allen beteilig­ten Bevölkerungsgruppen nach den in jedem Staat üblichen Bekanntmachungsver­fahren zur Kenntnis gebracht. Dasselbe gilt für jede Änderung des Geschäftssitzes sowie für alle Beschlüsse über die Personen, die für die Vereinigung oder den Ver­band handeln können, und die Grenzen ihrer Befugnisse.
3.  Die vorstehend genannten Urkunden werden in den Amtssprachen der Staaten ausgefertigt, in denen sie wirksam werden sollen. Die verschiedenen Fassungen sind gleichermassen verbindlich.
Art. 4
1.  Die Satzung regelt die Rechtsbeziehungen der Vereinigung oder des Verbands. Sie enthält die von den für sie massgeblichen Rechtsvorschriften verlangten Gegen­stände nach Artikel 1. In jedem Fall bezeichnet sie die Mitglieder, den Namen und den Sitz. Sie bestimmt den Auftrag der Vereinigung oder des Verbands und mögli­cherweise die Aufgaben und den Standort der Einrichtungen, die sie durchführen sollen. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen die Führungs‑ und Verwaltungs­organe eingesetzt werden, den Umfang der Verpflichtungen der Mitglieder und ihren Beitrag zu den gemeinsamen Ausgaben. Die Führungsorgane müssen mindes­tens einen Vertreter der beteiligten örtlichen Körperschaften jedes Staates umfassen. Sie legt die Zusammensetzung und die Beratungsweise der Generalversammlung, die Form der Sitzungsprotokolle, die Modalitäten für die Auflösung und die Liquidie­rung sowie die in Haushaltsfragen und im Rechnungswesen anzuwendenden Regeln fest.
2.  Die Satzung muss ausserdem eine Bestimmung enthalten, wonach die Mitglieder auf Grund einer Kündigung, deren Frist in der Satzung festgesetzt wird, aus der Vereinigung austreten können, und zwar nach Begleichung aller der Vereinigung etwa geschuldeten Beträge und nach Bezahlung einer von Sachverständigen veran­schlagten Entschädigung an die Vereinigung für die von dieser zugunsten oder im Namen der betreffenden Mitglieder durchgeführten Investitionen oder bestrittenen Ausgaben. Die Satzung legt ferner die Voraussetzungen für die Entlassung oder den Ausschluss von Mitgliedern bei Nichterfüllung der von ihnen übernommenen Ver­pflichtungen fest.
Art. 5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Genehmigungen zu erteilen, die zur Erfüllung des Auftrags der Vereinigung oder des Verbands in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind, vorbehaltlich der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Art. 6
Kann die Vereinigung oder der Verband durch die Anwendung des innerstaatlichen Rechts im Hoheitsgebiet eines Staates nicht über bestimmte Befugnisse, Rechte oder Vorteile verfügen, die zur wirksamen Erfüllung ihres bzw. seines Auftrags zuguns­ten der diesem Staat angehörenden beteiligten örtlichen Körperschaften erforderlich sind, so haben diese das Recht und die Pflicht, an Stelle der Vereinigung oder des Verbands zu handeln, um diese Befugnisse, Rechte oder Vorteile auszuüben oder zu erhalten.
Art. 7
1.  Die Befugnisse der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Vereinigung oder den Verband werden gemäss dem innerstaatlichen Recht von den zuständigen Behörden des Staates ausgeübt, in dem sich der Sitz befindet. Die Behörden sorgen auch für die Wahrung der Interessen der örtlichen Körperschaften, die anderen Staaten angehören.
2.  Die zuständigen Behörden der anderen Staaten haben ein Recht auf Unterrich­tung über die Tätigkeit und die Beschlüsse der Vereinigung oder des Verbands und über die in Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung getroffenen Mass­nahmen. Sie erhalten auf Antrag insbesondere die verabschiedeten Texte und Proto­kolle der Sitzungen der Organe der Vereinigung oder des Verbands, die Jahres­abrechnungen sowie den Haushaltsvoranschlag, wenn es einen solchen gibt, sofern das innerstaatliche Recht ihre Mitteilung an die Kontroll‑, Aufsichts‑ oder Über­wachungsbehörden vorschreibt. Sie können unmittelbar mit den Organen der Verei­nigung oder des Verbands sowie mit den Kontroll‑, Aufsichts‑ oder Überwachungs­behörden in Verbindung treten, Stellungnahmen an sie richten und darum ersuchen, in bestimmten Fällen und Fragen unmittelbar konsultiert zu werden.
3.  Die zuständigen Behörden der anderen Staaten‑ haben ebenfalls das Recht, der Vereinigung oder dem Verband zu notifizieren, dass sie dagegen sind, dass die ört­lichen Körperschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin an der Vereinigung oder dem Verband beteiligt sind. Diese gebührend begründete Notifikation wird als Ausschlussgrund betrachtet und als solcher in der Satzung aufgeführt. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden haben auch das Recht, sich durch einen Delegierten bei den Führungsorganen der Vereinigung oder des Verbands vertreten zu lassen, wobei dieser Delegierte die Möglichkeit hat, an allen Sitzungen der genannten Organe teilzunehmen und ihre Tagesordnungen und Protokolle zu erhal­ten.
Art. 8
Die Lieferungen oder Leistungen⁴⁰, mit denen die Vereinigung oder der Verband nach der Satzung im Hoheitsgebiet ihrer bzw. seiner Mitglieder beauftragt ist, wer­den unter ihrer bzw. seiner Verantwortung und bei völliger Entlastung der Mitglie­der durchgeführt. Die Vereinigung oder der Verband ist dafür auch gegenüber Benutzern und Dritten verantwortlich. Diese behalten jedoch gegenüber den ört­lichen Behörden, zu deren Gunsten und in deren Namen die Lieferungen oder Leis­tungen⁴¹ durchgeführt werden, alle Klage‑ und Beschwerderechte, die ihnen gegen­über den genannten Behörden zustünden, wenn diese weiterhin verpflichtet wären, die Lieferungen oder Leistungen⁴² vorzunehmen. Den Behörden, gegen die eine solche Klage erhoben oder eine solche Beschwerde eingelegt worden ist, steht ein Rückgriffsanspruch gegenüber der Vereinigung oder dem Verband zu.
⁴⁰ Für die Schweiz: Dienstleistungen
⁴¹ Für die Schweiz: Dienstleistungen
⁴² Für die Schweiz: Dienstleistungen
Art. 9
1.  Kommt es nicht zu einem Vergleich, so werden die Streitigkeiten zwischen der Vereinigung oder dem Verband und den Mitgliedern oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern untereinander über die Arbeitsweise der Vereinigung oder des Verbands vor die Verwaltungsbehörden und Gerichte des Staates gebracht, in dem sich der Sitz der Vereinigung oder des Verbands befindet.
2.  Alle anderen Streitigkeiten werden vor die Verwaltungsbehörden und Gerichte gebracht, die nach den üblichen im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten geltenden Vorschriften zuständig sind, sofern nicht die Beteiligten vereinbaren, die Lösung der Streitigkeit einer von ihnen bezeichneten Schiedsstelle zu übertragen.
3.  Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Durchführung der Entscheidungen und Urteile zu gewährleisten, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben.
Art. 10
Die Verbände und Vereinigungen, die nach dieser Vereinbarung gebildet werden, bestehen nach Kündigung der Vereinbarung weiter, jedoch unbeschadet des Arti­kels 7 Absatz 3.

2. Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen, die zwischen den örtlichen Behörden geschlossen werden

Einleitende Bemerkung: Grundrisse von Vereinbarungen, Verträgen und Satzungen für örtliche Behörden
Wie den Staaten werden den örtlichen Körperschaften eine Reihe von Vereinbarun­gen und Verträgen zur Auswahl angeboten. Eine solche Auswahl besteht bereits in einer Anzahl von Staaten, wie sich aus dem erheblichen Umfang der bereits zusam­mengestellten Dokumentation über geschlossene Vereinbarungen ergibt.
Das vorgeschlagene System umfasst sechs Grundrisse von Vereinbarungen, Verträ­gen und Satzungen, die verschiedenen Graden und Möglichkeiten der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entsprechen. Je nach dem Zweck und dem Stand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Grundrisse entweder unmittelbar angewendet werden oder bedürfen einer zwischenstaatlichen Verein­barung über ihre Anwendung.
Allgemein könnte der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen auch dort, wo er nicht unbedingt erforderlich scheint, dazu beitragen, die Bedingungen zu klären, unter denen diese Vereinbarungen von den örtlichen Körperschaften verwendet werden können. Der Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen erscheint in jedem Fall erforderlich, wenn die unter Ziffer 2.6 bezeichnete Vereinbarung (Organe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit) angewendet werden soll.
Das System dieser Grundrisse von Vereinbarungen, die für örtliche Körperschaften bestimmt sind, entspricht den zwischenstaatlichen Mustervereinbarungen. Ein Hin­weis auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen findet sich in den einleitenden Bemerkungen vor jedem Grundriss.
Auf diese Weise kann man die auf örtlicher Ebene geschaffenen Vereinbarungen und Organe und die Formen der grenzüberschreitenden Abstimmung, die auf regio­naler oder nationaler Ebene gewählt werden, einbeziehen. So liessen sich beispiels­weise die örtlichen Abstimmungsgruppen (siehe Grundriss 2.1) in den Aufbau der in der zwischenstaatlichen Mustervereinbarung über die regionale grenzüberschrei­tende Abstimmung (siehe 1.2) vorgesehenen Kommissionen, Ausschüsse und Ar­beitsgruppen einbeziehen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Muster schematisch aufgebaut sind, denn es ist nicht möglich, sich alle Probleme vorzustellen, die sich im Einzelfall ergeben können. Diese Grundrisse stellen eine wertvolle Richtschnur dar, können jedoch je nach den Bedürfnissen der örtlichen Körperschaften, die sie verwenden, verändert werden.
Die örtlichen Körperschaften müssen ferner entscheiden, in welcher Weise die Bürger an der grenzüberschreitenden Abstimmung, insbesondere im soziokulturellen Bereich, beteiligt werden sollen. Eine solche Beteiligung trüge zweifellos dazu bei, bestimmte Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aus dem Weg zu räumen. Die auf die Interessen der Bürger gegründete Zusammenarbeit hätte so eine solide Grundlage. Ein Weg zur Ermutigung der Beteiligung durch die Allge­meinheit wäre die Schaffung einer Vereinigung. Daher betrifft einer der Verein­barungsgrundrisse (siehe 2.3) die Schaffung einer privatrechtlichen Vereinigung.

2.1 Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung einer Gruppe für die Abstimmung zwischen örtlichen Behörden

Einleitende Bemerkung: Normalerweise ist die Schaffung dieser Art von Gruppe ohne zwischenstaatliche Vereinbarung möglich. Zahlreiche Beispiele beweisen dies. Wenn es jedoch noch rechtliche oder sonstige Ungewissheiten gibt, ist es zweck­mässig, die Bedingungen für den Einsatz dieser Abstimmungsart in einer zwischen­staatlichen Vereinbarung festzulegen (siehe Muster 1.3).
Ziel der Abstimmungsgruppe und Sitz
Art. 1
Die örtlichen Behörden (Vertragsparteien) verpflichten sich, sich auf folgenden in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebieten abzustimmen: (Aufführung des oder der Zuständigkeitsbereiche oder möglicherweise Bezugnahme auf «örtliche Nach­barschaftsprobleme»).
Zu diesem Zweck bilden sie eine Abstimmungsgruppe, im Folgenden als «Gruppe» bezeichnet, deren Sitz sich in ......................... befindet.
Der Auftrag der Gruppe besteht darin, den Informationsaustausch, die Abstimmung und die Konsultation zwischen ihren Mitgliedern in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen zu gewährleisten. Die Mitgliedbehörden verpflichten sich, ihr alle zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Informationen zu übermitteln und sich innerhalb der Gruppe zu konsultieren, bevor Entscheidungen oder Massnahmen getroffen werden, welche die vorstehend genannten Bereiche betreffen.
Mitglieder der Gruppe
Art. 2
Jede teilnehmende örtliche Behörde wird in der Gruppe durch eine Delegation von … Mitgliedern vertreten, die von ihr beauftragt werden. Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit der Gruppe von Vertretern privater sozioökonomischer Or­gane und von Sachverständigen begleiten lassen (diese Alternative schliesst die Teilnahme anderer Gremien als örtlicher Behörden in der Eigenschaft als Mitglied aus, was diese Möglichkeit von der privatrechtlichen Vereinigung nach 2.3 unter­scheidet).
Mögliche Alternative: Die Anzahl der Mitglieder jeder Delegation kann unter­schiedlich sein. Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und regionalen Behör­den, die sozioökonomischen Gruppen und die natürlichen Personen werden, die diese Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe beschliesst über die Aufnahme neuer Mitglieder. Jede Delegation kann sich im Einvernehmen mit der Gruppe von Vertretern privater Organe oder von Sachverständigen begleiten lassen.
Aufgaben der Gruppe
Art. 3
Die Gruppe kann über alle in Artikel 1 genannten Fragen beraten. Das Protokoll verzeichnet alle Fragen, in denen Übereinstimmung erzielt wurde, sowie die Emp­fehlungen, deren Übermittlung an die betreffenden Behörden oder Gruppen verein­bart wurde.
Die Gruppe ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen über Fragen ihres Zustän­digkeitsbereichs durchführen zu lassen.
Art. 4
Die Mitglieder der Gruppe können vereinbaren, der Gruppe die Durchführung bestimmter genau abgegrenzter Aufgaben praktischer Art zu übertragen. Die Gruppe kann ausserdem alle Aufträge erfüllen, die ihr von anderen Institutionen übertragen werden.
Arbeitsweise der Gruppe
Art. 5
Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 6
Die Gruppe wird in der Regel zweimal im Jahr oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder, die einen Punkt für die Tagesordnung vorschlagen, einberufen.
Die Einberufung und die Zusendung der Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen, um die Vorbereitung der Beratungen innerhalb jeder vertretenen Institution zu ermöglichen.
Art. 7
Die Gruppe ernennt aus ihren Reihen einen ständigen Vorstand, dessen Befugnisse und Zusammensetzung sie festlegt.
Der Vorsitz wird entsprechend der Geschäftsordnung oder, wenn dort nichts vor­gesehen ist, durch das älteste Mitglied ausgeübt.
Beziehungen zu Dritten und zu den übergeordneten Behörden
Art. 8
In ihren Beziehungen zu Dritten wird die Gruppe durch ihren Vorsitzenden vertre­ten, sofern nicht die Geschäftsordnung besondere Bestimmungen enthält. Die über­geordneten Behörden, denen die Mitglieder der Gruppe unterstehen, können von ihr auf Antrag alle Informationen über die Arbeit der Gruppe erhalten und sind befugt, einen Beobachter zu ihren Sitzungen zu entsenden.
Sekretariat und Finanzierung
Art. 9
Das Sekretariat wird von einer der Mitgliedinstitutionen übernommen (mit oder ohne jährliche Ablösung).
Jede Körperschaft hat zu den Sekretariatsunkosten nach den nachstehend festgeleg­ten Modalitäten beizutragen:
Grundsätzlich werden die Informationen und die Dokumentation in der Sprache des Staates versandt, aus dem sie kommen.
Beitritt und Austritt
Art. 10
Mitglieder der Gruppe können die örtlichen und regionalen Behörden werden, die diese Vereinbarung unterschreiben. Die Gruppe entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
Art. 11
Jedes Mitglied kann aus der Gruppe durch einfache Notifikation seines Beschlusses an den Vorsitzenden austreten. Der Austritt eines Mitglieds berührt die Arbeitsweise der Gruppe nicht, sofern nicht die Gruppe etwas anderes beschliesst.
Art. 12
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.2 Grundriss einer Vereinbarung zur Koordinierung bei der Abwicklung der grenzüberschreitenden örtlichen öffentlichen Angelegenheiten

Einleitende Bemerkung: In mehreren Staaten ist diese Art von Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Koordinierung schon jetzt möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, so müssten die Bedingungen für die Anwendung dieser Vereinbarungsart im Rahmen einer vorausgehenden zwischenstaatlichen Vereinbarung festgelegt werden (siehe Muster 1.3).
Ziel der Vereinbarung
Art. 1
Artikel 1 bezeichnet das Ziel und den Gegenstand der Vereinbarung (z. B. das Streben nach einer einheitlicheren Entwicklung der Grenzregion) und die betroffenen Bereiche.
Geltungsbereich der Vereinbarung
Art. 2
In Artikel 2 ist auf die Hoheitsgebiete hinzuweisen, für welche die Vereinbarung auf zwei (oder drei) Seiten der Grenze gilt.
Verpflichtungen
Art. 3
Dieser Artikel legt die Bedingungen fest, welche die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarung (Artikel 1) ermöglichen. Je nach dem materiellen Gegenstand der Vereinbarung können folgende Verpflichtungen vorgesehen werden:
– Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich einem Konsultationsverfahren zu unterziehen, bevor Beschlüsse für verschiedene Massnahmen gefasst werden, die sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in dem Hoheitsgebiet, das sie verwalten, treffen müssen;
– die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihrem Hoheitsgebiet und im Rah­men ihrer Zuständigkeiten die Massnahmen zu treffen, die zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Vereinbarung erforderlich sind;
– die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen dieser Vereinbarung zuwiderlaufen könnte.
Koordinierung
Art. 4
In Artikel 4 werden je nach den Umständen und Erfordernissen jeder Vereinbarung die Bedingungen festgelegt, unter denen die Koordinierung durchgeführt wird:
– entweder durch Bezeichnung der im Vereinbarungsgrundriss 2.1 angeführten Gruppe mit allgemeiner Zuständigkeit als Abstimmungsgruppe
– oder durch Schaffung einer besonderen Konsultationsgruppe für den in die­ser Vereinbarung genannten Gegenstand
– oder aber auf dem Weg über einfache unmittelbare zweiseitige Kontakte auf der Ebene der betreffenden Behörden.
Vergleich
Art. 5
Jedes Mitglied der Abstimmungsgruppe (jede Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) kann sich an die Gruppe (an die andere Vertragspartei, wenn es keine Gruppe gibt) wenden, wenn es (bzw. sie) der Auffassung ist, dass die Vereinbarung nicht angewendet wurde,
– entweder weil die vorherige Konsultation nicht durchgeführt wurde
– oder weil die getroffenen Massnahmen der Vereinbarung nicht entsprechen
– oder weil die zur Verwirklichung des Zieles der Vereinbarung erforderlichen Massnahmen nicht getroffen wurden.
Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung, so können sie sich an eine Vergleichskommission wenden, die beauftragt ist, die Einhaltung der Verpflichtun­gen zu überwachen.
Überwachungsinstanz
Art. 6
Die Vertragsparteien können die Schaffung einer besonderen Instanz vereinbaren, welche die Einhaltung der Verpflichtungen überwacht; sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Sachverständigen, die von den beiden Vertragsparteien ernannt werden, und aus einem neutralen Sachverständigen, dessen Ernennung oder Ernennungsver­fahren im voraus vorgesehen ist.
Die Überwachungsinstanz gibt ein Gutachten über die Einhaltung oder Nichteinhal­tung der Vereinbarung ab. Sie ist befugt, ihr Gutachten zu veröffentlichen.
Art. 7
Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

2.3 Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung von grenzüberschreitenden privatrechtlichen Vereinigungen

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligung einer örtlichen Körperschaft eines Staates an einer privatrechtlichen Vereinigung eines anderen Staates nach denselben Regeln und unter denselben Bedingungen möglich ist, die für die Beteiligung der genannten örtlichen Körperschaft an einer privat­rechtlichen Vereinigung ihres eigenen Staates gelten. Wenn dies gegenwärtig nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit ausdrücklich im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten vorgesehen werden (siehe zwi­schenstaatliche Mustervereinbarungen 1.3 und 1.4).
Normalerweise müssen sich die privatrechtlichen Vereinigungen den Regeln unter­werfen, die im Recht des Staates vorgesehen sind, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Nachstehend werden die Bestimmungen aufgeführt, die ihre Satzung festlegen müsste, soweit das anzuwendende Recht sie nicht vorsieht. Ausserdem können die Bestimmungen über die Abstimmungsgruppe (siehe Grundriss 2.1) sinngemäss auch für diese Art von Vereinigungen gelten.
Die Satzung bestimmt unter anderem
1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung und die Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder;
2. den Namen, den Sitz und die Rechtsform der Vereinigung (unter Bezug­nahme auf das innerstaatliche Recht);
3. das Ziel der Vereinigung, die Bedingungen für die Erreichung dieser Ziele und die Mittel, die ihr zur Verfügung stehen;
4. die Organe der Vereinigung und insbesondere die Aufgaben und die Arbeitsweise der Generalversammlung (Vertretung und Abstimmung);
5. die Bezeichnung der Verwalter oder Geschäftsführer und ihre Befugnisse;
6. den Umfang der Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber Dritten;
7. die Voraussetzungen für die Satzungsänderung und die Auflösung der Vereini­gung;
8. die Verpflichtung der Vertragsparteien, den Generalsekretär des Europarats über die Schaffung einer grenzüberschreitenden Vereinigung zu unterrichten und ihm die Satzung zu übermitteln.

2.4 Grundriss eines («privatrechtlichen») Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen ⁴³ zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

⁴³ Für die Schweiz: Dienstleistungen
Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass die örtlichen Körper­schaften befugt sind, derartige Verträge mit den örtlichen Behörden anderer Staaten abzuschliessen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte diese Möglichkeit im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen werden (siehe Muster 1.4).
Es handelt sich um einen Vertragstyp, dessen sich die örtlichen Körperschaften beim Verkauf, der Vermietung, auf dem Arbeitsmarkt, bei der Lieferung von Gütern oder Leistungen⁴⁴, bei der Abtretung von Nutzungsrechten usw. bedienen können. Die Verwendung «privatrechtlicher» Verträge durch die örtlichen Körperschaften wird je nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in mehr oder weniger grossem Umfang zugestanden, und die Grenze zwischen «privatrechtlichen» Verträ­gen und «öffentlich‑rechtlichen» Verträgen ist schwer zu ziehen. Trotzdem wird zugestanden, dass dieser Vertragstyp verwendet werden kann, wenn es sich nach der vorherrschenden Auslegung in jedem Staat um ein eher kommerzielles oder wirt­schaftliches Geschäft handelt, das auch eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts hätte abschliessen können. Für jede Massnahme, an der örtliche Körperschaften beteiligt sein müssen, die Befugnisse ausüben, die nur Sache des Staates sein können, müssen ausser den nachstehend angeführten Bestimmungen die Zusatzvorschriften berücksichtigt werden, die im «öffentlich‑rechtlichen» Muster­vertrag (siehe 2.5) enthalten sind.
Vertragsparteien
Artikel 1 bezeichnet die Vertragsparteien (und führt aus, ob die Vereinbarung ande­ren örtlichen Körperschaften offen steht oder nicht).
Artikel 2 führt die mit der allgemeinen Befugnis zum Vertragsabschluss verbunde­nen Probleme und insbesondere die Begünstigten und die Bedingungen auf. Gege­benenfalls enthält er auch die erforderlichen Vorbehalte in Bezug auf die Genehmi­gung durch übergeordnete Behörden, soweit diese Vorbehalte die Anwendbarkeit des Vertrags berühren.
Gegenstand des Vertrags
Artikel 3 bestimmt den Gegenstand des Vertrags unter Bezugnahme auf
– bestimmte Angelegenheiten
– geographische Gebiete
– Betroffene (Gemeinden, nationale Gremien mit örtlicher Zuständigkeit usw.)
– bestimmte Rechtsformen.
Artikel 4 bestimmt die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und mögliche Fristen für die Durchführung.
Rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des Vertrags
Artikel 5 gibt den Ort der Unterzeichnung und der Ausführung des Vertrags an und weist auf das Rechtssystem des Vertrags (internationales Privatrecht) und das gel­tende Recht hin.
Artikel 6 behandelt gegebenenfalls finanzielle Fragen (Währung, in der die Zahlung geleistet werden muss, sowie die Methode der Preisanpassung bei langfristigen Leis­tungen) und Versicherungsprobleme.
Schiedsverfahren
Artikel 7 sieht erforderlichenfalls ein Vergleichsverfahren vor und bestimmt ein Schiedsverfahren.
im letzteren Fall setzt sich die Schiedskommission wie folgt zusammen:
– Jede Partei mit entgegengesetztem Interesse benennt (Alternative: Die Präsi­denten der für jede der Parteien zuständigen Verwaltungsgerichte benennen) ein Mitglied der Schiedskommission, und die Parteien benennen gemeinsam ein oder zwei unabhängige Mitglieder, so dass eine ungerade Mitgliederzahl erreicht wird;
– im Fall einer Schiedskommission mit gerader Mitgliederzahl und bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des unabhängigen Mitglieds den Aus­schlag.
Änderung und Auflösung des Vertrags
Artikel 8 bestimmt die Vorschriften, die für den Fall der Änderung oder Auflösung des Vertrags gelten.
Artikel 9. Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieses Vertrags und übermitteln ihm den Wortlaut.
⁴⁴ Für die Schweiz: Dienstleistungen

2.5 Grundriss eines («öffentlich‑rechtlichen») Vertrags über die Bereitstellung von Lieferungen oder Leistungen ⁴⁵ zwischen örtlichen Körperschaften in Grenzgebieten

⁴⁵ Für die Schweiz: Dienstleistungen
Einleitende Bemerkung: Diese Vertragsform ähnelt der unter 2.4 vorgesehenen (Verträge mit einem bestimmten Zweck). Diese Form befasst sich insbesondere mit Konzessionen oder Verträgen für öffentliche Leistungen⁴⁶ oder öffentliche Arbeiten (oder Leistungen⁴⁷) oder Arbeiten, die jedenfalls von einem der betreffenden Staaten als «öffentlich» betrachtet werden) und der Bereitstellung finanzieller Hilfe⁴⁸* durch eine Gemeinde für eine andere Gemeinde oder ein anderes Organ auf der anderen Seite der Grenze. Die Gewährung derartiger Leistungen⁴⁹ öffentlicher Art bringt generell besondere Haftungen und Risiken mit sich und erfordert daher die Auf­nahme von Zusatzbestimmungen in den Vertrag, die über die für den privatrechtli­chen Vertrag vorgesehenen hinausgehen.
«Grenzüberschreitende» Verträge dieser Art sind nicht zwangsläufig in allen Staaten vorgesehen, und daher müssen eine derartige Möglichkeit und die Festlegung der Bedingungen für ihre Anwendung oft zunächst in einer zwischenstaatlichen Verein­barung geregelt werden (siehe Mustervereinbarung 1.4).
Die Verwendung eines derartigen Vertrags, dessen Konzeption und Durchführung letztlich einfach ist, könnte in bestimmten Fällen die Schaffung eines gemeinsamen Organs von der Art eines «interkommunalen grenzüberschreitenden Verbands» (siehe 2.6) überflüssig machen, der andere juristische Probleme aufwirft.
Vorzusehende vertragliche Bestimmungen
Wenn der Vertrag die Errichtung oder Verwaltung des öffentlichen Vermögens, einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Anlage einer örtlichen Kör­perschaft in mindestens einem der Staaten berührt, müssen nach Massgabe der in dem oder den betreffenden Staaten geltenden Vorschriften vertragliche Garantien vorgesehen werden.
Ausserdem wird in dem Vertrag, soweit notwendig, auf folgende besonderen Bedin­gungen Bezug genommen:
1. die Vorschriften, welche die Bedingungen für die Errichtung oder den Betrieb der betreffenden Anlage oder Einrichtung festlegen (z. B. Zeitplan, Tarife, Benutzungsbedingungen usw.),
2. die besonderen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Unternehmens oder des Betriebs, beispielsweise erforderliche Zulassungen und Genehmi­gungen, Verfahren usw.,
3. die Ausschreibungsbedingungen des Unternehmens oder des Betriebs,
4. die Verfahren zur Anpassung des Vertrags während der Ausführung an die Erfordernisse des öffentlichen Interesses und den sich daraus ergebenden finanziellen Ausgleich,
5. die Modalitäten der sich aus dem betreffenden Unternehmen oder Betrieb ergebenden Beziehungen zwischen den Benutzern der Anlage oder Einrich­tung einerseits und dem Unternehmer andererseits (beispielsweise Zugangsbedin­gungen, Abgaben usw.),
6. die Modalitäten der Rücknahme, des Rückkaufs oder der Kündigung des Ver­trags.
Ausserhalb dieser besonderen Bedingungen gelten die Bestimmungen, die für den Grundriss des privatrechtlichen Vertrags unter 2.4 angeführt wurden.
⁴⁶ Für die Schweiz: Dienstleistungen
⁴⁷ Für die Schweiz: Dienstleistungen
⁴⁸* Diese Möglichkeit könnte für die Körperschaften in Grenzgebieten insbesondere auf dem Gebiet der Umweltverschmutzung von Nutzen sein: Eine Körperschaft könnte einer anderen finanzielle Hilfe anbieten, damit die letztere bestimmte Arbeiten durchführt, die in ihre Zuständigkeit fallen, aber für die erstere von Interesse sind.
⁴⁹ Für die Schweiz: Dienstleistungen

2.6 Grundriss einer Vereinbarung zur Schaffung von Organen für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit

Einleitende Bemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass mehrere örtliche Behör­den gemeinsam ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Organ zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Anlage oder einer öffentlichen Einrichtung schaffen dürfen.
Die Gründung und die Arbeitsweise dieser Vereinigung oder dieses Verbands hän­gen im wesentlichen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften und von den etwaigen Richtlinien in einer vorherigen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Genehmigung dieser Form der Zusammenarbeit (siehe Muster 1.5) ab.
Nachstehend sind die Bestimmungen aufgeführt, die in der Satzung festgelegt wer­den sollten, soweit das geltende Recht sie nicht vorsieht.
Die Satzung bestimmt insbesondere
1. die Gründungsmitglieder der Vereinigung und die Bedingungen für den Bei­tritt neuer Mitglieder,
2. den Namen, den Sitz, die Dauer und die Rechtsform der Vereinigung (mit Bezugnahme auf das Gesetz, das ihr Rechtspersönlichkeit verleiht),
3. den Gegenstand der Vereinigung, die Bedingungen für seine Verwirklichung und die dafür verfügbaren Mittel,
4. die Art und Weise, in der das Grundkapital gebildet wird,
5. den Umfang und die Grenzen der Verpflichtungen der Mitglieder,
6. die Methode der Ernennung und der Abberufung der Verwalter oder Geschäftsführer der Vereinigung sowie ihre Befugnisse,
7. die Beziehungen der Vereinigung zu ihren Mitgliedern, Dritten und den übergeordneten Behörden, insbesondere in Bezug auf die Mitteilung der Haushalte, Bilanzen und Abrechnungen,
8. die Personen, die mit der Durchführung der fachlichen und finanziellen Kon­trolle der Tätigkeit der Vereinigung beauftragt sind, und die Mitteilungen, zu denen ihre Prüfungen Anlass geben,
9. die Bedingungen für die Satzungsänderung und die Auflösung der Vereini­gung,
10. die Vorschriften für das Personalwesen,
11. die Vorschriften in Bezug auf die Sprache.
²⁷ Für die Schweiz: oder Behörden
²⁸ Für die Schweiz: oder Behörden
²⁹ Für die Schweiz: Dienstleistungen
³⁰ Für die Schweiz: Dienstleistungen
Markierungen
Leseansicht