Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
VIII D/21/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Vom 3. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2023) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Kranken - versicherung (KVG).
Art. 2 Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kantons und des Bundes über die eidgenössische Alters- und Hinterlasse - nenversicherung sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung. 2. Organisation
Art. 3 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegen grundsätzlich dem Kanton.
2 Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewie - senen Aufgaben.
Art. 4 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat vollzieht das Bundesgesetz über die Krankenversiche - rung, sofern das vorliegende Einführungsgesetz und seine Ausführungsvor - schriften nichts anderes vorsehen.
2 Er kann im Rahmen des Vollzuges mit anderen Kantonen oder Dritten Ver - einbarungen abschliessen. 3. Versicherungspflicht
Art. 5 Versicherungspflicht
1 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, ei - nem Versicherer zu.
3 Über Ausnahmegesuche von der Versicherungspflicht entscheidet das zu - ständige kantonale Departement. SBE 2015 35 1
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Art. 6 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie alle Personen, die neu im Kanton Glarus Wohnsitz nehmen, haben innert dreier Monate der Gemeinde einen Versicherungsnachweis einzureichen. Andernfalls geht die Gemeinde gemäss Artikel 5 Absatz 2 vor.
2 Die Versicherer haben den Gemeinden und der zuständigen Verwaltungs - behörde auf Anfrage Auskunft zu erteilen, welche Personen bei ihnen ver - sichert sind.
3 Sie melden der zuständigen Verwaltungsbehörde alle versicherten Perso - nen, die wegen ausstehender Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugs - zinsen betrieben werden. 4. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
Art. 7 Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler
1 Der Regierungsrat kann die Erfassung säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler in einer Liste im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 KVG vorse - hen.
2 Er regelt gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesonde - re die:
a. Definition säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler;
b. Ausschlusskriterien;
c. Zugriffsberechtigungen;
d. Löschung des Listeneintrags.
3 Er kann vorsehen, dass die Gemeinden unterstützend mitwirken.
Art. 8 Meldeverfahren zu Verlustscheinen
1 Die Versicherer melden der zuständigen Verwaltungsbehörde die Schuld - nerinnen oder Schuldner, auf deren Namen Verlustscheine oder gleichwerti - ge Rechtstitel für Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversi - cherung ausgestellt sind.
2 Die Meldungen gemäss Absatz 1 beinhalten zusätzlich die auf die betroffe - nen versicherten Personen zufallenden geschuldeten Beträge.
3 Der Datenaustausch zum Meldeverfahren zwischen den Versicherern und der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgt standardisiert und elektronisch.
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VIII D/21/1 5. Prämienverbilligung 5.1. Grundsätze
Art. 9 Anspruchsberechtigung
1 Eine Prämienverbilligung wird in der Schweiz obligatorisch krankenversi - cherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt und ihren zivilrechtli - chen Wohnsitz im Kanton haben.
2 Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz wird eine Prämien - verbilligung gewährt, sofern eine bundesrechtliche Anspruchsberechtigung besteht und sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
3 Keine Prämienverbilligung gewährt wird:
a. quellensteuerpflichtigen Personen unter Vorbehalt von Absatz 2;
b. Personen, die sich freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;
c. in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Alters - jahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen;
d. Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, anerkannten Flüchtlingen sowie weiteren Personen, bei denen der Bund die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt.
Art. 10 Gesamtanspruch
1 Einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben:
a. Personen, die gemeinsam besteuert werden;
b. Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben;
c. Personen und ihre volljährigen Kinder in Ausbildung bis zu deren vollendetem 25. Altersjahr, sofern sie für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen;
d. Elternteile nicht gemeinsam besteuerter Eltern für ihre unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder, sofern sie für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen.
2 Behauptet die Person, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor - liegt, obwohl es die Einwohnerkontrolldaten nach der allgemeinen Lebenser - fahrung und dem gewohnten Lauf der Dinge vermuten lassen, muss sie dies beweisen.
Art. 11 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr, für welches die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geschuldet sind. 3
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2 Für Neugeborene und für Personen, die im Kanton Glarus Wohnsitz neh - men, beginnt die Berechtigung am 1. Januar des auf die Geburt respektive den Zuzug folgenden Jahres.
3 Der Anspruch einer Person endet während des Kalenderjahres auf den auf das Ereignis folgenden Monat:
a. bei Wegzug ins Ausland;
b. bei ihrem Tod.
Art. 12 Massgebende Verhältnisse
1 Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen, fa - miliären und wirtschaftlichen Verhältnisse.
2 Die persönlichen und familiären Verhältnisse bestimmen sich nach den Ge - gebenheiten am 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach Massgabe der defi - nitiven Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der vorletzten Steu - erperiode.
Art. 13 Verwirkung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung verwirkt, wenn:
a. die Geltendmachung nicht innerhalb der vom Regierungsrat vor - geschriebenen Frist erfolgt;
b. anspruchsbegründende oder mitteilungspflichtige Änderungen nicht innerhalb der vom Regierungsrat vorgeschriebenen Fristen erfolgen;
c. notwendige Auskünfte nicht erteilt oder nachgeforderte Unterla - gen nicht innert den behördlichen Fristen eingereicht werden. 5.2. Berechnung
Art. 14 Berechnung und Höhe der Prämienverbilligung
1 Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen Richtprämie und Selbstbehalt, höchstens aber der effektiven Jahresprämie für die obligatori - sche Krankenpflegeversicherung der anspruchsberechtigten Person.
2 Die Richtprämien orientieren sich in der Regel an den vom Bund jährlich festgelegten Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen. Der Regierungsrat regelt die Einzel - heiten. Er kann Ausnahmen festlegen.
3 Der Selbstbehalt entspricht einem vom Landrat nach Einkommenskategori - en festgelegten prozentualen Anteil des anrechenbaren Einkommens.
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Art. 15 Anrechenbares Einkommen
1 Das anrechenbare Einkommen bestimmt sich nach dem Total der Einkünf - te, erhöht um einen vom Landrat festgelegten Anteil des steuerbaren Vermö - gens. Der Landrat kann weitere Abzüge und Zuschläge zum Total der Ein - künfte bestimmen.
2 Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenba - ren Einkommen zusammengezählt.
3 Entspricht das ermittelte anrechenbare Einkommen einer Person offen - sichtlich nicht ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann auf Letztere abgestellt werden.
Art. 16 Sonderfälle
1 Personen, die mehrmals oder über wenige Monate wirtschaftliche Sozial - hilfe beziehen, wird die effektive Jahresprämie für die obligatorische Kran - kenpflegeversicherung verbilligt, höchstens bis zum Betrag der Richtprämie.
2 Für quellenbesteuerte Personen mit fremdenpolizeilicher Bewilligung zum Jahresaufenthalt gilt als anrechenbares Einkommen das definitive Bruttoein - kommen des vorletzten Jahres. Liegen diese Angaben nicht vor, kann auf das Bruttoeinkommen des Vorjahres abgestellt werden.
3 Der Kanton verbilligt die Prämien der Kinder um 80 Prozent und die Prämi - en der jungen Erwachsenen in Ausbildung um 50 Prozent der jeweiligen Richtprämie, sofern die Berechnung gemäss Artikel 14 Absatz 1 einen tiefe - ren Anspruch auf Prämienverbilligung ergibt und das anrechenbare Einkom - men einen vom Landrat festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt. Der Landrat kann den Grenzbetrag abstufen. * 5.3. Verfahren
Art. 17 Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird auf Antrag ermittelt und ausge - richtet.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 18 Ausserordentliche Rechnungsstellung
1 Die zuständigen Sozialhilfestellen können in begründeten Fällen anordnen, dass die Rechnungsstellung der Versicherer für die Prämien direkt an sie er - folgt. Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn Anlass zur Befürchtung besteht, dass die Prämien uneinbringlich werden. 5
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Art. 19 Abtretung des Anspruchs
1 Behörden oder Personen, welche die Prämie der obligatorischen Kranken - pflegeversicherung dem Versicherer bevorschussen, können sich den An - spruch auf die Prämienverbilligung abtreten lassen.
Art. 20 Mitwirkung der Versicherer
1 Die im Kanton tätigen Versicherer erteilen der zuständigen Verwaltungsbe - hörde auf Anfrage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG ei - ner Person mit Anspruch auf Prämienverbilligung.
2 Sie melden der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Anfrage den ge - samten Versichertenbestand für den Abgleich der Datenbestände gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.
3 Das Verfahren richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung.
Art. 21 Rückerstattung
1 Eine zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligung ist zurückzuerstatten. 6. Pflegefinanzierung 6.1. Langzeitpflege
Art. 22 Kostenbeteiligung der versicherten Person
1 Die versicherte Person übernimmt die vom Versicherer nicht gedeckten Pflegekosten, maximal aber 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat fest - gesetzten Pflegebeitrages. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine Kostenbeteiligung erhoben. *
2 ...... *
3 Die versicherte Person schuldet die Kostenbeteiligung direkt dem Leis - tungserbringer.
Art. 23 Restfinanzierung
1 Der Kanton übernimmt die vom Versicherer und durch die Kostenbeteili - gung der versicherten Person nicht gedeckten Pflegekosten. * 1a Der Regierungsrat kann zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung von spezialisierten Pflegeleistungen Zuschläge vorsehen. * 2–3 ...... *
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VIII D/21/1 6.2. Akut- und Übergangspflege
Art. 24 Kostenanteil Kanton, Leistungserbringer
1 Der kantonale Anteil an die Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) beträgt 55 Prozent. 1a Der Kanton übernimmt über die bundesrechtliche Höchstdauer hinaus die Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege für maximal sechs Wochen. * 1b Der Kanton übernimmt in Zusammenhang mit Leistungen der stationären Akut- und Übergangspflege während maximal acht Wochen 50 Prozent der Kosten für Betreuung und Unterkunft. *
2 Der Regierungsrat erteilt bei nachgewiesenem Bedarf Leistungsaufträge für die Akut- und Übergangspflege. Beauftragte Organisationen des Privat - rechts haften wie das Gemeinwesen. Für jeden Leistungserbringer ist eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz 1 ) ) bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege ausgeschlossen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Ermittlung von Kosten und Leistungen, das Vergütungsverfahren und das Verfahren betref - fend Haftung von beauftragten Organisationen des Privatrechts. 6.3. Rechnungslegung *
Art. 24a *
Rechnungslegung
1 Die Leistungserbringer führen eine Kosten- und Leistungsrechnung. Sie weisen die angebotenen Leistungen separat aus.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur einheitlichen Rechnungslegung erlassen und Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
3 Er kann für Leistungserbringer, welche den Anforderungen an die Rech - nungslegung nicht oder nur ungenügend nachkommen, Normkosten auf Ba - sis der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung festlegen. 7. Spitalplanung und -finanzierung
Art. 25 Aufnahmekriterien
1 Die Aufnahme eines Leistungserbringers auf die Spital- oder die Pflege - heimliste ist von der Erfüllung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien sowie weiteren Auflagen abhängig, insbesondere von der Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne von Artikel 41a KVG, der Beteiligung am Notfall - dienst, dem Nachweis eines Nachversorgungskonzeptes oder der Aus- und Weiterbildung für Berufe des Gesundheitswesens. 1) GS II F/2 7
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2 Ein Leistungserbringer kann für einzelne Leistungen seines stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.
3 Über die Spitalplanungen erstattet der Regierungsrat dem Landrat Be - richt. *
Art. 26 Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat erteilt jedem auf der Spitalliste geführten Leistungser - bringer einen Leistungsauftrag. Die Leistungserbringung ist auf den im Auf - trag bezeichneten Standort beschränkt.
2 Die Weiter- und Untervergabe von Leistungsaufträgen ist für medizinische Supportleistungen an Dritte nur zulässig, sofern sie die Versorgungssicher - heit nicht gefährdet.
3 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen ohne Kompensation ganz oder teilweise ent - ziehen sowie geleistete Abgeltungen zurückfordern.
Art. 27 Referenztarif
1 Als Referenztarif für frei gewählte stationäre Behandlungen in einem Lis - tenspital ausserhalb der Spitalliste des Wohnsitzkantons (Art. 41 Abs. 1bis KVG) gilt der jeweils günstigste Tarif für die betreffende Behandlung in ei - nem Listenspital auf der Spitalliste des Kantons Glarus.
Art. 28 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Leistungserbringer gemäss Artikel 26 Absatz 1 und die Versicherer sind verpflichtet, den zuständigen Verwaltungsbehörden die für die Zulassung von Leistungserbringern sowie für die Genehmigung beziehungsweise Fest - setzung von Tarifen notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stel - len.
2 Der Regierungsrat kann die Leistungserbringer sowie die Versicherer zur unentgeltlichen Lieferung weiterer Daten verpflichten.
3 Die Daten können zu statistischen Zwecken oder zum Vergleich mit ande - ren Spitälern in anonymisierter Form veröffentlicht werden. 8. Datenschutz
Art. 29 Datenschutz
1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden sind berechtigt, für die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufga - ben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personen - daten, zu bearbeiten oder durch beauftragte Dritte bearbeiten zu lassen und Profiling zu betreiben. *
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2 Sie können dafür insbesondere die notwendigen Personendaten gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz 1 ) nutzen.
3 Die notwendigen Personendaten dürfen ohne Anfrage gemeldet oder im Abrufverfahren bekannt gegeben werden. 9. Rechtspflege
Art. 30 Im Allgemeinen
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz richtet sich unter Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Vorgaben sowie der nachfolgenden Ausnahmen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
Art. 31 Rechtsmittel gegen Prämienverbilligungsentscheide
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungsbehörde kann binnen 30 Tagen seit Zustellung bei der verfügenden Instanz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
2 Gegen Einspracheentscheide der zuständigen Verwaltungsbehörde kann binnen 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erho - ben werden.
Art. 32 Kantonales Versicherungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und den versicherten Personen sowie alle übrigen Streitigkeiten aus der Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, soweit dieses hierfür keine andere Behörde vorsieht.
2 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausnah - men in erster Linie nach den besonderen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 56 ff. ATSG). Subsidiär sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechts - pflegegesetzes anwendbar.
Art. 33 Kantonales Schiedsgericht
1 Das Schiedsgericht für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungs - erbringern besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzen - den und je zwei Vertretern der Versicherer und der betroffenen Leistungser - bringer als Schiedsrichter.
2 Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglie - der des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Se - kretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach den kantona - len Vorschriften. 1) GS I C/21/2 2) GS III G/1 9
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3 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich, unter Vorbehalt der be - sonderen Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes, nach den Be - stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 34 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis 10'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss diesem Gesetz unwahre Angaben macht oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt.
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VIII D/21/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.09.2021 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 16 Abs. 3 geändert SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1b eingefügt SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Titel 6.3. eingefügt SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 24a eingefügt SBE 2022 53 05.09.2021 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 geändert SBE 2022 53 11
VIII D/21/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 16 Abs. 3 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 53
Art. 22 Abs. 1 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 53
Art. 22 Abs. 2 05.09.2021
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 53
Art. 23 Abs. 1 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 53
Art. 23 Abs. 1a 05.09.2021
01.01.2023 eingefügt SBE 2022 53
Art. 23 Abs. 2 05.09.2021
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 53
Art. 23 Abs. 3 05.09.2021
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 53
Art. 24 Abs. 1a 05.09.2021
01.01.2023 eingefügt SBE 2022 53
Art. 24 Abs. 1b 05.09.2021
01.01.2023 eingefügt SBE 2022 53 Titel 6.3. 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 53
Art. 24a 05.09.2021
01.01.2023 eingefügt SBE 2022 53
Art. 25 Abs. 3 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 53
Art. 29 Abs. 1 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 47
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