Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (815.21)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) Vom 30. August 1995 (Stand 1. Juli 2014) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchs - gegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992
1 ) nach Kenntnisnahme von Bot - schaft und Entwurf des Regierungsrates vom 13. Juni 1995 beschliesst:

1. Gegenstand der Verordnung

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992
2 ) , soweit er dem Kanton obliegt.

2. Organisation und Zuständigkeit

§ 2 Aufsicht

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Ge - setzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.

§ 3 * Vollzug

1 Das Lebensmittelgesetz und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes werden vollzogen: a) von der Kantonalen Lebensmittelkontrolle; b) vom Kantonalen Veterinärdienst.

§ 4 Kantonale Lebensmittelkontrolle

a) Allgemeines
1 Die Kantonale Lebensmittelkontrolle führt die Lebensmittelkontrolle durch, soweit nicht nach der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung oder dieser Verordnung andere Organe zuständig sind. *
1) SR 817.0 .
2) SR 817.0 . GS 93, 631
1
2 In ihrem Zuständigkeitsbereich erlässt sie insbesondere die notwendigen Verfügungen und die öffentlichen Warnungen nach Artikel 43 LMG.
3 Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen. Sie legt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Dauer der Aus - bildung für Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen fest. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.

§ 5 b) Kantonschemiker bzw. Kantonschemikerin

1 Der Kantonschemiker bzw. die Kantonschemikerin steht der Kantonalen Lebensmittelkontrolle vor.

§ 6 c) Labor

1 Zur Untersuchung der Lebensmittelproben ist in der Kantonalen Lebens - mittelkontrolle ein Labor integriert.
2 Die Untersuchungen werden in der Regel im Labor der Kantonalen Lebensmittelkontrolle durchgeführt. Der Kantonschemiker oder die Kan - tonschemikerin kann daneben andere akkreditierte Laboratorien mit ein - zelnen Untersuchungen beauftragen. *
3 Es können dem Labor auch Untersuchungen gerichtlicher, polizeilicher oder administrativer Natur übertragen werden.
4 Sofern es der Personalbestand und die Einrichtungen gestatten, und da - durch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird, kann das Labor kostendeckend Untersuchungen für die amtlichen Laboratorien anderer Kantone und für Private ausführen.

§ 7 d) Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen und

Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen
1 Die kantonalen Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorin - nen und die kantonalen Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkon - trolleurinnen sind dem Kantonschemiker bzw. der Kantonschemikerin un - terstellt.
2 Sie können vorsorgliche Massnahmen ergreifen.
3 Der Kantonschemiker bzw. die Kantonschemikerin kann weitere unter - stellte Personen mit Kontrollaufgaben betrauen.

§ 8 Kantonaler Veterinärdienst

a) Allgemeines
1 Der Kantonale Veterinärdienst führt die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung durch.
2 Er ist zusätzlich für die Kontrolle der Fleischverarbeitung zuständig, wenn der fleischverarbeitende Betrieb einer Schlachtanlage angegliedert ist. In diesen Betrieben ist der Kantonale Veterinärdienst ebenfalls für die Kontrolle der Fleischlagerung, -zerlegung und des Fleischtransportes ver - antwortlich. Im weiteren kontrolliert er die Darmhandlungen und die Flei - schlagerung in den Tiefkühllagerhäusern. *
2bis Er führt die Kontrolle der Primärproduktion nach den Vorschriften über die Hygiene bei der Milchproduktion durch. *
3 In seinem Zuständigkeitsbereich erlässt er insbesondere die notwendigen Verfügungen und die öffentlichen Warnungen nach Artikel 43 LMG.
2
4 Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim - mungen.
5 Er lässt die zu Kontrollzwecken erhobenen Proben in Laboratorien eige - ner Wahl untersuchen.
6 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass Schlachtungen von kranken Tie - ren in den von ihm bezeichneten Schlachtanlagen (Notschlachtanlagen) durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005
1 ) ). *

§ 9 b) Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin

1 Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin steht dem Kantonalen Ve - terinärdienst vor.

§ 10 * c) Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen

1 Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen sind dem Kantons - tierarzt oder der Kantonstierärztin unterstellt.
2 Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich insbesondere nach der eidge - nössischen Lebensmittelgesetzgebung. Sie können zu weiteren Aufgaben hinzugezogen werden.
3 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann weitere unterstellte Personen mit Kontrollaufgaben betrauen.

§ 11 Koordination

1 Die Kantonale Lebensmittelkontrolle und der Kantonale Veterinärdienst koordinieren ihre Vollzugstätigkeit.

§ 12 Pilzkontrolle

1 Für die Kontrolle von wildgewachsenen Speisepilzen können die Gemein - den Pilzkontrolleure oder Pilzkontrolleurinnen einsetzen.
2 Die eingesetzten Kontrollpersonen sind der Kantonalen Lebensmittelkon - trolle zu melden.
3 Für diese Kontrollpersonen veranstaltet die Kantonale Lebensmittelkon - trolle Ergänzungskurse. Sie kann die Durchführung dieser Kurse auch Fach - organisationen übertragen.

3. Vollzugsbestimmungen

§ 13 * Vollzugsgrundsätze

1 Der rechtliche Vollzug des Lebensmittelgesetzes und seiner Ausführungs - erlasse erfolgt nach den Vorschriften von Artikel 27 bis 31 sowie 45 des Lebensmittelgesetzes.
2 Für die Kontrolle der Primärproduktion nach der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005
2 ) (§ 4 Abs. 1) gelten grundsätzlich die Vollzugsverfahren des Lebensmittelgeset - zes gemäss Absatz 1.
1) SR 817.190 .
2) SR 916.351.021.1 .
3

§ 14 * Gebühren

1 Werden keine Beanstandungen ausgesprochen, sind die Kontrollen nach dieser Verordnung gebührenfrei.
2 Gebühren werden erhoben für Kontrollen, die zu Beanstandungen ge - führt haben, sowie für Bewilligungen und andere Massnahmen.
3 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischun - tersuchung fest.
4 Die übrigen Gebühren richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
1 )
.

§ 14

bis Nicht beanstandete Proben
1 Die Vollzugsorgane vergüten auf Verlangen nicht beanstandete Proben zum Ankaufswert, sofern dieser den vom Bundesrat festgelegten Mindest - wert erreicht. Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsberichtes.

§ 15 Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden

1 Die Kontrollorgane können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Mitwir - kung der Kantonspolizei verlangen.
2 Sie können auch weitere kantonale Behörden für besondere Kontrollauf - gaben beiziehen.

§ 16 Strafverfolgung

1 Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle haben bei der Erfüllung ih - rer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art.
50 Abs. 4 LMG).

§ 17 Strafurteile

1 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmit - telgesetzgebung der zuständigen Kontrollbehörde zuzustellen.

4. Rechtsschutz

§ 18 Einsprache

1 Gegen die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung ergangenen Verfü - gungen kann innert 5 Tagen je nach Zuständigkeit bei der Kantonalen Lebensmittelkontrolle oder beim Kantonalen Veterinärdienst Einsprache erhoben werden. *

§ 19 Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide kann beim zuständigen Departement (§ 2) Beschwerde geführt werden. *
2 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Lebensmittelkon - trolle (Art. 24 und 28-30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage.
3 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist
5 Tage.
1) BGS 615.11 .
4

5. Schlussbestimmungen

§ 20 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 21 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 22 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit im Wider - spruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
2 Insbesondere sind aufgehoben: a) Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 9. Dezember
1975
1 ) ; b) Vollziehungs-Verordnung zur eidgenössischen Fleischschau-Verord - nung vom 6. Dezember 1963
2 ) ; c) Verordnung über den Fleischmarkt vom 16. Juli 1974
3 ) ; d) Regierungsratsbeschluss zum Verbot des Inverkehrbringens von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit chlorierten persistenten Kohlen - wasserstoffen vom 10. Januar 1969
4 ) ; e) § 40 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Mass - nahmen gegen die Tuberkulose vom 15. April 1939
5 )
.

§ 23 Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1995.
1) GS 86, 738 (BGS 815.22).
2) GS 82, 449 (BGS 815.242).
3) GS 86, 416 (BGS 815.243).
4) GS 84, 259 (BGS 815.117).
5) GS 74, 505 (BGS 816.123).
5
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.12.2007 01.01.2009 § 3 totalrevidiert -

05.12.2007 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert -

05.12.2007 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert -

05.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert -

05.12.2007 01.01.2009 § 8 Abs. 6 geändert -

05.12.2007 01.01.2009 § 10 totalrevidiert -

05.12.2007 01.01.2009 § 13 totalrevidiert -

05.12.2007 01.01.2009 § 14 totalrevidiert -

05.12.2007 01.01.2009 § 14

bis eingefügt -

09.11.2011 01.04.2012 § 18 Abs. 1 geändert GS 2011, 32

09.11.2011 01.04.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 2011, 32

07.05.2014 01.07.2014 § 4 Abs. 1 geändert GS 2014, 20

07.05.2014 01.07.2014 § 8 Abs. 2

bis eingefügt GS 2014, 20
6
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 05.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 1 05.12.2007 01.01.2009 geändert -

§ 4 Abs. 1 07.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014, 20

§ 6 Abs. 2 05.12.2007 01.01.2009 geändert -

§ 8 Abs. 2 05.12.2007 01.01.2009 geändert -

§ 8 Abs. 2

bis

07.05.2014 01.07.2014 eingefügt GS 2014, 20

§ 8 Abs. 6 05.12.2007 01.01.2009 geändert -

§ 10 05.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 13 05.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 14 05.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 14

bis

05.12.2007 01.01.2009 eingefügt -

§ 18 Abs. 1 09.11.2011 01.04.2012 geändert GS 2011, 32

§ 19 Abs. 1 09.11.2011 01.04.2012 geändert GS 2011, 32

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