Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhande... (926.732.2)
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Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat)

1 Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat) RRB vom 23. November 1943 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Volksbeschluss vom 3. Dezember 1922 über den Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels
1 ) beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt der interkantonalen Übereinkunft über

den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 bei.

2. Dem Viehhandel wird die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in

grossen Stücken an Wiederverkäufer gleichgestellt (§ 1 Abs. 2 der Übereinkunft).

3. Das Landwirtschafts-Departement wird mit dem Vollzug der inter-

kantonalen Übereinkunft beauftragt. Es hat den Aufgabenkreis der mit der direkten Überwachung des Viehhandels betrauten staatli- chen Beamten, der Kontrolltierärzte, Viehinspektoren und Polizeior- gane zu umschreiben. Es erlässt die erforderlichen Ausführungsvor- schriften und Weisungen. Gegen seine Anordnungen ist das Rekurs- recht an den Regierungsrat
2 ) vorbehalten. Diese Kompetenzdelegation ist gemäss Artikel 37 der Kantonsverfas- sung vom 23. Oktober 1887 dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzu- legen.

4. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft. Er ersetzt die

kantonalen Verordnungen vom 11. Dezember 1922 über die Aus- übung des Viehhandels. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 2. Dezember 1943 genehmigt ________________
1 ) BGS 926.732.
2 ) Nach § 49 GO an das Verwaltungsgericht.
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