Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und ... (643.22)
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Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft (VO BMP) Vom 8. März 2005 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984
1 ) und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002
2 ) sowie § 36 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VwOG) vom 6. Juni
1983
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen (kurz: Prüfungen), deren Organisation und Durchführung sowie die Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses technischer sowie gesundheitlicher und sozia - ler Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft.

§ 2 Zweck

1 Durch die Prüfungen weisen sich die Lernenden darüber aus, ob sie die An - forderungen der Lehrpläne erfüllen und damit die Fachhochschulreife erreicht haben.

§ 3 Zeitpunkt der Prüfungen

1 Die Prüfungen finden in der Regel am Ende desjenigen Semesters statt, in welchem das betreffende Fach gemäss Stundentafel zum letzten Mal unterrich - tet wird. Es dürfen jedoch höchstens drei Fächer vor dem Ende der Ausbildung abgeschlossen werden.
2 Ausnahmen werden den Lernenden von der Schulleitung rechtzeitig, spätes - tens aber 6 Monate vor der Prüfung, mitgeteilt.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.637, SGS 640
3) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
3 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind zu den bekannt gegeben Zeiten zu absolvieren.
4 Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Prüfungen erschei - nen, haben dies der Schulleitung sofort telefonisch mitzuteilen und innert 10 Tagen schriftlich und unter Beilage eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Schulleitung legt die Termine der Nachholprüfungen fest.
2 Zulassung

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

1 Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfol - gend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution ordnungsgemäss besucht haben:
a. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsma - turitätsschulen;
b. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen;
c. nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teil - zeitschulen.
2 Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
3 Für Lernende mit einer Behinderung kann die Schulleitung besondere Rege - lungen bewilligen.
3 Organisation

§ 5 Beteiligte

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrpersonen, die den ab - schliessenden Unterricht erteilt haben.
2 Hauptexpertinnen und Hauptexperten sowie Expertinnen und Experten sind Dozierende an Fachhochschulen, Lehrpersonen an Maturitäts- und Berufsma - turitätsschulen sowie ausgewiesene Fachleute aus der Wirtschaft und der Be - rufsbildung.
3 Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die an allen Schulen gemeinsamen schriftlichen Prüfungen werden durch die Konferenz der Schulleitungen der be - rufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft (kurz: SKBB) gewählt.
4 Expertinnen und Experten werden durch die Schulleitungen ernannt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470

§ 6 Vorbereitung und Schweigepflicht

1 Die Lehrpersonen organisieren sich für die Prüfungsvorbereitungen und Prü - fungsauswertungen der schriftlichen Prüfungen sowie zum Erfahrungsaus - tausch schulübergreifend in Fachgruppen.
2 Die schriftlichen Prüfungen werden gemäss den einzelnen Wegleitungen zur Berufsmaturitätsprüfung (kurz: Wegleitungen) in Absprache mit den zuständi - gen Hauptexpertinnen und Hauptexperten von den Fachgruppen erstellt und von den Schulleitungen organisiert.
3 Die Wegleitungen zu den Berufsmaturitätsprüfungen werden von der SKBB erlassen.
4 Über die Aufgabenstellungen darf vor den Prüfungen keine Auskunft erteilt werden.
4 Durchführung

§ 7 Allgemeines

1 Die Prüfungen werden von den unterrichtenden Lehrpersonen abgenommen.
2 Die Schulleitung amtet als Prüfungsleitung und koordiniert die Prüfungen.
3 Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Exami - natorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Schulleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung.

§ 8 Prüfungsarten, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und Hilfsmittel

1 Es gibt grundsätzlich schriftliche und mündliche Prüfungen gemäss den §§ 9 und 10.
2 Die Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) wird gemäss separater Wegleitung
1 ) geprüft, bewertet und verrechnet.
3 Die Wegleitung zur IDPA wird von der SKBB erlassen.
4 Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und die in den Prüfungen zugelassenen Hilfs - mittel sind in den einzelnen Wegleitungen geregelt.

§ 9 Schriftliche Prüfungen

1 Examinatorinnen und Examinatoren wählen in den Fachgruppen für die schriftlichen Prüfungen die Themen aus, erstellen die Aufgaben und deren Lö - sungen sowie die Bewertungsgrundsätze. Die Fachgruppenleitung legt der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten die Prüfung sowie die Bewertungs - grundsätze zur Genehmigung vor.
1) «Wegleitung vom 17. Juni 2004 zur IDPA / Interdisziplinäre Projektarbeit an den Berufsmaturitätsschulen technischer so - wie gesundheitlicher und sozialer Richtung des Kantons Basel-Landschaft» * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
2 Die schriftlichen Prüfungen finden in den jeweiligen Prüfungsfächern an allen Schulen gleichzeitig statt.
3 Die von der Examinatorin oder vom Examinatoren korrigierten Prüfungen wer - den danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.

§ 10 Mündliche Prüfungen

1 Mündliche Prüfungen finden einzeln, zu zweit oder in Gruppen statt. Näheres regeln die Wegleitungen.
2 Die Expertin oder der Experte führt ein Protokoll, welches der Schulleitung zur Aufbewahrung abzugeben ist. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die Prüfung.

§ 11 Prüfungsfächer und Prüfungsarten

1 Die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik werden immer schriftlich und mündlich geprüft.
2 In der Regel wird eines der beiden Fächer Geschichte und Staatslehre (GS) oder Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht (VBR) alternierend mündlich ge - prüft.
3 In der technischen Richtung werden die beiden Schwerpunktfächer Physik oder Chemie alternierend geprüft. Die Physikprüfung erfolgt mündlich, die Che - mieprüfung schriftlich.
4 In der gesundheitlichen und sozialen Richtung wird eines der beiden Schwer - punktfächer Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften alternierend schriftlich oder mündlich geprüft.
5 Der Prüfungstermin der zu prüfenden Fächer wird spätestens 6 Monate vor der Prüfung mitgeteilt.
6 Die Schulleitung kann weitere Prüfungsfächer bestimmen. Sie muss dies den Lernenden spätestens 6 Monate vor der Prüfung schriftlich mitteilen.

§ 12 Unzulässige Hilfsmittel

1 Die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jeder andere Regelverstoss füh - ren zum sofortigen Ausschluss von der Teilprüfung.
2 Die Wiederholung der Teilprüfung findet gemäss § 19 Absatz 1 statt.
5 Erteilung des Berufsmaturitätszeugnisses

§ 13 Allgemeines

1 Über den Prüfungsverlauf darf keine Auskunft erteilt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
2 Bei vorgezogenen Prüfungen gibt die Examinatorin oder der Examinator den Lernenden die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt. *

§ 14 Prüfungskonferenz

1 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Schulleitung die Ex - aminatorinnen / Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
2
... *
3 Die Prüfungskonferenz überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an den Schulrat zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.

§ 15 Notenskala

1 Die Leistungen der Prüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausge - drückt.
2 Die Note 6 ist die höchste, die 1 die tiefste Note.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 16 Berufsmaturitätsnoten

1 Die Noten im Berufsmaturitätszeugnis werden auf eine Dezimalstelle gerun - det.
2 Sie sind der Mittelwert:
a. in nicht geprüften Fächern aus den Noten der beiden letzten Zeugnisse (Erfahrungsnoten);
b. in nur schriftlich oder nur mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten und der Prüfungsnote;
c. in sowohl schriftlich und mündlich geprüften Fächern aus dem auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnitt der beiden Erfahrungsnoten sowie dem auf eine halbe Note gerundeten Durchschnitt der beiden Prüfungs - noten.

§ 17 Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung

1 Der Notendurchschnitt des Berufsmaturitätszeugnisses ist das arithmetische Mittel aller Fachnoten im Berufsmaturitätszeugnis, auf eine Dezimalstelle ge - rundet.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt;
b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;
c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert von 2,0 nicht übersteigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
3 Ist nur eine der drei Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllt, entschei - det der Schulrat auf Antrag der Prüfungskonferenz über das endgültige Ergeb - nis.

§ 18 Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses

1 Das Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer neben der bestandenen Berufsmatu - ritätsprüfung auch die Lehrabschlussprüfung bestanden hat.
2 Die Schulleitung teilt den Lernenden, welche die Prüfung nicht bestanden ha - ben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und un - ter Beifügung der Rechtsmittelbelehrung mit.
3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält im Fähigkeitszeugnis den Eintrag «Von der Allgemeinbildung dispensiert».

§ 19 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung oder einer Teilprü -

fung
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung oder eine Teilprüfung nicht bestanden hat oder nach § 12 ausgeschlossen worden ist, kann sie frühestens anlässlich des nächsten ordentlichen Prüfungstermins im entsprechenden Fach ein Mal wie - derholen.
2 Die Prüfung ist nur in den Fächern mit ungenügenden Noten zu wiederholen. Auf Gesuch hin bewilligt die Schulleitung die Wiederholung der Prüfungen in al - len Fächern.
3 In Fächern, die nicht wiederholt werden, werden die bestehenden Berufsma - turitätsnoten übernommen.
4 Für die Wiederholung der Prüfung gilt:
a. Wird zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Berufsmaturitätsun - terricht während zweier Semester besucht, werden die neuen Zeugnisno - ten als Erfahrungnoten für die Berechnung der Gesamtnote berücksich - tigt;
b. Wird von einem Schulbesuch vor der Wiederholungsprüfung abgesehen, tritt in allen Fächern an Stelle der Erfahrungsnoten eine Prüfung.
5 Für das Bestehen der Wiederholungsprüfung gelten die Voraussetzungen nach §
6 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

§ 20 Rechtsmittel

1 Gegen den Entscheid des Schulrates kann innert 10 Tagen seit dessen Eröff - nung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470

§ 21 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt – rückwirkend – erstmals für die Berufsmaturitätsprü - fungen im Schuljahr 2004/05
1 ) in Kraft.
1) 1. August 2004 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.03.2005 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0470
06.05.2008 01.08.2008 § 13 Abs. 2 geändert GS 36.653
06.05.2008 01.08.2008 § 14 Abs. 2 aufgehoben GS 36.653 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.03.2005 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0470

§ 13 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 geändert GS 36.653

§ 14 Abs. 2 06.05.2008 01.08.2008 aufgehoben GS 36.653

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0470
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