Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsa... (162.800)
CH - BS

Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt

Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November
1999
1 ) sowie auf § 1 Abs. 3 des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Hilfsassis - tentinnen bzw. -assistenten in der Psychiatrischen Universitätsklinik, der Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fachrich - tung sowie der Studienrichtungen Philosophisch-Historisch und Philo - sophisch-Naturwissenschaftlich, welche sich auf Durchgangspositio - nen zwecks beruflicher Weiter- und Fortbildung befinden.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Assistentinnen bzw. Assistenten an den staatlichen Spitälern. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Psychiatrische Universitätsklinik sowie die Öffent - lichen Zahnkliniken.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf die Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Anwendung.

§ 2.

Assistentenkategorien
1 Als Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten gelten Honorarpsychologin - nen bzw. -psychologen, welche noch keinen Studienabschluss aufwei - sen und im Stundenlohn arbeiten.

§ 3.

1 Aufgrund ihrer durch Examina festgestellten Ausbildung werden fol - gende Assistentenkategorien unterschieden: a) Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fach - richtung sind Ärztinnen bzw. Ärzte der Zahnmedizin, die nach erworbenem Staatsexamen bzw. Doktorexamen an den Öffentlichen Zahnkliniken eine Weiterbildung absolvieren.
1) SG 162.100 .
2) SG 164.100 .
1
b) Assistentinnen bzw. Assistenten mit Abschlussexamen wie Diplom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Histori - schen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultä - ten. II. Entstehung und Inhalt des Arbeitsverhältnisses

§ 4. Entstehung des Arbeitsverhältnisses

1 Die Anstellung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt aufgrund eines auf längstens ein Jahr befristeten schriftlichen Arbeitsvertrages. Dieser endet grundsätzlich ohne Kündigung mit Ablauf der Befris - tung. Der Arbeitsvertrag kann jeweils nach gegenseitiger Absprache um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die maximale Anstel - lungsdauer gemäss § 5 nicht abgelaufen oder gemäss § 8 gekündigt worden ist.
2 Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden mittels befristetem Arbeitsvertrag auf längstens 2 Jahre angestellt. Eine Vertragsverlänge - rung ist nicht möglich.

§ 5.

Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsdauer der Assistentinnen bzw. Assistenten soll ohne besondere Gründe insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
2 Nach Ablauf von fünf Jahren endet das Arbeitsverhältnis ohne wei - teres. Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher kann das Arbeitsverhältnis in Ausnahmefällen um 1 bis maximal 2 Jahre verlängern. Diese Kompetenz kann an die Anstellungsbehörde delegiert werden.

§ 6.

Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit der Assistentinnen bzw. Assistenten richtet sich nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen. Allfällige davon abweichende Regelungen der Öffentlichen Zahnkli - niken bzw. der Psychiatrischen Universitätsklinik gehen vor.
2 Angeordnete Überstunden sind unter Berücksichtigung der betrieb - lichen Erfordernisse durch Gewährung entsprechender Freizeit auszu - gleichen. Eine Barentschädigung wird nicht gewährt.
3 Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten werden nur stundenweise be - schäftigt.

§ 7.

Vorsorge
1 Die Assistentinnen bzw. Assistenten der zahnmedizinischen Fach - richtung haben sich unmittelbar bei Stellenantritt definitiv für die Ver - sicherung bei der Vorsorgestiftung VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte) oder für den Eintritt in die Pensionskasse Basel-Stadt zu entscheiden.
3 )
3)

§ 7 in der Fassung des RRB vom 8. 1. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2008).

2
2 Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten bzw. Assistenten der übri - gen Fachrichtungen werden bei der Pensionskasse Basel-Stadt ver - sichert. III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

§ 8.

Kündigung
1 Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Assistentinnen bzw. Assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat. Von der ersten Vertragserneuerung an verlängert sie sich auf drei Monate.
2 Die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten beträgt für beide Vertragsparteien einen Monat. IV. Lohn

§ 9.

4 )
1 Die Assistentinnen und Assistenten mit Abschlussexamen wie Di - plom, Lizentiat oder Doktorat der Philosophisch-Historischen oder Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten oder mit einem an - deren als äquivalent anerkannten Examen werden wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2011): Ansatz Bruttolohn/Jahr inkl. 13. Monatslohn Im 1. halben Dienst - jahr (Jahresansatz) CHF 63'765 CHF 69'078.75 Im 2. halben Dienst - jahr (Jahresansatz) CHF 70'530 CHF 76'407.50 Im 2. Dienstjahr CHF 77'187 CHF 83'619.25 Im 3. Dienstjahr CHF 82'563 CHF 89'449.75 Im 4. Dienstjahr CHF 86'118 CHF 93'294.50 Im 5. Dienstjahr CHF 90'441 CHF 97'977.75
4)

§ 9 in der Fassung des RRB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

3

§ 10.

5 )
1 Die Assistentinnen und Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Zahnheilkunde werden an den Öffentlichen Zahnkliniken wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2011
6 ) ): Ansatz Bruttolohn/Jahr inkl. 13. Monatslohn Im 1. Dienstjahr CHF 67'032 CHF 72'618.00 Im 2. Dienstjahr CHF 76'995 CHF 83'411.25 Im 3. Dienstjahr CHF 86'574 CHF 93'788.50 Im 4. Dienstjahr CHF 94'149 CHF 101'994.75 im 5. Dienstjahr CHF 97'512 CHF 105'638.00

§ 11.

Anwendung des Lohngesetzes
1 Den Assistentinnen bzw. Assistenten werden die den Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt zustehenden Kinder- und Unterhaltszulagen ausgerichtet.
2 Die sinngemässe Anwendung von § 24 des Lohngesetzes ist auf die Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall für die Dauer der massgebli - chen Kündigungsfrist beschränkt.
3 Der Lohn wird entsprechend der für das übrige Staatspersonal gel - tenden Regelung an die Teuerung angepasst.

§ 12.

Lohnfestsetzung
1 Die Lohnfestsetzung der Assistentinnen bzw. Assistenten erfolgt durch die zuständigen dezentralen Personaldienste.

§ 13.

7 ) Entlöhnung der Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten
1 Die Hilfsassistentinnen bzw. -assistenten erhalten einen Stundenlohn von CHF 20.38 (Wert 1. Januar 2012) zuzüglich Ferienentschädigung
10,64% CHF 2.17 und Anteil 13. Monatslohn 8,33% CHF 1.88, Total CHF 24.43. Dazu kommen allfällige Familien- sowie Unterhaltszula - gen.
5)

§ 10 in der Fassung des RRB vom 14. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).

6)

§ 10: Jahreszahl redaktionell berichtigt.

7)

§ 13 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

4
V. Schlussbestimmungen

§ 14.

1 Übersteigt der bisherige Lohnanspruch den Lohn gemäss den Be - stimmungen dieser Verordnung, so bleibt den Assistentinnen bzw. Assistenten, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ange - stellt wurden, der bisherige Lohn als Frankenbesitzstand erhalten, bis gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung eine frankenmässige Besserstellung erfolgt.

§ 15.

1 Alle Verträge, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen werden, unterstehen den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 16.

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2003 wirk - sam.
8 )
8) Publiziert am 10. 1. 2004.
5
Markierungen
Leseansicht