Musikschulverordnung
1 432.311 Musikschulverordnung (MSV) vom 22.02.2012 (Stand 01.08.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15 des Musikschulgesetzes vom 8. Juni 2011 (MSG 1 ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Anerkennung von Musikschulen
Art. 1
Zuständigkeit
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für die An erkennung der Musikschulen. *
Art. 2
Gesuch
1 Die Gesuche für eine Anerkennung auf den 1. August eines Jahres sind bis am 1. Februar des gleichen Jahres einzureichen und haben alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
2 Auf Verlangen sind zusätzliche Unterlagen einzureichen, Auskünfte zu ertei len und ist Einsicht in Akten zu gewähren.
3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.
Art. 3
Angebot
1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel
6 MSG erfüllt.
2 Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot, wenn Instrumental- und Gesangs unterricht angeboten werden sowie verschiedene Möglichkeiten bestehen, gemeinsam zu musizieren und öffentlich aufzutreten. Die Musikschulen können zusammen arbeiten, um ein vielseitiges Angebot zu gewährleisten.
1) BSG 432.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-24
432.311 2
3 Der Instrumentalunterricht genügt den Anforderungen, wenn er systematisch das Spektrum an Musikinstrumenten abdeckt, die in der europäischen Musik tradition gebräuchlich sind.
2 Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen
2.1 Ergänzendes Recht
Art. 4
1 Die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte und der Schulleitungen der Musik schulen richten sich nach Anstellungsvertrag und Obligationenrecht, soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann.
2.2 Anstellung
Art. 5
Änderung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte
1 Musikschulen und Lehrkräfte legen im Anstellungsvertrag einen Beschäfti gungsgrad fest.
2 Die Musikschulen teilen den Lehrkräften eine Änderung des Beschäftigungs grads jeweils auf Beginn eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von min destens 30 Tagen schriftlich mit.
3 Die Erhöhung des Beschäftigungsgrads setzt die Zustimmung der Lehrkräfte voraus.
4 Die Senkung des Beschäftigungsgrads ist gegenüber den betroffenen Lehr kräften auf Verlangen hin zu begründen.
Art. 6
Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses
1 Aus triftigen Gründen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Anstel lungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Schulsemesters kündigen; die Kündigung ist schriftlich zu begründen.
2 Triftige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte a ungenügende Leistungen erbringt, b Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat, c durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder d Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Ab hängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.
3 432.311
3 Angestellte können ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.
4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen wer den.
Art. 7
Auflösung von Stellvertretungsverhältnissen
1 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, in dem die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.
2 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für we niger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.
3 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat un ter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.
Art. 8
Berufsauftrag
1 Der Berufsauftrag der Lehrkräfte richtet sich sinngemäss nach der Lehreran stellungsgesetzgebung und umfasst die Bereiche Unterrichten, Erziehen, Bera ten, Begleiten und die Mitarbeit in der Schule. Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, mit der Schulleitung sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.
2 Die Lehrkräfte bilden sich weiter, erhalten und erweitern ihre künstlerische und pädagogische Qualifikation.
Art. 9
Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Aufgaben des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
2 Die Jahresarbeitszeit der Schulleitungen entspricht derjenigen des Kantons personals. Sie verteilt sich auf die verschiedenen Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft, das die Musikschule erstellt.
432.311 4
Art. 10
Bemessung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte
1 Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte bemisst sich nach den zu erteilenden Unterrichtslektionen.
2 Ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht 1368 Unterrichtslektionen pro Jahr zu je 40 Minuten.
3 Ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent in den Bereichen Ensemble, Chor und Orchester sowie in weiteren Bereichen, die einen aussergewöhnlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen, entspricht mindestens 912 Unterrichtslektio nen pro Jahr zu je 40 Minuten. Die Musikschule legt die Bereiche und deren Anzahl Unterrichtslektionen im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad fest.
Art. 11
Bemessung des Beschäftigungsgrads der Schulleitungen
1 Der Beschäftigungsgrad der Schulleitungen bemisst sich nach der Anzahl der Fachbelegungen.
2 Um die Anzahl der Fachbelegungen eines Jahres zu berechnen, wird am 1. Februar die Anzahl Unterrichtslektionen aller Schülerinnen und Schüler aufad diert, die diese belegen.
3 Der Beschäftigungsgrad berechnet sich nach Anhang 1.
2.3 Gehalt
Art. 12
Grundsatz
1 Die Lehreranstellungsgesetzgebung gilt sinngemäss für die Festlegung des Anfangsgehalts und die Gehaltsentwicklung.
2 Sie gilt im Weiteren sinngemäss für a die Ausrichtung des 13. Monatsgehalts, b die Anrechnung von Erwerbs- und Ersatzeinkommen, c die Altersentlastung im Rahmen von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV 1 ) ).
Art. 13
Anwendbarkeit des Personalrechts
1 Die Personalgesetzgebung gilt sinngemäss für a die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall, b den Gehaltsanspruch bei Geburt, c den Gehaltsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, d die Anpassung des Gehalts an die Teuerung,
1) BSG 430.251.0
5 432.311 e den Anspruch auf Familien- und Betreuungszulagen, f den Anspruch auf Treueprämien, g die Gehaltsfortzahlung für Familienangehörige.
Art. 14
Gehalt der Lehrkräfte
1 Das Gehalt der Lehrkräfte entspricht demjenigen der Gehaltsklasse 7 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung. *
Art. 15
Gehalt der Schulleitungen
1 Das Gehalt der Schulleitungen entspricht demjenigen der Gehaltsklassen 12 bis 15 gemäss Lehreranstellungsgesetzgebung.
2 Die Zuordnung zu den Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2.
Art. 16
Berufliche Vorsorge
1 Die Musikschulen bestimmen die Personalvorsorgeeinrichtung für ihre Lehr kräfte und die Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen.
3 Organisation und Aufgaben des Verbands der Musikschulen
Art. 17
Organisation
1 Der Verband der Musikschulen organisiert sich selbst.
2 Er gewährleistet eine angemessene Mitwirkung der Lehrkräfte der Musikschu len und ermöglicht einen regelmässigen Austausch mit den Musikinstitutionen.
Art. 18
Aufgaben
1 Zuständig für den Abschluss des Leistungsvertrags zwischen dem Kanton und dem Verband der Musikschulen ist das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung. *
2 Der Leistungsvertrag regelt insbesondere a die Aufgaben, bei denen der Verband den Kanton unterstützt, b die Befugnisse, c die Entschädigung für die Übernahme dieser Aufgaben, d die Geltungsdauer und die Auflösungsmodalitäten sowie e die Berichterstattung und die Verantwortlichkeiten.
432.311 6
Art. 19
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1 Der Verband der Musikschulen stellt die Zusammenarbeit und den Informati onsaustausch mit dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung si cher. *
4 Beiträge und Abrechnungsverfahren
Art. 20
Abrechnungsperiode
1 Die Beiträge an die Musikschule berechnen sich aufgrund der gemäss MSG anrechenbaren Personalkosten im laufenden Kalenderjahr.
Art. 21
Massgebende Anzahl Unterrichtseinheiten für die Berechnung der Beiträge
1 Massgebend für die Berechnung der Beiträge ist die Anzahl der Unterrichts einheiten, die zwischen dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres und dem 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres von Musikschülerinnen und Musikschülern besucht werden.
2 Wird der Unterricht abgebrochen, leisten Kanton und Gemeinden ihre Beiträ ge weiter bis zum Ende des jeweiligen Semesters. Die Musikschulen sind ge halten, Musikschülerinnen und Musikschüler, die den Unterricht nicht bis zum Ende des Semesters besuchen, soweit als möglich zu ersetzen.
3 Bei einer Anmeldung auf Semesterbeginn sind die Beiträge von derjenigen Gemeinde geschuldet, in welcher die Musikschülerin oder der Musikschüler am
1. Februar beziehungsweise am 1. August ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei einer Anmeldung während des laufenden Semesters ist der zivilrechtliche Wohnsitz zu Beginn des Vertragsverhältnisses zwischen der Musikschülerin oder dem Musikschüler und der Musikschule massgebend.
Art. 22
Anerkannte Ausbildungen
1 Als Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 MSG gelten die anerkann ten Ausbildungen gemäss der Gesetzgebung über die Ausbildungsbeiträge.
Art. 23
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung gilt jeweils bis zum Ende des Semesters, während dem die Alterslimiten erreicht werden, längstens jedoch bis zum Ende des Se mesters, mit dem die Ausbildung beendet wird.
7 432.311
Art. 24
Abrechnungsverfahren
1 Der Verband der Musikschulen reicht dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die für die Bemessung der Beiträge an die Musikschulen massgebenden Unterlagen bis am 31. Mai des folgenden Kalenderjahres ein. *
2 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erstellt die Abrechnung, verfügt die Beiträge und zahlt sie bis am 31. August des folgenden Kalender jahres an die Musikschulen aus. *
3 Bis zu 90 Prozent der Beiträge können bevorschusst werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen für Musikschulen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu um Anerkennung ersuchen, richten sich bis zum 31. Juli 2014 nach bisherigem Recht. Die Zuständigkeiten richten sich nach neuem Recht.
2 Gemäss Artikel 25 Absatz 1 anerkannte Musikschulen müssen auf den 1. Au gust 2014 um eine Anerkennung nach dem neuem Recht nachsuchen.
3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anstellungs verhältnisse richten sich bis zum 31. Juli 2012 nach bisherigem Recht.
4 Für das Jahr 2012 wird nach dem bisherigen Recht abgerechnet, wobei die Kostenanteile von Gemeinden und Kanton jeweils 30 Prozent betragen.
5 Nach dem neuen Recht wird erstmals im Jahr 2013 abgerechnet.
Art. 26
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 4. Juni 1997 über die Anstellung und Gehälter an den Musikschulen (AGMV) wird aufgehoben (BSG 430.255.1).
Art. 27
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft. A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 3
Art. A1-1
1
432.311 8 Anzahl Fachbelegungen %
0–99 20
100–199 36
200–299 52
300–399 68
400–499 83
500–599 98
600–699 113
700–799 128
800–899 143
900–999 158
1000–1099 172
1100–1199 186
1200–1299 200
1300–1399 214
1400–1499 227
1500–1599 240
1600–1699 253
1700–1799 266
1800–1899 278
1900–1999 290
2000–2099 302
2100–2199 313
2200–2299 324
9 432.311 Anzahl Fachbelegungen % 2300–2399 335 2400–2499 345 2500–2599 355 2600–2699 365 2700–2799 375 2800–2899 384 2900–2999 393 3000–3099 401 3100–3199 409
2 Der Beschäftigungsgrad wird jedes dritte Jahr auf den 1. August angepasst. Er richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl Fachbelegungen der vergan genen drei Schuljahre A2 Anhang 2 zu Artikel 15 Absatz 2
Art. A2-1
1 Der Lohn von bis zu 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 15 gemäss Lehreranstel lungsgesetzgebung.
2 Der Lohn von weiteren 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 14 gemäss Lehreranstel lungsgesetzgebung.
3 Der Lohn von weiteren 100 Beschäftigungsgradprozenten einer Schulleitung entspricht höchstens demjenigen der Gehaltsklasse 13 gemäss Lehreranstel lungsgesetzgebung.
4 Der Lohn für weitere Beschäftigungsgradprozente einer Schulleitung ent spricht demjenigen der Gehaltsklasse 12 gemäss Lehreranstellungsgesetzge bung.
432.311 10 Bern, 22. Februar 2012 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
11 432.311 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung 12-24 18.12.2019 01.08.2020
Art. 14 Abs. 1
geändert 20-003 29.01.2020 01.03.2020
Art. 1 Abs. 1
geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020
Art. 18 Abs. 1
geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020
Art. 19 Abs. 1
geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020
Art. 24 Abs. 1
geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020
Art. 24 Abs. 2
geändert 20-015
432.311 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.02.2012 01.01.2012 Erstfassung 12-24
Art. 1 Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 14 Abs. 1
18.12.2019 01.08.2020 geändert 20-003
Art. 18 Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 19 Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 24 Abs. 1
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
Art. 24 Abs. 2
29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015
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