Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrich... (822.16)
CH - SO

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten Vom 3. Juli 1979 (Stand 12. Juli 1979) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976
1 ) beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Ein - richtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. Dezember 1977 (STEV)
2 ) obliegt, unter der Aufsicht des Volkswirtschafts-Departementes, folgenden Amtsstellen: a) der Unfallverhütungsfachstelle für die Landwirtschaft für den be - trieblichen Bereich der Landwirtschaft; b) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
3 ) für die innerkantonale Koordi - nation sowie für den übrigen betrieblichen und den nicht betriebli - chen Bereich, soweit dieser nicht bereits abschliessend durch dazu vom Bund ermächtigte Fachstellen geregelt ist; c) der Kantonspolizei für die Meldungen nach Artikel 10 STEV sowie al - lenfalls weiteren vom Regierungsrat zu bezeichnenden Fachstellen.

§ 2 Orientierung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit

1 Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind nach Artikel 10 STEV zu erstat - tende Meldungen, Verfügungen und Gerichtsurteile in Kopie zuzustellen.

§ 3 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit oder der Unfall - verhütungsfachstelle für Landwirtschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
2 Gegen Entscheide des Volkswirtschafts-Departementes kann innert 10 Ta - gen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juli 1979.
1) SR 819.1 .
2) SR 819.11 .
3) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78. GS 88, 143
1
Markierungen
Leseansicht