Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) vom 11. März 1991 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 1 ) , Art.
70 des Gesetzes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgeset - zes über die Raumplanung 2 ) , Art. 18c, 18d und 25 Abs. 2 des Bundesgeset - zes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz 3 ) sowie Art. 24 und
29 der Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für
4 ) , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Geltungsbereich, Vollzug, Verfahren und Zustän - digkeiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 70 EG zum RPG.
2 Mit Beiträgen werden unterstützt: a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Mass - nahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Land - schaftsbilder; b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Natur - schutzzonen sowie von Naturobjekten;
1) aGS I/1
2) EG zum RPG (bGS 721.1 )
3) NHG (SR 451 )
4) SR 910.21 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs; d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungs - schutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Bst. a und b unterstützt wer - den. Ferner werden ausgewiesene landwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.
Art. 2 Anmerkungen im Grundbuch 1 )
1 Auflagen und Bedingungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung einmaliger Beiträge nach dieser Verordnung geknüpft werden, sind im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist unentgeltlich.
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz (2.)
1. Kapitel: Beiträge (2.1.)
Art. 3 Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beiträge nach dieser Verordnung werden gewährt an die anrechenbaren Kosten für: a) in Übereinstimmung mit einem denkmalpflegerischen Gesamtkonzept vorgenommene Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an kantonal oder kommunal geschützten Kulturobjekten; beitragsberechtigt sind auch Arbeiten an lnnenausstattungen (exkl. Mobilien), wenn sie histo - risch bedeutsam sind; b) den Erwerb von Kulturobjekten, wenn deren Erhaltung anders als durch Kauf nicht möglich ist; c) den Erwerb von Grundstücken im Interesse des Umgebungsschutzes bei Kulturobjekten oder geschützten Ortsbildern; d) die Durchführung von Architekturwettbewerben in Ortsbildschutzzonen und ihrem unmittelbaren Einflussbereich, deren Ziel die Erlangung qualitativ hochstehender, auf die historische Bausubstanz Rücksicht nehmender Neubau- oder Erneuerungsprojekte ist.
1) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 29. Mai 1991
2 Innerhalb geschützter Ortsbilder und in geschützten Weilern können Beiträ - ge an Unterhalts- und lnstandstellungsarbeiten auch an nicht einzeln ge - schützte Objekte sowie an Massnahmen im Interesse des Umgebungsschut - zes gewährt werden.
Art. 4 Anrechenbare Kosten
a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1 Als anrechenbare Kosten gelten die Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung denkmalpflegerisch begründeter Schutzbestimmungen und Auflagen erge - ben.
2 Bei Bauteilen, die im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Gesamtbildes im Interesse der Denkmalpflege ersetzt werden müssen, kön - nen die vollen Baukosten angerechnet werden.
3 Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für: a) Normale Unterhaltsarbeiten, die unabhängig von denkmalpflegeri - schen Bestimmungen und Auflagen anfallen; b) Arbeiten und Massnahmen, die nur zum Zweck einer einträglicheren Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden; c) Bauzinsen, Bewilligungsgebühren und andere Abgaben.
Art. 5 b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
1 Beim Erwerb von Kulturobjekten gilt jener Teil der vertraglich vereinbarten Kaufsumme als anrechenbare Kosten, der nach Anrechnung allfällig geleis - teter Denkmalpflegebeiträge die amtliche Verkehrswertschätzung übersteigt. Die Verkehrswertschätzung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Berücksich - tigung der vereinbarten Kaufsumme neu vorzunehmen.
2 Beim Erwerb von Grundstücken gilt als anrechenbare Kosten die vertrag - lich vereinbarte Kaufsumme abzüglich des kapitalisierten Ertrags aus der künftigen Nutzung. Der Kaufvertrag ist der für die Beitragsgewährung zu - ständigen Behörde vor dem Vertragsabschluss zur Stellungnahme vorzule - gen.
Art. 6 c) Bei Architekturwettbewerben
1 Als anrechenbare Kosten gelten die gesamten Aufwendungen für die Vor - bereitung und die Durchführung von Architekturwettbewerben.
Art. 7 Beitragssätze
a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1 Bei geschützten Kulturobjekten beträgt der Beitragssatz 25–60 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten. *
2 Bei nicht geschützten Objekten nach Art. 3 Abs. 2 in Ortsbildschutzzonen von nationaler und kommunaler Bedeutung sowie in geschützten Weilern beträgt der Beitragssatz 15–50 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten. *
3 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die zuständige Behörde ausnahms - weise von diesen Beitragssätzen abweichen.
Art. 8 b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
1 Beim Erwerb von Kulturobjekten können, unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge, die anrechenbaren Kosten voll übernommen werden.
2 Beim Erwerb von Grundstücken beträgt der Beitragssatz, einschliesslich von Bundesbeiträgen und abgestuft nach der Bedeutung des Schutzgegen - standes, bis zu 65 Prozent der anrechenbaren Kosten. Art. 7 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 9 c) Bei Architekturwettbewerben
1 Die Beiträge an Architekturwettbewerbe betragen, einschliesslich von Bun - desbeiträgen und abgestuft nach der Bedeutung des Ortsbildes, 30 bis 65 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 10 Beitragsbemessung
1 Bei der Beitragsbemessung sind der denkmalpflegerische Wert des Objek - tes für die Öffentlichkeit und die Interessen des Gesuchstellers an den vor - gesehenen Massnahmen zu berücksichtigen.
Art. 11 Kostenteilung
1 Der Kanton und die Gemeinde der gelegenen Sache tragen die Beiträge an Massnahmen gemäss Art. 3 gemeinsam.
2 Das für den Schutz zuständige Gemeinwesen trägt zwei Drittel der Beiträ - ge. *
2bis In denkmalpflegerisch begründeten Fällen beantragt die Denkmalpflege zusätzlich einen Bundesbeitrag, der sich nach bundesrechtlichen Grundsät - zen berechnet. *
3 Auf Antrag der Kommission für Denkmalpflege kann der Regierungsrat in Ausnahmefällen festlegen, dass der Kanton einen höheren Kostenanteil übernimmt, insbesondere in Gemeinden, die durch Leistungen nach dieser Verordnung überdurchschnittlich stark belastet sind.
Art. 12 Beitragsempfänger
1 Bei Unterhalts- und lnstandstellungsarbeiten sind die Eigentümer der Ob - jekte Beitragsempfänger.
2 Beim Erwerb von Kulturobjekten und von Grundstücken können politische Gemeinden, Kirchgemeinden sowie Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts (wie Stiftungen, Vereine), zu deren Zielsetzung die Erhal - tung von Kulturobjekten und Ortsbildern gehört, Beitragsempfänger sein.
3 Bei Architekturwettbewerben ist der Veranstalter Beitragsempfänger.
Art. 13 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme der Arbeiten bei der Gemeinde der gelegenen Sache zuhanden der Fachstelle für Denkmalpflege und unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen einzureichen. Beim Erwerb von Kul - turobjekten oder Grundstücken ist ein Finanzierungsplan einzureichen. Die Fachstelle stellt den Gemeinden Gesuchsformulare zur Verfügung.
2 Die Fachstelle prüft die Gesuche materiell und nimmt insbesondere die Ausscheidung der anrechenbaren Kosten vor.
3 Vor Erlass der Beitragsverfügung ist das mitverpflichtete Gemeinwesen an - zuhören, insbesondere zur Höhe der Beitragssätze.
4 Projekt- und Kostenänderungen sind vom Gesuchsteller unverzüglich der Gemeinde zuhanden der Fachstelle zu melden.
5 Die Beitragsgesuche werden dem Bund über die Fachstelle zugestellt.
Art. 14 Auflagen und Bedingungen
1 Mit der Zusicherung eines Beitrages können Auflagen und Bedingungen festgelegt werden. Bei Kulturobjekten gilt in jedem Fall: a) Das Objekt ist in einem den Schutzbestimmungen entsprechenden Zu - stand zu erhalten; b) jede Handänderung des Objektes ist vom zuständigen Grundbuchamt der Beitragsbehörde mitzuteilen.
2 Architekturwettbewerbe sind in Übereinstimmung mit der entsprechenden Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins durchzu - führen. Ins Preisgericht ist je ein Kantons- und Gemeindevertreter zu wäh - len.
Art. 15 Abrechnung und Auszahlung der Beiträge
1 Nach vollständigem Abschluss einer mit Beiträgen unterstützten Massnah - me reicht der Gesuchsteller unverzüglich Abrechnung und Originalbelege bei der Gemeinde ein, welche diese an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterleitet. Diese überprüft die Unterlagen und veranlasst die Auszahlung der Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge.
2 Bei baulichen Arbeiten können auf begründetes Gesuch hin und entspre - chend dem Stand der Arbeiten Teilzahlungen der zugesicherten Beiträge gewährt werden. Teilzahlungsgesuche sind auf demselben Weg einzurei - chen wie die Beitragsgesuche. Kanton und Gemeinden können die Beiträge in Raten auszahlen, wobei dies bei grösseren Vorhaben in der Regel zusam - men mit der Beitragszusicherung festzulegen ist.
Art. 16 Rückzahlungspflicht
1 Werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder wird das Objekt ganz oder teilweise zweckentfremdet, sind die Beiträge ganz oder teilweise zu - rückzuerstatten. Der rückzahlbare Betrag vermindert sich pro Jahr um fünf Prozent des ausbezahlten Beitrages. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
2 Als zu Unrecht bezogen gelten auch Beiträge an Architekturwettbewerbe, wenn deren Resultate nicht oder nicht innert angemessener Frist baulich umgesetzt werden.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde un - verzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass ein rückzahlungspflichtiger Tatbestand eintritt. Das weitere Verfahren ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.
2. Kapitel: Zuständigkeiten und Organisation (2.2.)
Art. 17 Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
1 Verfügungen über Beiträge an Massnahmen nach Art. 3 erlässt jenes Gemeinwesen, das für den Schutz des betreffenden Objektes oder Gebietes zuständig ist. 1 )
2 Für Beitragsverfügungen im Kompetenzbereich des Kantons sind die Zu - ständigkeiten wie folgt geregelt: a) Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge an den Erwerb von Kultu - robjekten und von Grundstücken (Art. 3 lit. b und c) sowie über Aus - nahmen gemäss Art. 11 Abs. 3; b) die Kommission für Denkmalpflege entscheidet über alle übrigen Bei - träge an Massnahmen nach Art. 3.
Art. 18 Aufsicht
1 Die Aufsicht über Denkmalpflege und Heimatschutz liegt beim Regierungs - rat.
2 Das zuständige Departement ist das Departement Bildung und Kultur. *
Art. 19 Kommission für Denkmalpflege
1 Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission für Denkmalpflege. Darin soll je eine Vertretung der ideellen Vereinigungen, die sich mit der Denkmalpflege und dem Heimatschutz im Kanton befassen, sowie der Gemeinden Einsitz nehmen. Der Kulturdirektor gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsident an.
1) Zuständigkeiten gemäss Art. 12 ff. und Art. 37 EG zum RPG
2 Die Kommission entscheidet über Beitragsgesuche im Rahmen der Kom - petenzordnung von Art. 17. Daneben obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: a) Antragstellung an den Regierungsrat bei Beiträgen in dessen Kompe - tenzbereich; b) Stellungnahmen an die Gemeinden zu Beitragsgesuchen in deren Zu - ständigkeit; c) Einstufung der Objekte sowie Festlegen von Auflagen und Bedingun - gen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung; d) Vertretung und Koordination der Interessen der Denkmalpflege und des Heimatschutzes innerhalb des Kantons sowie nach aussen; e) Stellungnahme zu Unterschutzstellungen, neuen Rechtsgrundlagen und Planungen im Bereich Denkmalpflege und Heimatschutz. Die Kommission ist befugt, für besondere Aufgaben aussenstehende Fach - leute beizuziehen.
Art. 20 Fachstelle für Denkmalpflege
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Verwaltungsstelle oder eine besonders beauftragte Person als Fachstelle für Denkmalpflege.
2 Die Fachstelle berät Behörden und Private in Fragen der Denkmalpflege und des Heimatschutzes. Im Weitern obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: a) Prüfung aller Beitragsgesuche und Weiterleitung an die zuständige Be - hörde; b) Sicherstellung der fachgerechten Ausführung von Massnahmen, die nach dieser Verordnung unterstützt werden, sowie Kontrolle der be - stimmungsgemässen Verwendung der Beiträge; c) Prüfung der Bauabrechnungen; e) Verkehr mit den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden; f) Durchführung bzw. Begleitung von lnventarisierungs- und Forschungs - arbeiten; g) Information der Öffentlichkeit im Bereich Denkmalpflege und Heimat - schutz.
3. Abschnitt: Naturschutz (3.)
1. Kapitel: Allgemeines (3.1.)
Art. 21 Beitragsarten
1 Mit Beiträgen nach dieser Verordnung wird das Erreichen der mit Schutz - zonenplänen, Einzelverfügungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen ver - folgten Ziele des Naturschutzes unterstützt. Dabei werden vor allem der be - sondere Bewirtschaftungsaufwand bzw. allfällige Ertragsausfälle, die sich aus den Schutzvorschriften ergeben, abgegolten.
2 Es werden folgende Beiträge ausgerichtet: a) Bewirtschaftungsbeiträge; b) Abgeltung von Ertragsausfällen; c) Beiträge an bauliche Massnahmen im Interesse des Naturschutzes; d) Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs; e) Beiträge an den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten; f) Beiträge zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Art. 22 Kostenübernahme
1 Die Beiträge an Massnahmen im Interesse des Naturschutzes ausserhalb der Bauzonen werden vom Kanton übernommen.
2 Die Beiträge an Naturschutzmassnahmen innerhalb der Bauzone sind Sa - che der Gemeinden.
Art. 23 Beitragsgesuche
1 Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons werden von Amtes wegen ausbe - zahlt. Gesuche um Leistung von Beiträgen und Abgeltungen sind der Gemeinde der gelegenen Sache zuhanden der Fachstelle für Natur und Landschaft und unter Beilage aller erforderlichen Unterlagen einzureichen. *
2 Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt Antrag an die zuständige Behör - de.
3 Gesuche für Gemeindebeiträge sind der Gemeinde einzureichen, welche auch darüber entscheidet.
Art. 24 Kennzeichnung von Schutzzonengrenzen
1 Wenn die Grenzen einer Schutzzone nicht ohne weiteres sichtbar sind oder die Zone an eine gedüngte Fläche angrenzt, veranlasst das Departe - ment Bau und Volkswirtschaft deren Verpflockung. *
2. Kapitel: Bewirtschaftungsbeiträge (3.2.)
Art. 25 Grundsatz und Voraussetzungen
1 Sofern Unterhalt und Pflege von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von privatrechtlich oder durch Einzelverfügung geschützten Naturschutzflä - chen einen besonderen Aufwand verursachen, werden den Bewirtschaftern jährlich wiederkehrende Bewirtschaftungsbeiträge entrichtet.
2 Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Perso - nengemeinschaft, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirt - schaftet.
3 Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausbezahlt, wenn die Schutzvor - schriften im betreffenden Jahr eingehalten worden sind.
Art. 26 Beitragshöhe und -festsetzung
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge betragen pro Are und Jahr: a) Fr. 8.– bis Fr. 12.– für Streuwiesen (Feuchtstandorte); b) Fr. 6.– bis Fr. 12.– für Magerwiesen (Trockenstandorte); c) Fr. 2.– bis Fr. 8.– für Wiesen und Weiden mit seltenen Pflanzenbestän - den; d) Fr. 2.– bis Fr. 4.– für Weiden mit üblichem Rindviehweidgang, sofern Bewirtschaftungsvorschriften vereinbart werden. Der Regierungsrat passt die Beiträge periodisch der Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise an, erstmals jedoch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Für die übrigen Naturschutzzonen werden keine Beiträge ausbezahlt.
3 Die Höhe des Beitrags wird von der Fachstelle für Natur und Landschaft unter Beizug des Departements Volks- und Landwirtschaft und nach Anhö - rung des Grundeigentümers und des Bewirtschafters vor der erstmaligen Auszahlung für jedes betroffene Grundstück ermittelt. Massgebend für die - gung, Hindernisse, ungenügende Erschliessung usw.). *
Art. 27 Verhältnis zu den Flächenbeiträgen
1 Beiträge nach Art. 26 dieser Verordnung werden zusätzlich zu Flächenbei - trägen nach Art. 5 der Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für erschwerte Produktionsbedingungen und ökologische Leistungen ausbezahlt.
Art. 28 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt getrennt von den Flächenbeiträgen ge - mäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge auf Ende des Kalenderjah - res durch das Landwirtschaftssekretariat. Dieses erhält zuvor von der Fach - stelle für Natur und Landschaft Meldung über die Erfüllung der Schutzmass - nahmen. *
2 Bewirtschaftungsbeiträge werden von Amtes wegen erstmals 1992 ausbe - zahlt.
Art. 29 Rückzahlungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene Bewirtschaftungsbeiträge sind zurückzuerstatten.
3. Kapitel: Abgeltung von Ertragsausfällen (3.3.)
Art. 30 Grundsatz und Voraussetzung
1 Wenn die bisherige, im üblichen Rahmen liegende landwirtschaftliche Nut - zung eines Grundstücks durch den kantonalen Schutzzonenplan, eine Ein - zelverfügung oder eine privatrechtliche Vereinbarung so weit eingeschränkt wird, dass nachgewiesenermassen ein Ertragsausfall entsteht, wird dafür eine Abgeltung entrichtet. Sie wird während 20 Jahren nach Eintreten des Ertragsausfalles ausbezahlt.
2 Empfänger solcher Abgeltungen sind die Grundeigentümer.
Art. 31 Höhe und Festsetzung der Abgeltung
1 Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass des Ertragsaus - falls.
2 Die Abgeltung wird von der Fachstelle für Natur und Landschaft im Einver - nehmen mit dem Departement Volks- und Landwirtschaft aufgrund der vom Regierungsrat zu erlassenden Richtlinien für jedes betroffene Grundstück ermittelt. Für die Anpassung gilt Art. 26 Abs. 1 sinngemäss. *
Art. 32 Auszahlung
1 Die Abgeltung wird in der Regel jährlich per Ende Jahr ausbezahlt. Voraus - setzung der erstmaligen Auszahlung ist die rechtskräftige Festsetzung des Ertragsausfalles und die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im Grund - buch.
Art. 33 Rückzahlungspflicht
1 Zu Unrecht bezogene Abgeltungen sind zurückzuerstatten.
4. Kapitel: Übrige Beiträge (3.4.)
Art. 34 Beiträge an bauliche Massnahmen
1 An bauliche Massnahmen, die dem Erreichen von Zielen des Naturschut - zes dienen, wie das Erstellen von unabdingbaren, standortgerechten Erschliessungen oder Riedgaden, können Beiträge von 40 bis 80 Prozent der tatsächlichen Erstellungskosten gewährt werden. Die Kosten von Um - zäunungen sowie von Massnahmen zur Regulierung des Wasserhaushaltes von Schutzgebieten können voll abgegolten werden, wenn die Schutzziele nicht anders erreicht werden können.
2 Beitragsempfänger sind die Grundeigentümer.
Art. 35 Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs
1 An Massnahmen, die dem ökologischen Ausgleich, insbesondere dem Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten dienen, wie die Pflanzung von Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen, das Anlegen stufiger Waldränder usw., werden einmalige Beiträge bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten gewährt. Beitragsempfänger ist, wer die entsprechende Massnahme durchführt.
2 In Gebieten, wo in der Vernetzung von Biotopen erhebliche Lücken beste - hen, können neben einem Beitrag nach Absatz 1 auch erhebliche Ertrags - einbussen als Folge der ergriffenen Massnahmen abgegolten werden. Die Bestimmungen von Art. 30–33 gelten sinngemäss. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.
Art. 36 Rückzahlungspflicht
1 Wurden bei Beiträgen nach Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 Auflagen und Bedin - gungen nicht erfüllt, so sind sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der rückzahlbare Betrag vermindert sich für jedes Jahr, in dem die Vorschriften voll erfüllt worden sind, um fünf Prozent. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollumfänglich zurückzuerstatten.
5. Kapitel: Zuständigkeiten und Organisation (3.5.)
Art. 37 Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
1 Beiträge an den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten fallen in die Kompetenz des Regierungsrates.
2 Über die Abgeltung von Ertragsausfällen (Art. 30 ff.) und Beiträge an bauli - che Massnahmen (Art. 34) sowie an Massnahmen des ökologischen Aus - gleichs (Art. 35) entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft auf Antrag der Fachstelle. *
3 Über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen entscheidet die Fach - stelle für Natur und Landschaft im Einvernehmen mit dem Landwirtschafts - sekretariat. *
Art. 38 Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Natur und Landschaft liegt beim Regierungsrat. *
2 Das zuständige Departement ist das Departement Bau und Volkswirt - schaft. *
Art. 39 Fachstelle für Natur und Landschaft *
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine dem Departement Bau und Umwelt un - terstellte Verwaltungsstelle als Fachstelle für Natur und Landschaft. *
2 Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben: * a) * Beratung und Motivation von Behörden und Bevölkerung in allen Fra - gen des Natur und Landschaft und Koordination der Tätigkeit von Kanton, Gemeinden, ideellen Vereinigungen sowie Privaten auf die - sem Gebiet; b) Nachführung des kantonalen Schutzzonenplans, Erarbeitung von Schutzverordnungen und Einzelverfügungen; c) Prüfung von Beitragsgesuchen und Entscheid bzw. Antragstellung ge - mäss Art. d) Überwachung der Erfüllung von Schutzvorschriften sowie von Auflagen und Bedingungen, welche an Beiträge nach den Art. 25 ff. geknüpft wurden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen (4.)
Art. 40 Rechtsmittel
1 Verfügungen der Fachstellen für Denkmalpflege und für Natur und Land - schaft können innert 20 Tagen an das zuständige Departement weitergezo - gen werden. *
2 Verfügungen der Kommission für Denkmalpflege, des Departements Bil - dung und Kultur und des Departements Bau und Volkswirtschaft sowie der Gemeinden können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden. *
Art. 41 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere für die Ausscheidung der anrechenbaren Kosten gemäss
Art. 4 ff. und für die Festsetzung der Bewirtschaftungsbeiträge nach Art. 26.
Art. 42 Aufhebung bestehenden Rechtes
1 Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen aufgehoben: a) Verordnung über die Denkmalpflege 1 ) ; b) Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen für Massnahmen auf dem Gebiet der Denkmalpflege 2 ) ; c) Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Naturschutz 3 ) .
Art. 43 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Arti - kel 2 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieser Verordnung. 4 )
1) bGS 722.17
2) bGS 722.171
3) bGS 422.111
4) Inkrafttreten: 6. Mai 1991 (Abl. 1991, S. 353); Genehmigung von Art. 2 durch Verfü - gung EJPD vom 29. Mai 1991
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.1996 09.09.1996 Art. 7 Abs. 1 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 7 Abs. 2 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 11 Abs. 2 geändert 608 / 1996, S. 813
09.09.1996 09.09.1996 Art. 11 Abs. 2 bis eingefügt 608 / 1996, S. 813
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 30.09.2016 Art. 26 Abs. 3 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
27.09.2016 30.09.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 26 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 28 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 37 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 39 Abs. 2, a) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 7 Abs. 1 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 7 Abs. 2 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 11 Abs. 2 09.09.1996 09.09.1996 geändert 608 / 1996, S. 813
Art. 11 Abs. 2 bis
09.09.1996 09.09.1996 eingefügt 608 / 1996, S. 813
Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26 Abs. 3 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 26 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 28 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 31 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 31 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 37 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 38 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 39 Abs. 2, a) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 2, a) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 40 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 40 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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