Grundstatut des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts v... (0.202)
CH - Schweizer Bundesrecht

Grundstatut des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts vom 15. März 1940

Abgeschlossen in Rom am 15. März 1940 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Februar 1964¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 20. April 1940 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1940 (Stand am 23. Juni 2011) ¹ AS 1964 469
Art. 1
Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts hat zum Zweck, die Mittel zur Angleichung und Koordination des Privatrechts der Staaten oder der Staatengruppen zu studieren und stufenweise die Annahme einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung durch die verschiedenen Staaten vorzubereiten.
Das Institut erstrebt diesen Zweck, indem es
a. Entwürfe zu Gesetzen oder Abkommen für die Begründung eines einheitlichen innerstaatlichen Rechts vorbereitet;
b. Entwürfe zu Abkommen vorbereitet, um die internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Privatrechts zu erleichtern;
c. vergleichende Rechtsstudien auf den Gebieten des Privatrechts anstellt;
d. sich für die Vorstösse interessiert, die auf allen diesen Gebieten schon von andern Institutionen unternommen wurden, mit denen es nötigenfalls Fühlung nehmen kann;
e. Konferenzen organisiert und Studien veröffentlicht, die es einer weiten Verbreitung würdig erachtet.
Art. 2
Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts ist eine internationale Institution, welche den beteiligten Regierungen untersteht.
Beteiligte Regierungen sind jene, welche dem vorliegenden Statut gemäss Artikel 20 beitreten.
Das Institut besitzt auf dem Gebiet jeder beteiligten Regierung die für die Ausübung seiner Tätigkeit und für die Erreichung seiner Zwecke notwendige Rechtsfähigkeit.
Die Vorrechte und Immunitäten, welche das Institut, seine Vertreter und Beamten geniessen, werden in Abkommen umschrieben, die mit den beteiligten Regierungen abzuschliessen sind.
Art. 3
Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts hat seinen Sitz in Rom.
Art. 4
Die Organe des Instituts sind:
1. die Generalversammlung;
2. der Präsident;
3. der Direktionsrat;
4. das Ständige Komitee;
5. das Verwaltungsgericht;
6. das Sekretariat.
Art. 5 ²
Die Generalversammlung besteht aus einem Vertreter jeder beteiligten Regierung. Mit Ausnahme Italiens sind die Regierungen anderer Staaten durch ihre diplomatischen Vertreter bei der italienischen Regierung oder deren Delegierten vertreten.
Die Versammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung in Rom einberufen zwecks Genehmigung der jährlichen Einnahmen und Ausgabenrechnung sowie des Budgets.³
Alle drei Jahre genehmigt sie auf Antrag des Direktionsrates das Arbeitsprogramm des Instituts und revidiert gegebenenfalls nach Absatz 4 des Artikels 16 die auf Grund von Absatz 3 des genannten Artikels 16 gefassten Entschliessungen mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder.
² Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 16. Juni 1965, von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1968, für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juli 1968 ( AS 1969 446 445 ; BBl 1967 II 1291 ).
³ Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 18. Febr. 1969, für alle Vertragsstaaten in Kraft seit 29. Sept. 1976 ( AS 1977 286 Ziff. I).
Art. 6
Der Direktionsrat besteht aus dem Präsidenten und fünfundzwanzig Mitgliedern.⁴
Der Präsident wird von der italienischen Regierung ernannt.
Die Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Versammlung kann die in Absatz 1 genannte Mitgliederzahl um ein Mitglied erhöhen; sie wählt dieses aus dem Kreis der amtierenden Richter des Internationalen Gerichtshofes.
Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des Direktionsrates dauert fünf Jah­re und kann erneuert werden.
Das Mitglied des Direktionsrates, das als Ersatz eines Mitgliedes gewählt wird, des­sen Mandat noch nicht erloschen ist, beendet das Mandat seines Vorgängers.
Mit Zustimmung des Präsidenten kann sich jedes Mitglied durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen.
Der Direktionsrat kann in beratender Eigenschaft Vertreter internationaler Institutionen und Organisationen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, wenn die Arbeiten des Instituts sich auf Gegenstände beziehen, die jene Institutionen und Organisationen angehen.
Der Direktionsrat wird vorn Präsidenten einberufen, so oft es dieser als nützlich erachtet, auf alle Fälle mindestens einmal jährlich.
⁴ Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 12. Dezember 1989, für die Schweiz in Kraft getreten am 26. März 1993 ( AS 2007 3471 ).
Art. 7
Das Ständige Komitee besteht aus dem Präsidenten und fünf Mitgliedern, die vom Direktionsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Ständigen Komitees bleiben während fünf Jahren im Amt und sind wieder wählbar.
Das Ständige Komitee wird vom Präsidenten einberufen, so oft es dieser als nützlich erachtet, auf alle Fälle mindestens einmal jährlich.
Art. 7 bis
Das Verwaltungsgericht ist zuständig zum Entscheid von Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Beamten oder Angestellten oder deren Rechtsnachfolgern insbesondere über die Auslegung oder Anwendung des Personalreglements.⁵ Die Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Institut und Dritten unterliegen diesem Gericht unter der Voraussetzung, dass dessen Zuständigkeit von den Parteien im Vertrag, der zur Streitigkeit Anlass gibt, ausdrücklich anerkannt wird.
Das Gericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die ausserhalb des Instituts ausgewählt werden und vorzugsweise verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen sollen. Sie werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei einer Vakanz nimmt das Gericht eine Ersatzwahl durch Selbstergänzung vor.
Das Gericht urteilt in erster und letzter Instanz, indem es die Bestimmungen des Statuts und des Personalreglements sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze anwendet. Es kann auch ex aequo et bono entscheiden, wenn ihm diese Möglichkeit durch eine Parteivereinbarung eingeräumt wird.
Findet der Gerichtspräsident, eine Streitigkeit zwischen dem Institut und einem seiner Beamten oder Angestellten sei von sehr geringer Bedeutung, so kann er selber entscheiden oder einen einzelnen Richter des Gerichts mit dem Entscheid betrauen.
Das Gericht stellt sein Verfahrensreglement selbst auf.
⁵ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 7 ter
Die Mitglieder des Direktionsrates oder des Verwaltungsgerichts, deren Mandat durch Fristablauf erlöscht, bleiben bis zur Amtsübernahme der Neugewählten im Amt.
Art. 8
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, der vom Direktionsrat auf Vorschlag des Präsidenten gewählt wird, zwei stellvertretenden Generalsekretären, die verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen sollen und ebenfalls vom Direktionsrat gewählt werden, sowie den Beamten und Angestellten, welche in den in Artikel 17 genannten Vorschriften über die Verwaltung und den internen Betrieb des Instituts bezeichnet werden.
Der Generalsekretär und die Stellvertreter werden für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Der Generalsekretär des Instituts ist von Rechts wegen Sekretär der Generalversammlung.
Art. 9
Das Institut besitzt eine unter der Leitung des Generalsekretärs stehende Bibliothek.
Art. 10
Die offiziellen Sprachen des Instituts sind: Italienisch, Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch.
Art. 11
Der Direktionsrat ergreift die zur Verwirklichung der in Artikel 1 umschriebenen Aufgaben erforderlichen Vorkehren.
Er stellt das Arbeitsprogramm des Instituts auf.⁶
Er genehmigt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Instituts.
Er stellt den Budgetentwurf auf und überweist ihn zur Genehmigung an die Generalversammlung.⁷
⁶ Angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 18. Febr. 1969, für alle Vertragsstaaten in Kraft seit 29. Sept. 1976 ( AS 1977 286 Ziff. I).
⁷ Angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 18. Febr. 1969, für alle Vertragsstaaten in Kraft seit 29. Sept. 1976 ( AS 1977 286 Ziff. I).
Art. 12
Jede beteiligte Regierung sowie jede internationale Institution mit offiziellem Charakter kann dem Direktionsrat Anträge unterbreiten betreffend das Studium von Fragen über die Vereinheitlichung, Angleichung oder Koordination des Privatrechts.
Jede internationale Institution oder Vereinigung, die sich mit dem Studium juristischer Fragen befasst, kann dem Direktionsrat Anregungen über vorzunehmende Studien unterbreiten.
Der Direktionsrat entscheidet, welche Folge diesen Anträgen und Anregungen zu geben ist.
Art. 12 bis
Der Direktionsrat kann mit andern zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit den nichtbeteiligten Regierungen alle Beziehungen unterhalten, die geeignet sind, eine ihren Zielen entsprechende Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Art. 13
Der Direktionsrat kann die Prüfung von Sonderfragen Kommissionen von Rechtsgelehrten übertragen, die in diesen Fragen besonders erfahren sind.
Die Kommissionen werden soweit möglich von Mitgliedern des Direktionsrates präsidiert.
Art. 14
Nach dem Studium der Fragen, die Gegenstand seiner Arbeiten waren, genehmigt der Direktionsrat gegebenenfalls die den Regierungen zu unterbreitenden Vorentwürfe.
Er stellt sie entweder den beteiligten Regierungen oder den Institutionen und Vereinigungen zu, die ihm Anträge oder Anregungen unterbreitet haben und ersucht sie um ihre Meinungsäusserung über die Zweckmässigkeit und den Inhalt der aufgestellten Bestimmungen.
Auf Grund der eingegangenen Antworten genehmigt der Direktionsrat nach Möglichkeit die endgültigen Entwürfe.
Er stellt sie den Regierungen und Institutionen oder Vereinigungen zu, die ihm Anträge oder Anregungen unterbreitet haben.
Der Direktionsrat ergreift alsdann die Vorkehren, um die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Prüfung der Entwürfe zu sichern.
Art. 15
Der Präsident vertritt das Institut nach aussen.
Die Vollzugsgewalt wird vom Direktionsrat ausgeübt.
Art. 16 ⁸
1.⁹ Die Jährlichen Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des Institutes werden aus den im Voranschlag des Institutes aufgeführten Einnahmen gedeckt. Diese umfassen namentlich den ordentlichen Grundbetrag der italienischen Regierung als Urheberin des Institutes, so wie er vom italienischen Parlament angenommen worden ist, und den diese Regierung vom Jahre 1985 an auf die Summe von 300 Millionen italienische Lire pro Jahr festzusetzen erklärt, welche am Ende jedes dreijährigen Zeitraumes durch das Gesetz über die Genehmigung des Voranschlages des italienischen Staates geändert werden kann, sowie die ordentlichen jährlichen Beiträge der anderen beteiligten Regierungen.
2. Zum Zwecke der Verteilung des weder durch den ordentlichen Beitrag der italienischen Regierung noch durch die aus andern Quellen fliessenden Einnahmen gedeckten Teils der jährlichen Kosten unter die andern beteiligten Regierungen werden diese letzteren in Kategorien eingereiht. Jeder Kategorie entspricht eine gewisse Anzahl Einheiten.
3. Die Anzahl der Kategorien, die Anzahl der jeder Kategorie entsprechenden Einheiten, der Betrag jeder Einheit sowie die Einteilung jeder Regierung in eine Kategorie werden, auf Antrag einer von der Versammlung ernannten Kommission, durch einen Beschluss der Generalversammlung bestimmt, wofür eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder erforderlich ist. Bei dieser Einteilung berücksichtigt die Versammlung, neben andern Erwägungen, das Nationaleinkommen des vertretenen Staates.
4. Die von der Generalversammlung auf Grund von Ziffer 3 dieses Artikels gefassten Beschlüsse können alle drei Jahre durch eine neue Entschliessung der Generalversammlung revidiert werden, die mit der gleichen Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder anlässlich ihres in Absatz 3 von Artikel 5 vorgesehenen Beschlusses gefasst wird.
5. Die auf Grund der Ziffern 3 und 4 dieses Artikels gefassten Beschlüsse der Generalversammlung werden von der italienischen Regierung jeder beteiligten Regierung notifiziert.
6. Innert Jahresfrist seit der in Ziffer 5 dieses Artikels vorgesehenen Notifikation hat jede beteiligte Regierung die Befugnis, gegen die ihre Einreihung betreffenden Beschlüsse an der nächsten Tagung der Generalversammlung Einwendungen zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet darüber durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder gefassten Beschluss, welcher von der italienischen Regierung der betreffenden beteiligten Regierung notifiziert wird. Diese letztere Regierung hat jedoch die Befugnis, ihren Beitritt zum Institut in Anwendung des in Absatz 3 von Artikel 19 vorgesehenen Verfahrens zu kündigen.
7.¹⁰ Beteiligte Regierungen, die mit der Bezahlung ihres Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, verlieren ihr Stimmrecht in der Generalversammlung, bis sie ihr Verhältnis geregelt haben. Ferner bleiben diese Regierungen für die Festsetzung der nach Artikel 19 dieses Statuts erforderlichen Mehrheit unberücksichtigt.
8. Die für den Betrieb der Abteilungen des Instituts erforderlichen Räumlichkeiten werden ihm von der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt.
9. Es wird ein Betriebsfonds des Instituts geschaffen mit dem Zweck, bis zum Eingang der von den beteiligten Regierungen geschuldeten Beiträge die laufenden Kosten und ebenso die unvorhergesehenen Kosten zu decken.
10. Die Vorschriften über den Betriebsfonds bilden einen Bestandteil des Reglements des Instituts¹¹ Sie werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder angenommen und abgeändert.
⁸ Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 16. Juni 1965, von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1968, für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juli 1968 ( AS 1969 446 445 ; BBl 1967 II 1291 ).
⁹ Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 9. Nov. 1984, für alle Vertragsstaaten in Kraft seit 13. Jan. 1986 ( AS 1986 473 Ziff. I).
¹⁰ Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 18. Febr. 1969, für alle Vertragsstaaten in Kraft seit 29. Sept. 1976 ( AS 1977 286 Ziff. I).
¹¹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 17
Die Vorschriften über die Verwaltung des Instituts, seinen internen Betrieb und die Rechtsstellung seines Personals werden vom Direktionsrat aufgestellt und müssen von der Generalversammlung genehmigt und der italienischen Regierung bekanntgegeben werden.
Die Reise‑ und Aufenthaltsentschädigungen der Mitglieder des Direktionsrates und der Studienkommissionen sowie die Gehälter des Sekretariatspersonals nebst allen andern Verwaltungsausgaben gehen zu Lasten des Voranschlages des Instituts.
Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen oder zwei Rechnungsrevisoren, die mit der Kontrolle der Rechnungsführung des Instituts beauftragt sind. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Falls zwei Rechnungsrevisoren gewählt werden, müssen sie verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen.
Der italienischen Regierung erwächst keine Haftung finanzieller oder anderer Art aus der Verwaltung des Instituts und auch keine Haftpflicht aus der Tätigkeit seiner Abteilungen und namentlich gegenüber dem Personal des Instituts.
Art. 18 ¹²
Die Verpflichtung der italienischen Regierung betreffend den jährlichen Beitrag und die Räumlichkeiten des Instituts, wovon in Artikel 16 die Rede ist, gilt für eine Dauer von sechs Jahren. Sie bleibt für eine weitere Periode von sechs Jahren in Geltung, wenn die italienische Regierung nicht mindestens zwei Jahre vor Ende der laufenden Periode den andern beteiligten Regierungen ihre Absicht bekanntgibt, diese Verpflichtung erlöschen zu lassen. In einem solchen Fall wird die Generalversammlung vom Präsidenten einberufen, nötigenfalls zu einer ausserordentlichen Tagung.
Falls die Generalversammlung die Aufhebung des Instituts beschliessen würde, wird es ihre Sache sein, unbeschadet der Bestimmungen des Statuts und des Reglements¹³ über den Betriebsfonds, alle Massnahmen zu treffen, welche für das vom Institut während seines Betriebes erworbene Eigentum und namentlich für die Dokumenten‑, Bücher‑, Zeitschriftenarchive und ‑sammlungen notwendig sind.
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass in einem solchen Fall die Grundstücke, Gebäude und beweglichen Sachen, welche dem Institut von der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt wurden, wieder an diese zurückgehen.
¹² Fassung angenommen von der Generalversammlung des Instituts am 16. Juni 1965, von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1968, für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juli 1968 ( AS 1969 446 445 ; BBl 1967 II 1291 ).
¹³ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 19
Die Abänderungen des vorliegenden Statuts, die von der Generalversammlung angenommen werden, treten in Kraft, sobald eine Mehrheit von zwei Dritteln der beteiligten Regierungen sie genehmigt haben.
Jede Regierung teilt ihre Genehmigung schriftlich der italienischen Regierung mit, welche den andern beteiligten Regierungen sowie dem Präsidenten des Instituts davon Kenntnis gibt.
Jede Regierung, die eine Abänderung des vorliegenden Statuts nicht genehmigt, hat die Möglichkeit, innert einer Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten der Abänderung ihren Beitritt zu kündigen. Diese Kündigung wird vom Zeitpunkt ihrer Notifikation an die italienische Regierung an wirksam; diese gibt den andern beteiligten Regierungen sowie dem Präsidenten des Instituts davon Kenntnis.
Art. 20
Jede Regierung, welche dem vorliegenden Statut beitreten will, notifiziert schriftlich ihren Beitritt der italienischen Regierung.
Der Beitritt gilt für sechs Jahre; er wird stillschweigend von sechs zu sechs Jahren erneuert, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf jeder Periode schriftlich gekündigt wird.
Die Beitritte und Kündigungen werden von der italienischen Regierung den beteiligten Regierungen notifiziert.
Art. 21
Das vorliegende Statut tritt in Kraft, sobald mindestens sechs Regierungen ihren Beitritt der italienischen Regierung notifiziert haben.
Art. 22
Das vorliegende Statut, welches das Datum vom 15. März 1940 trägt, bleibt in den Archiven der italienischen Regierung niedergelegt. Eine beglaubigte Abschrift des Wortlautes wird durch Vermittlung der italienischen Regierung jeder beteiligten Regierung zugestellt.

Geltungsbereich am 23. Juni 2011 ¹⁴

¹⁴ AS 1977 287 , 1982 1547 , 1986 473 , 2002 453 , 2007 3471 und 2011 3295 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

25. Dezember

1951

25. Dezember

1951

Argentinien

  5. April

1972

  5. April

1972

Australien

20. März

1973

20. März

1973

Belgien

20. April

1940

21. April

1940

Bolivien

22. April

1940

22. April

1940

Brasilien

12. Januar

1993

12. Januar

1993

Bulgarien

22. Juni

1940

22. Juni

1940

Chile

12. Mai

1982

12. Mai

1982

China

  1. August

1985

  1. Januar

1986

Dänemark

  5. Juni

1940

  5. Juni

1940

Deutschland

  9. Februar

1973

  9. Februar

1973

Estland

10. Dezember

2001

10. Dezember

2001

Finnland

  5. Mai

1940

  5. Mai

1940

Frankreich

  3. August

1948

  3. August

1948

Griechenland

20. April

1940

21. April

1940

Heiliger Stuhl

19. April

1945

19. April

1945

Indien

28. September

1950

28. September

1950

Indonesien

22. Dezember

2008 B

22. Dezember

2008

Irak

  3. Mai

1973

  3. Mai

1973

Iran

  4. April

1951

  4. April

1951

Irland

18. April

1940

21. April

1940

Israel

  8. April

1954

  8. April

1954

Italien

15. Juni

1957

15. Juni

1957

Japan

19. Dezember

1953

19. Dezember

1953

Kanada

  2. März

1968

  2. März

1968

Kolumbien

26. April

1940

26. April

1940

Korea (Süd-)

25. Juni

1981

25. Juni

1981

Kroatien

  1. Januar

1996

  1. Januar

1996

Kuba

14. Oktober

1940

14. Oktober

1940

Lettland

  1. Januar

2006

  1. Januar

2006

Litauen

  1. Januar

2007

  1. Januar

2007

Luxemburg

10. September

1973

10. September

1973

Malta

27. September

1993

27. September

1993

Mexiko

  6. Mai

1940

  6. Mai

1940

Nicaragua

20. April

1940

21. April

1940

Niederlande

14. April

1940

21. April

1940

Nigeria

29. Oktober

1964

29. Oktober

1964

Norwegen

16. Juli

1951

16. Juli

1951

Österreich

10. August

1948

10. August

1948

Pakistan

30. Mai

1964

30. Mai

1964

Paraguay

  4. Mai

1940

  4. Mai

1940

Polen

  1. Januar

1979

  1. Januar

1979

Portugal

18. Mai

1949

18. Mai

1949

Rumänien

20. April

1940

21. April

1940

Russland

1. Januar

1990

  1. Januar

1990

San Marino

  4. Februar

1945

  4. Februar

1945

Saudi-Arabien

29. August

2008 B

29. August

2008

Schweden

12. April

1940

21. April

1940

Schweiz

20. April

1940

21. April

1940

Serbien

13. April

2001

13. April

2001

Slowakei

13. Januar

1993

13. Januar

1993

Slowenien

30. Januar

1995

30. Januar

1995

Spanien

13. April

1940

21. April

1940

Südafrika

27. April

1971

27. April

1971

Tschechische Republik

12. Dezember

1992

12. Dezember

1992

Tunesien

  1. Januar

1980

  1. Januar

1980

Türkei

21. Oktober

1951

21. Oktober

1951

Ungarn

20. April

1940

21. April

1940

Uruguay

23. April

1940

23. April

1940

Venezuela

15. Mai

1940

15. Mai

1940

Vereinigte Staaten

13. März

1964

13. März

1964

Vereinigtes Königreich

24. September

1948

24. September

1948

Zypern

  1. Januar

1999

  1. Januar

1999

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