Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell --> 412.015
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 4 und Art 8 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Stellenpläne am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 15. Dezember 1998, erlässt folgende Weisung: Art. 1
1 Das Assistenzpersonal untersteht der Schulleitung.
2 Für die Arbeitsverteilung während der Zeit des Schulbetriebs (in Abstimmung auf den jeweiligen Stundenplan des Unterrichtsfaches) und der Schulferien ist der Fach- lehrer zuständig, welchem die Stelle zugeordnet ist.
3 Die persönlichen Ferien sind in die Zeit der Schulferien anzusetzen. Art. 2 Die Arbeitszeit beträgt – bei einer 20%-Stelle 386.5 Arbeitsstunden pro Schuljahr, – bei einer 40%-Stelle 773.0 Arbeitsstunden pro Schuljahr. Art. 3
1 Die Fachlehrkraft hat dafür zu sorgen, dass die oben erwähnte Stundenzahl in ei- nem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird.
2 Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der Schulferien zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt. Art. 4 Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn mit 13 Auszahlungen unabhängig von der jeweiligen Arbeitsbelastung in einem Monat. Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt. Art. 5 Die zuständige Fachlehrkraft erstattet am Ende des Schuljahres der Schulleitung Bericht über die Tätigkeit des Assistenzpersonals, insbesondere über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Art. 6
Beim Austritt von Assistenzpersonal während eines Schuljahres wird im Sinne der obstehenden Grundsätze pro rata temporis gesondert abgerechnet. Art. 7 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Wei- sungen über das schulische Assistenzpersonal.
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