Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im intern... (0.311.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Abgeschlossen in Paris am 17. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1999² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. Mai 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 2000 (Stand am 25. März 2015) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² Art. 1 des BB vom 9. Dez. 1999 ( AS 2003 4241 ).
Präambel
Die Vertragsparteien
in der Erwägung, dass im internationalen Geschäftsverkehr einschliesslich der Bereiche Handel und Investitionen die Bestechung eine weitverbreitete Erscheinung ist, die in moralischer und politischer Hinsicht zu ernster Besorgnis Anlass gibt, gute Regierungsführung und wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und internationale Wettbewerbsbedingungen verzerrt,
in der Erwägung, dass alle Staaten für die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr gemeinsam Verantwortung tragen,
unter Bezugnahme auf die überarbeitete Empfehlung über die Bekämpfung der Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, die der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 23. Mai 1997 angenommen hat (C(97)123/FINAL) und in der unter anderem dazu aufgerufen wurde, wirksame Massnahmen zur Abschreckung vor und Vorbeugung gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr sowie zur Bekämpfung dieser Bestechung zu ergreifen, insbesondere diese Bestechung umgehend in wirksamer und aufeinander abgestimmter Weise sowie im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Merkmalen, die in dieser Empfehlung enthalten sind, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Gerichtsbarkeit und mit sonstigen Rechtsgrundsätzen des jeweiligen Staates unter Strafe zu stellen,
erfreut über andere Entwicklungen der jüngsten Zeit, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung von Amtsträgern weiter voranbringen, einschliesslich Massnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, des Europarats und der Europäischen Union,
erfreut über die Anstrengungen von Unternehmen, Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und anderen nichtstaatlichen Organisationen zur Bekämpfung der Bestechung,
in Anerkennung der Rolle, welche die Regierungen spielen, um der Forderung von Bestechungsgeldern von Einzelpersonen und Unternehmen im internationalen Geschäftsverkehr vorzubeugen,
in der Erkenntnis, dass Fortschritte in diesem Bereich nicht nur Anstrengungen auf nationaler Ebene, sondern auch multilaterale Zusammenarbeit, Überwachung und Folgemassnahmen erfordern,
in der Erkenntnis, dass die Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen wesentliches Ziel und wesentlicher Zweck des Übereinkommens ist, was erfordert, dass das Übereinkommen ohne Abweichungen, die diese Gleichwertigkeit berühren, ratifiziert wird –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach ihrem Recht jede Person mit Strafe zu bedrohen, die unmittelbar oder über Mittelspersonen einem ausländischen Amtsträger vorsätzlich, um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten, einen ungerechtfertigten geldwerten oder sonstigen Vorteil für diesen Amtsträger oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Amtsträger in Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
2.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Beteiligung an der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers einschliesslich der Anstiftung, der Beihilfe und der Ermächtigung unter Strafe zu stellen. Der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines ausländischen Amtsträgers stellen in demselben Mass Straftaten dar wie der Versuch der Bestechung und die Verabredung zur Bestechung eines Amtsträgers dieser Vertragspartei.
3.  Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Straftaten werden im Folgenden als «Bestechung eines ausländischen Amtsträgers» bezeichnet.
4.  Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bedeutet der Ausdruck «ausländischer Amtsträger» eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschliesslich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und einen Amtsträger oder Bevollmächtigten einer internationalen Organisation.;
b) umfasst der Ausdruck «anderer Staat» alle staatlichen Bereiche und Untergliederungen von der nationalen bis zur kommunalen Ebene;
c) umfasst der Ausdruck «im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen» jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder ausserhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs.
Art. 2 Verantwortlichkeit juristischer Personen
Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
Art. 3 Sanktionen
1.  Die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers wird mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht. Strafarten und Strafrahmen sind denen vergleichbar, die bei Bestechung von eigenen Amtsträgern der Vertragspartei zur Anwendung kommen, und schliessen bei natürlichen Personen Freiheitsentzug in einem Mass ein, das wirksame Rechtshilfe und Auslieferung ermöglicht.
2.  Sind nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei juristische Personen nicht strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass juristische Personen wegen Bestechung ausländischer Amtsträger wirksamen, angemessenen und abschreckenden nichtstrafrechtlichen Sanktionen einschliesslich Geldsanktionen unterliegen.
3.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um vorzusehen, dass das Bestechungsgeld und die Erträge aus der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers oder Vermögenswerte, deren Wert diesen Erträgen entspricht, der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen oder dass Geldsanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängt werden können.
4.  Jede Vertragspartei erwägt die Verhängung zusätzlicher zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen eine Person, die wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers Sanktionen unterliegt.
Art. 4 Gerichtsbarkeit
1.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird.
2.  Jede Vertragspartei, die für die Verfolgung ihrer Staatsangehörigen wegen im Ausland begangener Straftaten Gerichtsbarkeit hat, trifft die erforderlichen Massnahmen, um nach denselben Grundsätzen ihre Gerichtsbarkeit auch für die Verfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers zu begründen.
3.  Haben bei Verdacht einer in diesem Übereinkommen beschriebenen Straftat mehrere Vertragsparteien Gerichtsbarkeit, so führen die beteiligten Vertragsparteien auf Ersuchen einer dieser Vertragsparteien Konsultationen mit dem Ziel, die zur Verfolgung am besten geeignete Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
4.  Jede Vertragspartei prüft, ob ihre geltende Rechtsgrundlage für die Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger wirksam ist, und sorgt, falls dies nicht der Fall ist, für Abhilfe.
Art. 5 Durchsetzung
Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden.
Art. 6 Verjährung
Die für die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers geltenden Verjährungsfristen sehen einen angemessenen Zeitraum für die Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat vor.
Art. 7 Geldwäscherei
Jede Vertragspartei, welche die Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zu einer Vortat für die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Geldwäscherei gemacht hat, verfährt nach den gleichen Bedingungen in Bezug auf die Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, ungeachtet des Ortes, an welchem die Bestechung stattgefunden hat.
Art. 8 Buchführung
1.  Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahres­abschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforder­lichen Massnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu ver­buchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.
2.  Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in Bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.
Art. 9 Rechtshilfe
1.  Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen grösstmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in Bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie, auf Anfrage, über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.
2.  Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt die beidseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt.
3.  Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
Art. 10 Auslieferung
1.  Bestechung eines ausländischen Amtsträgers gilt als eine in das Recht der Vertragsparteien und in die zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsverträge einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
2.  Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat der Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ansehen.
3.  Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Staatsangehörigen wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen kann. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Auslieferung einer Person wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers ausschliesslich deswegen ablehnt, weil die Person ihr Staatsangehöriger ist, unterbreitet den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
4.  Die Auslieferung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegt den im innerstaatlichen Recht und in den geltenden Verträgen und Vereinbarungen jede Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. Macht eine Vertragspartei die Auslieferung vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, unter Artikel 1 dieses Übereinkommens fällt.
Art. 11 Zuständige Behörden
Für die Zwecke des Artikels 4 Ziffer 3 (über Konsultationen), des Artikels 9 (über Rechtshilfe) und des Artikels 10 (über Auslieferung) notifiziert jede Vertragspartei dem Generalsekretär der OECD eine oder mehrere für die Stellung und Entgegennahme von Ersuchen zuständige Behörden, die unbeschadet anderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in diesen Angelegenheiten als Verbindungsstelle für diese Vertragspartei dienen.
Art. 12 Überwachung und Folgemassnahmen
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemassnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschliessen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.
Art. 13 Unterzeichnung und Beitritt
1.  Bis zu seinem Inkrafttreten liegt dieses Übereinkommen für Mitglieder der OECD und für Nichtmitglieder, die zur vollberechtigten Teilnahme an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr eingeladen worden sind, zur Unterzeichnung auf.
2.  Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen jedem Nichtunterzeichner, der Mitglied der OECD ist oder an der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr oder einem ihre Funktionen wahrnehmenden Nachfolgeorgan vollberechtigt teilnimmt, zum Beitritt offen. Für jeden dieser Nichtunterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 14 Ratifikation und Verwahrer
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Massgabe ihres jeweiligen Rechts.
2.  Die Annahme‑, Genehmigungs‑, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.
Art. 15 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der zehn Staaten mit den zehn grössten Exportanteilen entsprechend dem in der Anlage beigefügten Dokument, die mindestens sechzig Prozent der zusammen­gerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder auf sich vereinigen, ihre Annahme-, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden Unterzeichnerstaat, der nach diesem Inkrafttreten seine Urkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
2.  Ist das Übereinkommen nach dem 31. Dezember 1998 nicht nach Ziffer 1 in Kraft getreten, so kann jeder Unterzeichner, der seine Annahme‑, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, gegenüber dem Verwahrer schriftlich seine Bereitschaft erklären, das Inkrafttreten des Übereinkommens nach dieser Ziffer anzunehmen. Für diesen Unterzeichner tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem derartige Erklärungen von mindestens zwei Unterzeichnern hinterlegt worden sind. Für jeden Unterzeichner, der nach diesem Inkrafttreten seine Erklärung hinterlegt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
Art. 16 Änderung
Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Ein Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer unterbreitet; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor Einberufung eines Treffens der Vertragsparteien zur Beratung über den Änderungsvorschlag. Eine Änderung, die von den Vertragsparteien einvernehmlich oder auf andere von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Weise beschlossen worden ist, tritt sechzig Tage nach Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde seitens aller Vertragsparteien oder unter anderen von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung genannten Bedingungen in Kraft.
Art. 17 Rücktritt
Eine Vertragspartei kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten. Dieser Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam. Nach dem Rücktritt wird die Zusammen­arbeit zwischen den Vertragsparteien und der zurückgetretenen Vertragspartei hinsichtlich aller Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen fortgesetzt, die vor dem Tag, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist, gestellt wurden und noch nicht erledigt sind.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1997, in einer Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Statistiken über Exporte der OECD

1990–1996

1990–1996

1990–1996

in Millionen US-$

in % der OECD
insgesamt

in %
der 10 grössten

Vereinigte Staaten

   287 118

  15,9 %

  19,7 %

Deutschland

   254 746

  14,1 %

  17,5 %

Japan

   212 665

  11,8 %

  14,6 %

Frankreich

   138 471

    7,7 %

    9,5 %

Vereinigtes Königreich

   121 258

    6,7 %

    8,3 %

Italien

   112 449

    6,2 %

    7,7 %

Kanada

     91 215

    5,1 %

    6,3 %

Korea (1)

     81 364

    4,5 %

    5,6 %

Niederlande

     81 264

    4,5 %

    5,6 %

Belgien/Luxemburg

     78 598

    4,4 %

    5,4 %

die 10 grössten insgesamt

1 459 148

  81 %

100 %

Spanien

     42 469

    2,4 %

Schweiz

     40 395

    2,2 %

Schweden

     36 710

    2,0 %

Mexiko (1)

     34 233

    1,9 %

Australien

     27 194

    1,5 %

Dänemark

     24 145

    1,3 %

Österreich

     22 432

    1,2 %

Norwegen

     21 666

    1,2 %

Irland

     19 217

    1,1 %

Finnland

     17 296

    1,0 %

Polen (1)**

     12 652

    0,7 %

Portugal

     10 801

    0,6 %

Türkei*

       8 027

    0,4 %

Ungran**

       6 795

    0,4 %

Neuseeland

       6 663

    0,4 %

Tschechische Republik***

       6 263

    0,3 %

Griechenland

       4 606

    0,3 %

Island

          949

    0,1 %

OECD insgesamt

1 801 661

100 %

Anmerkungen: * 1990–1995
** 1991–1996
*** 1993–1996
Quelle: OECD, (1) IWF
In Bezug auf Belgien/Luxemburg gilt: Handelsstatistiken für Belgien und Luxemburg liegen nur als gemeinsame Statistiken für beide Länder vor. Hinterlegt entweder Belgien oder Luxemburg seine Annahme‑, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde oder hinterlegen sowohl Belgien als auch Luxemburg ihre Annahme–, Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden, so wird im Sinne von Artikel 15 Ziffer 1 des Übereinkommens davon ausgegangen, dass eines der Länder mit den zehn grössten Exportanteilen seine Urkunde hinterlegt hat, und die gemeinsamen Exporte beider Länder werden auf die für das Inkrafttreten nach dieser Bestimmung erforderlichen 60 % der zusammengerechneten Gesamtexporte dieser zehn Länder angerechnet.

Geltungsbereich am 25. März 2015 ³

³ AS 2003 4243 , 2009 2653 , 2012 623 und 2015 1017 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Argentinien

  8. Februar

2001

  9. April

2001

Australien

18. Oktober

1999

17. Dezember

1999

Belgien

27. Juli

1999

25. September

1999

Brasilien*

24. August

2000

23. Oktober

2000

Bulgarien

22. Dezember

1998

20. Februar

1999

Chile

18. April

2001

17. Juni

2001

Dänemark

  5. September

2000

  4. November

2000

Deutschland

10. November

1998

15. Februar

1999

Estland

23. November

2004 B

22. Januar

2005

Finnland

10. Dezember

1998

15. Februar

1999

Frankreich*

31. Juli

2000

29. September

2000

Griechenland

  5. Februar

1999

  6. April

1999

Irland

22. September

2003

21. November

2003

Island

17. August

1998

15. Februar

1999

Israel

11. März

2009 B

10. Mai

2009

Italien

15. Dezember

2000

13. Februar

2001

Japan

13. Oktober

1998

15. Februar

1999

Kanada

17. Dezember

1998

15. Februar

1999

Kolumbien

20. November

2012 B

19. Januar

2013

Korea (Süd-)

  4. Januar

1999

  5. März

1999

Lettland

31. März

2014 B

30. Mai

2014

Luxemburg

21. März

2001

20. Mai

2001

Mexiko

27. Mai

1999

26. Juli

1999

Neuseeland

25. Juni

2001

24. August

2001

Niederlande

12. Januar

2001

13. März

2001

Norwegen

18. Dezember

1998

16. Februar

1999

Österreich

20. Mai

1999

19. Juli

1999

Polen

  8. September

2000

  7. November

2000

Portugal

23. November

2000

22. Januar

2001

Russland

17. Februar

2013 B

17. April

2012

Schweden

  8. Juni

1999

  7. August

1999

Schweiz*

31. Mai

2000

30. Juli

2000

Slowakei

24. September

1999

23. November

1999

Slowenien

  6. September

2001 B

  5. November

2001

Spanien

14. Januar

2000

  4. März

2000

Südafrika

19. Juni

2007 B

18. August

2007

Tschechische Republik

21. Januar

2000

21. März

2000

Türkei

26. Juli

2000

24. September

2000

Ungarn

  4. Dezember

1998

15. Februar

1999

Vereinigte Staaten

  8. Dezember

1998

15. Februar

1999

Vereinigtes Königreich

14. Dezember

1998

15. Februar

1999

* Die Vorbehalte und Erklärungen werden mit Ausnahme derjenigen der Schweiz in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD): www.oecd.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Erklärung

Schweiz
Die schweizerischen Behörden haben das Bundesamt für Justiz zur Verbindungsstelle nach Artikel 11 das Übereinkommens bestimmt.
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