Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmal... (IV G/2/1)
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Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz

IV G/2/1 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz * Vom 9. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung 1 ) vom 2. Oktober 1991, beschliesst:

Art. 1 Beitragsberechtigte Kosten

1 Bei den Objekten, für welche eine Beitragsleistung möglich ist, sind die beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Bei - träge.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Objektes im allgemeinen, Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung ur - sprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Ad - aptierungen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwen - dungen entstehen, die mit einer den Gegenwartsansprüchen angepassten Nutzung im Zusammenhang stehen.
4 Kosten, welche vom Bund als beitragsberechtigt eingestuft werden, sind auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.

Art. 2 Reduktion der Beitragsleistungen

1 Die Kosten für Arbeiten, die auf eine fahrlässige Vernachlässigung des Ge - bäudeunterhaltes zurückzuführen sind, können bei der Berechnung der Bei - träge ausgeschlossen werden.

Art. 3 Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte

1 Bei Objekten, für welche die Beitragsleistung der Gemeinde nicht zwin - gend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften oder anderer Dritter ersetzt werden. 1) GS IV G/1/2 SBE V/2 93 1
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Art. 4

* Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Arbeiten an die kantonale Fach - stelle für Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten (Fach - stelle) zu richten. Dem Beitragsgesuch müssen die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beiliegen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. eine Beschreibung des Objektes sowie eine Orientierung über sei - ne Bedeutung in Bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
b. einen Ausschnitt aus der Landeskarte sowie eine Kopie des Grundbuchplanes oder andere hinreichende Unterlagen;
c. Angaben über die gegenwärtigen und künftigen Eigentumsverhält - nisse sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten;
d. Umschreibung, eingehende Begründung und Kostenvoranschlag der beabsichtigten Massnahmen, soweit nötig unter Beilage von Plänen und Offerten; im Kostenvoranschlag sind diejenigen Posi - tionen, für welche Beiträge erwartet werden, auszuscheiden;
e. eine Fotodokumentation des Ist-Zustandes (Fotos schwarzweiss, mindestens 13x13 cm);
f. bereits erstellte Gutachten.
2 Die Fachstelle orientiert die Standortgemeinde über den Eingang von Bei - tragsgesuchen.

Art. 5 Beitragszusicherung

1 Über Beiträge entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departe - ment, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *
2 Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusi - cherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist.

Art. 6 Beginn der Arbeiten

1 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Bei - tragszusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbe - ginn erteilt ist.

Art. 7

* Abrechnung
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Fachstelle die Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesondere sind folgende Unterlagen erforderlich:
a. Bauabrechnung mit Ausscheidung derjenigen Positionen, für wel - che Beiträge erwartet werden;
b. Rechnungs- und Zahlungsbelege;
c. Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte;
d. Ausführungspläne;
e. eine Fotodokumentation des Zustandes nach Abschluss der Arbeiten (Fotos schwarzweiss, mindestens 13x13 cm).
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Art. 8 *

Formulare
1 Die Fachstelle kann für die Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formu - lare vorschreiben.

Art. 9 *

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom 1. September 1987 über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz aufgehoben. 3
IV G/2/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/7 352 21.03.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/7 352 03.05.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 41
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IV G/2/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352 Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 5 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 352 Art. 5 Abs. 1 03.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 41 Art. 7 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 8 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 Art. 9 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 352 5
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