Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizer... (0.946.291.232)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien

Abgeschlossen am 31. Oktober 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1996² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1996 (Stand am 1. August 1996) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 14. März 1996 ( AS 1996 2538 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Albanien,
im folgenden «Vertragsparteien» genannt
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschafliche Entwicklung der beiden Staaten;
in Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten, namentlich der Schweiz, und Albanien im Dezember 1992 in Genf unterzeichneten Erklärung;
in der Bereitschaft zur Zusammenarbeit bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grund­lage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Markt­wirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegen-seitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll‑ und Handels­abkommens (GATT)³ für den internationalen Handel und der Teilnahme Albaniens im GATT als Beobachter und der Schweiz als Vertragspartei;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) und den multilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO)⁴ zu entwickeln;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ SR 0.632.21 ⁴ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwicklung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsätze ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Art. 2 GATT
Die Vertragsparteien unternehmen alles, um ihren Handel nach den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein‑ oder ‑ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Freihandelszone oder eine Zollunion zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Zone oder Union im Einklang mit dem Artikel XXIV des GATT;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1.  Sofern zwischen den beteiligten Partnern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen diesen Partnern in frei konvertierbarer Währung.
2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner jeder Vertragspartei mit Niederlassungen im Gebiet dieser Vertragsparteien dürfen bezüglich des Zugangs zu frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und gemäss den international üblichen Geschäftspraktiken abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kom­merzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit der Erzeugnisse; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäfts­praktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Öffentliches Auftragswesen
Die Vertragsparteien sollen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, insbesondere durch Ausschreibungen, im Waren‑ und Dienstleistungsbereich für Offenheit und Wettbewerb besorgt sein. Sie verpflichten sich zu diesem Zweck im Gemischten Ausschuss zusammenzuarbeiten.
Art. 9 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Art. 10 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu Finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nachdem die betroffene Vertragspartei darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
3.  Kommt aufgrund der Konsultationen gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall, und nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, kann die andere Vertragspartei von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4.  Im Falle aussergewöhnlicher Umstände, in welchen eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würden, können die in Absatz 3 beschriebenen Massnahmen ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, unter der Voraussetzung, dass diese Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen solcher Massnahmen aufgenommen werden. Diese Massnahmen werden im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des GATT/WTO gehandhabt.
5.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 11 Dumping
Stellt eine Vertragspartei bei der anderen Dumping‑Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT fest, kann sie, im Einklang mit den Bestimmungen des GATT, geeignete Massnahmen ergreifen, um sich diesen zu widersetzen.
Art. 12 Durchfuhr von Waren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs‑ oder Dienstleistungskosten entsprechen, sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
Art. 13 Geistiges Eigentum
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschlies­sen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
3.  Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus:
a) bilateralen Abkommen, die für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens schon in Kraft sind und der anderen Partei bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind,
b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, sowie Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft, denen nicht beide Vertragsparteien angehören, können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
4.  Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhandlungen auf.
5.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie unter Berücksichtigung der in Artikel 18 (Gemischter Ausschuss) dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen.
6.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer der beiden Parteien die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.
7.  Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 14 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Art. 15 Technische Vorschriften
Die Vertragsparteien trachten danach, im Gemischten Ausschuss nach Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reduzierung der technischen Handelshemmnisse zu suchen. Diese Zusammenarbeit bezieht sich auf die Bereiche der technischen Vorschriften, der Standardisierungen, der Tests und Zertifizierungen.
Art. 16 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Ver­tragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften und die Unterstützung Albaniens auf dem Gebiete der Handelspolitik;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
Art. 17 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 18 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt, so oft dies erforderlich ist, normalerweise jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in Albanien, zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der Vertragsparteien.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere Fragen zur Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Weiterentwicklung seines Anwendungsbereichs, überprüfen;
– als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten,
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertrags­parteien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 9 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 10 (Marktverzerrungen) dienen;
– als Gremium für Konsultationen über Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums, dienen; der­artige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertrags­parteien stattfinden;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 16 (Wirtschaftliche Zusam­menarbeit) fördern;
– im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 17 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten und unterbreiten.
Art. 19 Allgemeines Konsultations‑ und Rekursverfahren
1.  Jede Vertragspartei berücksichtigt wohlwollend Anträge der anderen Vertrags­partei auf Konsultationen, welche mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen und räumt eine angemessene Gelegenheit zu deren Durch­führung ein.
2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vorteil werde ihr vorenthalten oder könnte ihr vorenthalten werden, kann sie die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreiten. Der Ausschuss ergreift umgehend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können die Bildung einer Gruppe von Sachverständigen einschlies­sen, deren Mitglieder unabhängig sind und nach Massgabe von Fachkenntnis und Integrität ausgewählt und vom Gemischten Ausschuss zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Der Gemischte Ausschuss kann den Vertrags­parteien angemessene Empfehlungen abgeben.
Art. 20 Zugang zu den Gerichten
Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.
Art. 21 Bestehende bilaterale Abkommen
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens wird das Handelsabkommen vom 28. Oktober 1974⁵ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Albanien ausser Kraft gesetzt.
⁵ [ AS 1975 1432 ]
Art. 22 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923⁶ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁶ SR 0.631.112.514
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre verfassungsmässigen oder gesetzlichen Anforderungen für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 24 Anwendungsdauer und Beendigung
Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt. In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Tirana, am 31. Oktober 1995, in zwei Originalexemplaren, in französischer und albanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Rudolf Ramsauer

Für die
Regierung der Republik Albanien:

Suzana Panariti

Anhang zu Artikel 13

Geistiges Eigentum

Art. 1 Definition und Schutzumfang
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen, sowie von vertraulichen Informationen über Know‑how.
Art. 2 Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen
1.  Gemäss Absatz 2 von Artikel 13 dieses Abkommens vereinbaren die Vertrags-parteien, die materiellen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkünfte zu beachten:
– GATT/WTO – Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geisti­gem Eigentum (TRIPS‑Abkommen);
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967⁷;
– Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Lite­ratur und Kunst (Pariser Fassung, 1971⁸;
– Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961⁹ über den Schutz der aus­üben den Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer von ihnen, unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen und über die Tätigkeiten in den internationalen Organisationen wie das Allgemeine Zoll‑ und Handelsabkommen (GATT)/die Welthandelsorganisation (WTO) und die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
⁷ SR 0.232.04
⁸ SR 0.231.15
⁹ SR 0.231.171
Art. 3 Zusätzliche materielle Bestimmungen
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen wenigstens folgende Bereiche:
– einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienst-leistungen, insbesondere der international bekannten Marken;
– angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunfts-angaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, betreffend allen Produkten und Dienstleistungen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von 5 Jahren ab Anmeldedatum mit der Möglichkeit diese um zwei aufeinanderfolgende Perioden von je 5 Jahren zu verlängern;
– einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit jenem der Europäischen Freihandelszone, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jahren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halb­leitererzeugnissen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von vertraulichen Informationen über Know‑how;
– Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
Art. 4 Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten
1.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs‑ oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
2.  Die Vertragsparteien treten folgenden Abkommen bei oder bestätigen ihre Bindung an die Verpflichtungen, die in folgenden Abkommen betreffend die internationale Registrierung enthalten sind:
– Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967¹⁰);
– Vertrag vom 19. Juni 1970¹¹ über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
– Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinter­legung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967¹²).
¹⁰ SR 0.232.112.3
¹¹ SR 0.232.141.1
¹² SR 0.232.121.12
Art. 5 Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
1.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechts gegen jedwelche Verletzung zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegenüber jeglicher Verletzung eines unter dieses Abkommen fallenden Immaterialgüterrechts. Sie umfassen insbesondere auch richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich superprovisorischer Massnahmen.
2.  Die Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte sollen nicht diskriminierend, recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3.  Die aufgrund der in diesem Artikel genannten Verfahren getroffenen Verwaltungsentscheide sollen Gegenstand einer Beschwerde bei einer Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.
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