Psychotherapeutenverordnung
821.31 Psychotherapeutenverordnung v om 13. August 1990 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 27 Abs. 3 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970 2) , in der Fassung vom 30. April 1981 3) , beschliesst: I. Bewilligungspflicht und -inhalt § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die selbstständige psychotherapeutische Be- rufstätigkeit von Personen, die nicht Ärzte sind. 2 Als selbstständig gilt die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Berufstätigkeit. § 2 Bewilligungspflicht W er als Psychotherapeut selbstständig berufstätig sein will, hat bei der Gesundheitsdirektion 4) eine Bewilligung einzuholen. § 3 Bewilligungsinhalt 1 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Lei- denszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen. 2 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert. 1) GS 23, 573 2) GS 821.1 GS 22, 67 4) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
821.31 § 4 V erbotene Tätigkeiten V erboten sind: a) jede selbstständige psychotherapeutische Berufstätigkeit ohne Bewilli- gung; b) jede als Ausbildung deklarierte, in eigener fachlicher Verantwortung aus- geübte psychotherapeutische Tätigkeit; c) alle anderen als die in § 3 dieser Verordnung genannten therapeutischen Tätigkeiten; darunter fallen namentlich Tätigkeiten, die dem Arzt vorbe- halten bleiben, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Me- dikamenten sowie die Einweisung von Patienten in eine psychiatrische Klinik. § 5 Sonderbewilligung während der Ausbildung 1 W er die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rah- men der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 7 Bst. c be- reits während der Ausbildung aufnehmen will, bedarf der Sonderbewilligung der Gesundheitsdirektion 1) . 2 Die Sonderbewilligung wird für längstens 5 Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es einer Bewilligung gemäss § 2 dieser Verordnung. II. Bewilligungsvoraussetzungen § 6 Pe r sönliche Voraussetzungen F olgende persönliche Voraussetzungen müssen bei Erteilung der Bewilli- gung erfüllt sein: a) Der Gesuchsteller muss einen guten Leumund besitzen. b) Körperliche oder geistige Gebrechen dürfen den Gesuchsteller in seiner beruflichen Fähigkeit nicht zum Schaden seiner Patienten beeinträchti- gen. Die Gesundheitsdirektion 1) kann ein Arztzeugnis verlangen. § 7 Fa c hliche Voraussetzungen Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn sich der Gesuchsteller ausweist über: 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
a) ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer ver- gleichbaren ausländischen Hochschule in Psychologie, Heilpädagogik oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopatho- logie oder in einer entsprechenden Fächerverbindung. Eine Grundausbil- dung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall aner- kannt werden; die Gesundheitsdirektion 1) befindet darüber aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer der Hoch- schulausbildung vergleichbaren, wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen. Die Gesundheitsdirektion 1) ent- scheidet auf Antrag der Fachkommission; b) nach Studienabschluss eine zusätzliche und praktische Weiterbildung von mindestens einem Jahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch leidenden Personen. Diese praktische Tätigkeit soll den Ge- samtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Die für diese Ausbildung erforderli- che Bewilligung wird dem Praxisinhaber erteilt; c) sowie eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, de- ren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle um- f assen. Die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualita- tiver und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen. III. Bewilligungsverfahren § 8 Bewilligungsgesuch 1 Dem Bewilligungsgesuch an die Gesundheitsdirektion 1) sind die Aus- weise über die geforderten Ausbildungen, ein Leumundszeugnis der Wohn- ortsgemeinde und ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen. 2 Hat der Gesuchsteller an ausländischen Institutionen studiert, sind die Lehrpläne und Beschreibungen der Institutionen beizubringen. Den Unterla- gen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. 3 Besitzt der Gesuchsteller die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 821.31
IV. Bewilligungserteilung § 9 Entscheid Die Gesundheitsdirektion 1) entscheidet über die Erteilung oder Nichtertei- lung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission. V. Vo rschriften über die Berufsausübung § 10 Meldepflicht Der Psychotherapeut hat die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Pra- xis der Gesundheitsdirektion 1) zu melden. § 11 Berufsgeheimnis 1 Psychotherapeuten und ihre Hilfspersonen dürfen keine Geheimnisse preisgeben, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie bei dessen Ausübung wahrgenommen haben. 2 Die Schweigepflicht gilt auch nach der Beendigung der Berufsaus- übung. 3 Die Preisgabe des Geheimnisses ist nur zulässig: a) mit Einwilligung des Berechtigten, b) mit schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion 1) , c) aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen über die Zeug- nispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. § 12 Aufz eichnungen 1 Der Psychotherapeut hat über seine Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten, die Art des Lei- dens und die ausgeführte Behandlung sowie gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes enthalten. 2 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 821.31
VI. Auskündungen § 13 Befugnis zu Auskündungen Nichtärzte dürfen eine psychotherapeutische Tätigkeit nur auskünden, wenn sie eine Bewilligung nach dieser Verordnung oder, falls sie in einem an- deren Kanton tätig sind, eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung haben. § 14 Inhalt der Auskündungen Die Auskündungen müssen den Namen des Psychotherapeuten enthalten. Sie dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. VII. Übergangsrecht § 15 Provisorische Bewilligungen 1 We r vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits selbstständig und haupt- beruflich psychotherapeutisch tätig war, den Anforderungen von § 7 jedoch nur teilweise genügt, kann innert 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bei der Gesundheitsdirektion 1) um eine provisorische Bewilligung nachsuchen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die psychotherapeutische Tä- tigkeit nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode erfolgte und sich auf ein breites Anwendungsgebiet erstreckte. 2 W er bei Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 5 Jahre selbststän- dig und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, hat sich innert dreier Jahre nach Erhalt der provisorischen Bewilligung auszuweisen über: a) ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen. Die Gesundheitsdirektion 1) kann den erforderlichen Ausbil- dungsstand auf geeignete Weise überprüfen lassen; b) eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 7 Bst. c. 3 W er bei Inkrafttreten dieser Verordnung länger als 5 Jahre selbstständig und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, hat innert dreier Jahre nach Erhalt der provisorischen Bewilligung die in § 7 Bst. c verlangte Ausbildung zu machen. Die Gesundheitsdirektion 1) kann statt dessen auf geeignete Weise feststellen lassen, ob der Bewerber einen dieser Ausbildungen entsprechen- den Wissens- und Erfahrungsstand hat. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 821.31
§ 16 Fo
rmelle Voraussetzungen Provisorische Bewilligungen gemäss § 15 werden nur erteilt, wenn der Bewerber im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung im Kanton Zug be- reits selbstständig und hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war und die- se Tätigkeit nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. § 17 We gfall der provisorischen Bewilligung 1 Eignet sich der Bewerber die in § 15 verlangte zusätzliche Ausbildung fristgerecht an oder hat die Gesundheitsdirektion 1) festgestellt, dass er über das erforderliche Wissen und die nötige Erfahrung verfügt, wird die proviso- rische Bewilligung in eine definitive umgewandelt. 2 Andernfalls erlischt die provisorische Bewilligung. § 18 Rechtsverweis Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für die Inha- ber einer provisorischen Bewilligung. VIII. Vollzugsvorschriften § 19 Fa ch k ommission 1 Die Gesundheitsdirektion 1) ernennt eine mehrheitlich aus Ärzten und nichtärztlichen Psychotherapeuten zusammengesetzte Fachkommisssion. Ärzte und nichtärztliche Psychotherapeuten sind in gleicher Anzahl zu wäh- len. 2 Die Ärzte in dieser Kommission müssen Spezialärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sein; die Psychotherapeuten müssen die Anforderungen von
§ 7 dieser Verordnung erfüllen. 3 Die Kommission erfüllt die ihr in dieser Verordnung oder von der Ge- sundheitsdirektion 1)
übertragenen Aufgaben. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 821.31
§ 20 Strafbestimmungen
1 We r vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13 und 14 die- ser Verordnung übertritt, wird gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes vom 26. Februar 1981 1) mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht besondere Straf- bestimmungen anwendbar sind. 2 Die Verletzung des § 11 ist nur auf Antrag des Geschädigten strafbar. Für den Strafantrag gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches. § 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. 1) BGS 311.1 821.31
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