Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.111.749)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Benin über die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen

Abgeschlossen am 22. Oktober 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. August 2012 (Stand am 11. August 2012) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Benin,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Staaten,
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist,
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt,
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, weshalb es erforderlich ist, auf die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten, insbesondere zu jenen der Migrantinnen und Migranten, zu achten und zu gewährleisten, dass die Menschenrechte durch die Steuerung der illegalen oder irregulären Migration nicht verletzt werden,
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern,
im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen,
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Willen, im Interesse der betroffenen Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Staaten und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden,
haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Terminologie

Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen hat die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
Art. 2 Terminologie
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
– Ersuchende Vertragspartei: die Vertragsparteien, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht;
– Ersuchte Vertragspartei: die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird;
– Rückübernahme von Personen: Rückkehr in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen;
– Rückkehrhilfe: in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei vorgesehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Herkunftsland.

II. Kapitel: Einreise, Personenverkehr und Aufenthalt

Art. 3 Einreisevoraussetzungen
1.  Für die Einreise nach Benin und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in Benin geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2.  Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen von Benin an die in der Schweiz geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
3.  Die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:
a) Vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: 1. Tourismus,
2. Besuche,
3. fachwissenschaftliche Ausbildungen und unentgeltliche Praktika,
4. medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte,
5. Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen,
6. vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien,
b) Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken,
c) Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen.

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen
1.  Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2.  Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die betreffende Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, falls eine Überprüfung bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1.  Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
– Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Namen, Geburts­datum und -ort);
– Angaben zu den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4.  Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5.  Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1.  Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2.  Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.
3.  Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragsparteien eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.
4.  Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
5.  Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Art. 9 Vorgehen im Einzelfall
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.
Art. 10 Kostenübernahme
Die Kosten für den Transport bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sowie für eine eventuelle Rückkehr werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.

IV. Kapitel: Rückkehrhilfe

Art. 11 Ziele
1.  Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
Art. 12 Für die Rückkehrhilfe zuständige Strukturen
In der Schweiz ist das Bundesamt für Migration (BFM)² für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), die Kantone und die Internationale Organisation für Migration (IOM) gemeinsam sichergestellt.
In Benin ist das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion der Beziehungen mit den Beninern im Ausland (Direction des Relations avec les Béninois de l’Extérieur, DRBE), der Nationalen Agentur der Beniner im Ausland (Agence Nationale des Béninois de l’Extérieur, ANBE) und der Beninischen Agentur für die Entwicklung der Migration in Afrika (Agence Béninoise pour le Développement des Migrations en Afrique, AB-MIDA) sichergestellt.
² Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 ).
Art. 13 Rückkehrhilfemassnahmen
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3.  Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
Art. 14 Fälle unfreiwilliger Rückkehr
1.  Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.
2.  Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltenden Beträge. Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

V. Kapitel: Schutz von Personendaten

Art. 15 Inhalt der Personendaten
Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
– die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
– den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente;
– die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer Fingerabdrücke;
– die Aufenthaltsorte und Reiserouten;
– die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa.
Art. 16 Verwendung der Personendaten
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Vertragsparteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck:
– verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist;
– unterrichtet jede Vertragspartei die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten;
– dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden übermittelt werden;
– ist die ersuchende Vertragspartei gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen;
– ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen;
– sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt;
– sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

VI. Kapitel: Expertenausschuss

Art. 17 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise
Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens tritt alle drei Jahre oder auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Expertenausschuss mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsparteien zusammen.
Art. 18 Aufgabe und Zuständigkeiten
Der Expertenausschuss ist zuständig für:
– die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien;
– die Überwachung der Rückkehrhilfemassnahmen;
– die Auswertung der Ergebnisse der Massnahmen, die in diesem Abkommen erwähnt werden;
– die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Massnahmen dienlich sind.

VII. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Stellung dieses Abkommens
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragspar­teien, die sich insbesondere ergeben aus:
– der Anwendung der Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967⁴;
– der Anwendung der Bestimmungen der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966⁵;
– der Anwendung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 1961⁶ bzw. 24. April 1963⁷;
– den internationalen Auslieferungsverträgen.
³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.103.2
⁶ SR 0.191.01
⁷ SR 0.191.02
Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung
1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.
2.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Das Abkommen kann auf diplomatischem Weg mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen gekündigt werden.
Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 22 Suspendierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit
1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens, nachdem sie die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat und nach der entsprechenden Notifikation auf diplomatischem Weg, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Massnahme.
2.  Die Suspendierung gemäss dem vorhergehenden Absatz tritt bei Empfang der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Art. 23 Anwendungsmodalitäten
1.  Die Anhänge I und II sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2.  Wenn erforderlich werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Montreux, am 22. Oktober 2010, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Benin:

Alard du Bois-Reymond

Jean-Marie Ehouzou

Anhang I

(Art. 6 und 7)

Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

1.  Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
Für die Republik Benin:
– Pass;
– Identitätskarte.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
– Pass;
– Identitätskarte.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
– Dokument nach dem vorstehenden Absatz, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestelltes Dokument usw.);
– Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
– Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei);
– jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument;
– Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person;
– den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen;
– die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen;
– Angaben der betreffenden Person;
– Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs;
– jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.

Anhang II

(Art. 13)

Ziele, Massnahmen und Bereiche der Rückkehrhilfe

1.  Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
– einen Beitrag leisten zur Entwicklung der Migrationsmanagement-Kompe­tenzen der Vertragspartei, in deren Staat die Personen zurückkehren, zum Beispiel mittels spezifischer Schulungen in den als geeignet und bedeutsam erachteten Bereichen;
– die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch letztere von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort profitieren können;
– zur Entwicklung von Migrationspartnerschaftsbeziehungen beitragen und den Migrationsdialog fördern.
2.  Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in:
– der Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der für das Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr angemeldeten Person in ihr Herkunftsland;
– einer finanziellen Starthilfe;
– einer persönlichen, gezielten und spezifischen Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung eines individuellen Projekts zur erleichterten beruflichen und sozialen Reintegration im Herkunftsland; diese Unterstützung kann insbesondere in der Form von Beratung, Betreuung – einschliesslich im Herkunftsland –, Kauf und Transfer von Material oder Geldüberweisungen erfolgen;
– der Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht und auch im Herkunftsland, insbesondere durch Medikamentenvorräte, medizinische Begleitung bei der Rückkehr oder durch den Abschluss einer laufenden Behandlung;
– der Steuerung der Verbreitung von Informationen über das Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr und in der institutionellen Unterstützung, wenn Dritte (internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Partner) mit der Steuerung betraut werden.
3.  Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich folgende Bereiche:
– den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Menschenhandel, Netzwerke für den Menschenschmuggel und darin verwickelte Personen sowie organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration;
– die technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
– die Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und -beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente;
– die Zusammenarbeit zur verstärkten Grenzkontrolle;
– das fachtechnische Wissen zur Gewährleistung der Sicherheit nationaler Identitätsausweise;
– die Verbesserung der Fähigkeit, die irreguläre Migration und den Menschenschmuggel zu bekämpfen.
4.  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Massnahmen können durch einen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien ergänzt oder umgestaltet werden.
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