Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basell... (649.221)
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Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien --> 649.212

Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien Vom 2. Juni 1998 (Stand 1. August 1997) Die Kantone Aargau und Basel-Landschaft, vertreten durch ihre Regierungen, vereinbaren, zur Sicherung des längerfristigen Zugangs von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftliche Gymnasien sowie auf dem Weg zur gemeinsamen Trägerschaft über das Gymnasium Muttenz, was folgt:
Art. 1
1 Den Absolventinnen und Absolventen der Bezirksschulen Rheinfelden, Lau - fenburg, Möhlin und Frick, steht der Zugang zu einem Basellandschaftlichen Gymnasium oder der DMS 3 offen.
2 Schulort ist in der Regel Muttenz, doch bleibt dem Kanton Basel-Landschaft im Zuge optimaler Klassenbildung die Zuteilung an ein anderes Baselland - schaftliches Gymnasium vorbehalten. Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 2
1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons Aargau sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, rechtlich den Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Ba - sel-Landschaft gleichgestellt.
2 Der Abschluss der Aargauischen Bezirksschule in ihrer gegenwärtigen Dauer und Struktur und mit dem bisher vereinbarten Zusatzunterricht und der Ab - schluss der progymnasialen Abteilung der Basellandschaftlichen Sekundar - schule sind als Aufnahmevoraussetzung grundsätzlich gleichwertig. Die Über - trittsmodalitäten in die einzelnen Schultypen werden von der Basellandschaftli - chen Rektorenkonferenz nach Anhörung des Aargauischen Erziehungsdepar - tementes festgelegt. Sie orientieren sich an den Aargauischen Übertrittsbedin - gungen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler.
3 Bei Veränderungen der Dauer, der Struktur oder des Anforderungsniveaus der Bezirksschulen im Fricktal oder des gymnasialen Ausbildungsgangs im Kanton Basel-Landschaft sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die schulischen Voraussetzungen für einen Übertritt ans Gymnasium gewähr - leistet und die Rahmenbedingungen des MAR eingehalten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0548
Art. 3
1 Das Schulgeld beträgt 18'750 Fr. pro Schülerin oder Schüler des Gymnasi - ums oder der DMS-3.
2 Mit diesem Schulgeld sind alle Aufwendungen des Kantons Basel-Landschaft für den Schulbesuch, einschliesslich des Zusatzunterrichts im bisherigen Rah - men, abgegolten.
3 Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Grundlage für die Anpas - sung bildet der Landesindex der Konsumentenpreise für den Monat Oktober
1997 mit 104,0 Punkten (Basis Mai 1993=100 Punkte). Eine Tarif-Anpassung erfolgt jeweils auf Beginn eines neuen Schuljahres. Massgebend ist der Landesindex des Oktobers des Vorjahres.
Art. 4
1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der
15. November und der 30. April.
2 Das Schulgeld wird von denjenigen Schülerinnen und Schülern erhoben, de - ren Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben.
3 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet.
4 Die Rechnungsstellung erfolgt einmal pro Jahr nach dem zweiten Stichtag.
Art. 5
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wählt auf Vorschlag des Regierungsrates des Kantons Aargau zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Aufsichtskommission des Gymnasiums Muttenz.
2 Die beteiligten Direktionen beziehungsweise Departemente informieren sich gegenseitig rechtzeitig über sich abzeichnende Änderungen.
Art. 6
1 Das Abkommen vom 22. Dezember 1993/18. Januar 1994
1 ) wird aufgehoben.
2 Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den Beginn des Wintersemesters des Schuljahres 1997/98 in Kraft. Er wird für 3 1/2 Jahre fest abgeschlossen. Da - nach ist er jeweils per Ende eines Schuljahres, unter Einhaltung einer vierjähri - gen Frist, kündbar.
3 Aargauische Schülerinnen und Schüler, die im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages im Kanton Basel-Landschaft in Ausbildung stehen, haben Anspruch darauf, ihre Schulzeit hier zu beenden. Während dieser Zeit bleibt der Kanton Aargau im genannten Umfang kostenpflichtig.
1) In der Gesetzessammlung nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0548
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.06.1998 01.08.1997 Erlass Erstfassung GS 34.0548 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0548
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 02.06.1998 01.08.1997 Erstfassung GS 34.0548 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0548
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