Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen
IV B/1/6 Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen (Privatbeschulungsverordnung, PSchuV) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 6 und 9 des Bildungsgesetzes 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen der Bewilligung von Privatschulen und privatem Einzelunterricht im Kanton, insbesondere betreffend Gleich - wertigkeit und Aufsicht.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren. 2. Grundsätze der privaten Beschulung
Art. 3 Gleichwertigkeit
1 Bildung gilt gegenüber den öffentlichen Schulen als gleichwertig, wenn der angebotene Unterricht geeignet ist:
a. die Bildungsziele zu erreichen;
b. dem Lehrplan zu entsprechen; sowie
c. den Lernenden den Wechsel in die öffentliche Schule oder in an - schliessende Bildungsgänge zu ermöglichen.
Art. 4 Abweichungen von Organisation und Lehrplan
1 Das Departement kann im Rahmen der Bewilligung Abweichungen zulas - sen:
a. bei der Organisation, wenn Grösse und Profil der Schule dies er - fordern;
b. vom Lehrplan, um damit Schwerpunkte zu ermöglichen. 1) GS IV B/1/3 SBE 2022 49 1
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Art. 5 Unterrichtsort
1 Der Schulunterricht erfolgt in physischer Form und im Kanton.
2 Das Departement kann Ausnahmen zulassen.
Art. 6 Trägerschaft und Organisation von Privatschulen
1 Die Trägerschaft stellt sicher, dass die Verantwortlichkeit gegenüber den Erziehungsberechtigten und weiteren Dritten sowie der Bewilligungsinstanz geklärt ist.
2 Struktur und Organisation der Schule sind klar und eindeutig. Sie gewährleisten einen verlässlichen und geregelten Schulbetrieb.
Art. 7 Meldepflicht
1 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, meldet sie dies der Schule der Wohngemeinde.
Art. 8 Logopädie und Psychomotorik
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat un - terrichtet werden, können an ihrem Wohnort Logopädie und Psychomotorik einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen besuchen.
2 Die Schulkommission entscheidet über Art und Umfang dieser Leistungen.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Un - terrichts von der öffentlichen Volksschule oder im Rahmen der Sonderschu - lung im Unterricht zur Verfügung gestellten Leistungen. 3. Verfahren
Art. 9 Antragsberechtigung
1 Zur Beantragung einer Bewilligung sind berechtigt:
a. die Erziehungsberechtigten für den privaten Einzelunterricht;
b. die Trägerschaft der Privatschulen.
Art. 10 Bewilligungsgesuch
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller reichen das Gesuch mit allen er - forderlichen Angaben in der Regel bis Ende Februar ein.
2 Alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller machen im Unterrichtskonzept Angaben über:
a. den Unterricht;
b.
c. die unterrichteten Schülerinnen und Schüler.
3 Für Privatschulen ist zusätzlich ein Betriebskonzept nötig mit Angaben zu:
a. Trägerschaft;
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b. Organisation;
c. Kosten und Ertrag.
4 Das Departement kann zusätzliche Angaben einfordern.
Art. 11 Erteilung und Entzug der Bewilligung
1 Eine Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden wer - den, wenn im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
2 Fallen die Voraussetzungen für eine Bewilligung weg, so wird diese entzo - gen.
3 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens richten sich nach den Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
Art. 12 Anpassung der Bewilligung
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber melden dem Departe - ment vorgängig Änderungen im Unterrichts- oder Betriebskonzept sowie Wechsel im Lehrköper.
2 Erhebliche Änderungen bedingen eine Neubeurteilung der Bewilligung.
3 Das Departement eröffnet das Verfahren zur Neubeurteilung, falls dies nö - tig erscheint. 4. Aufsicht
Art. 13 Berichterstattung und Aufsicht
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber erstatten dem De - partement jährlich per Ende Juli Bericht über das Schuljahr und das Errei - chen der Lernziele der Schülerinnen und Schüler.
2 Bei privatem Einzelunterricht genügt ein jährlicher Lernbericht.
3 Das Departement kann:
a. weitere Vorgaben zur Berichterstattung machen;
b. Schulbesuche durchführen; und
c. sich zu bestimmten Aspekten vertieft Bericht erstatten lassen. 1) GS III G/1 3
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