Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
Grundsatz Schule Beitritt zur Vereinbarung
Art. 4
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei- jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation
Art. 5 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat; b) Ausschuss des Stiftungsrats; c) Kontrollstelle; d) Prüfungskommission; e) Direktion.
Art. 6
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver- tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat: a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Orga- nisation und Betrieb der Schule; b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs- kommission und der Leitung der Schule fest; c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne; d) legt die Schul- und Internatsgelder fest; e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs- kommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer; f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden; g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu lei- stende Einkaufssumme fest; h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung; Kündigung der Vereinbarung Organe Stiftungsrat Zusammen- setzung b ) Aufgaben
Ausschuss des Stiftungsrats a) Zusammen setzung b ) Aufgaben Kontrollstelle Prüfungs- kommission Direktion Anwendbares Recht
III. Schulbetrieb
Art. 14 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen er-
füllen.
Art. 15
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeigne- te Objekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung
Art. 16
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Aktivsaldo des Vorjahres; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind; d) Schul- und Internatsgelder; e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 17 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 18
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespeist durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts; b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Aufnahmen von Schülern Ü bungsobjekte Deckung der Betriebskosten Baukosten a) Deckung a)Rückstellung
Kostenbeiträge der Vertragspartner a) Festlegung b ) Verteil- schlüssel Baukostenanteile Aufhebung der alten Verein- barung Finanzierung
Art. 24 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der
Genehmigung des Bundesrates.
Art. 25 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun-
desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung. Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 9. September 1991, in Kraft getreten am 13. November 1991 (Amtsblatt 1991, S. 963 und 1242). Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 3. Septem- ber 1992. Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Vollzugsbeginn
Feedback