Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen
Verordnung über das Parkieren auf Staatsarealen vom 14. August 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 16 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009 1 ) verordnet: (I.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Benützung und Bewirtschaftung von kantons - eigenen und vom Kanton gemieteten Parkplätzen.
2 Die Bewirtschaftung umfasst alle Aufgaben, welche für die Beschaffung, Zuteilung und Verwaltung von Parkplätzen erforderlich sind.
3 Die Verordnung ist nicht anwendbar: a) auf Parkplätze selbständiger Anstalten; b) auf Parkplätze, die Bestandteil von Kantonsstrassen sind oder mit ih - nen im Zusammenhang stehen; c) soweit die Parkplatzbenützung zwischen dem Kanton und der Benut - zerin oder dem Benutzer in einem Mietvertrag geregelt ist.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Das Amt für Immobilien ist zuständig für die Parkplatzbewirtschaftung. Es kann bestimmte Aufgaben mit einer Vereinbarung an andere Organisations - einheiten des Kantons übertragen.
1) StrG (bGS 731.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Grundsätze
1 Das Parkieren von Motorfahrzeugen bedarf einer Bewilligung durch das Amt für Immobilien und ist gebührenpflichtig.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parkbewilligung. Sie kann nach Mass - gabe von Zuteilungskriterien erteilt werden, wenn freie Kapazitäten auf Park - plätzen zur Verfügung stehen.
3 Parkplätze des Kantons können zu bestimmten Zeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Parkbewilligung
1 Die Parkbewilligung wird mit der Abgabe eines Parkausweises für einen bestimmten Parkplatz erteilt. Das Amt für Immobilien bestimmt die Form der Parkausweise.
2 Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf ein freies Parkfeld auf dem zugeteilten Parkplatz; vorbehalten sind reservierte Parkfelder.
3 Die Bewilligung kann bei einer Änderung der Bewirtschaftung des zugeteil - ten Parkplatzes durch das Amt für Immobilien mit einer Anzeigefrist von ei - nem Monat jederzeit geändert oder bei Missbrauch sofort widerrufen wer - den.
4 Parkausweise sind spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnis - ses dem Amt für Immobilien zurückzugeben.
Art. 5 Kriterien für die Zuteilung
1 Für die Zuteilung einer Parkbewilligung sind insbesondere die nachstehen - den Kriterien in entsprechender Reihenfolge massgebend: a) zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben wird mindestens an drei Arbeitsta - gen pro Woche ein Dienstfahrzeug oder das private Fahrzeug am Arbeitsplatz benötigt; b) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von ausser - ordentlichen Arbeitszeiten nicht möglich oder zumutbar; c) die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Famili - enpflichten oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar; d) das private Fahrzeug wird gelegentlich dienstlich eingesetzt.
2 Benutzerinnen oder Benutzern mit einer Behinderung wird im Bedarfsfall eine Parkbewilligung erteilt.
Art. 6 Reservierte Parkfelder und Benützungseinschränkungen
1 Parkfelder können für einzelne Benutzerinnen oder Benutzer sowie für Or - ganisationseinheiten reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
2 Die Benützung eines Parkfeldes oder Parkplatzes kann aus besonderen Gründen temporär eingeschränkt oder verwehrt werden.
3 Bei einer zeitlich begrenzten Überbelegung oder bei einer Benützungsein - schränkung eines Parkplatzes entsteht kein Ersatzanspruch.
Art. 7 Parkausweis
1 Der Parkausweis berechtigt zur Benützung des entsprechenden Parkplat - zes. Der Parkausweis kann mit zeitlichen Beschränkungen versehen wer - den.
2 Der Verlust des Parkausweises ist dem Amt für Immobilien zu melden. Der Ersatz des Ausweises ist kostenpflichtig.
Art. 8 Parkgebühren
1 Zur Finanzierung der Parkplatzbewirtschaftung werden Parkgebühren er - hoben. Das Amt für Immobilien legt kostendeckende Parkgebühren fest.
2 Die Parkgebühren betragen pauschal für: a) ungedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 40.– b) gedeckte Parkfelder pro Monat Fr. 70.–
3 Für ein reserviertes Parkfeld wird ein pauschaler Preiszuschlag von Fr. 40.– pro Monat erhoben.
4 Das Amt für Immobilien bestimmt die übrigen Parkgebühren im Rahmen von Fr. –.40 bis Fr. 2.– pro Stunde.
5 Auf die Erhebung von Parkgebühren kann in besonderen Fällen, nament - lich für Gäste, Reinigungspersonal, Zivil- und Militärdienstleistende verzich -
Art. 9 Gebührenerhebung
1 Die variablen Parkgebühren werden mittels technischer Einrichtungen vor Ort erhoben.
2 Die pauschalen Parkgebühren werden den Benutzerinnen oder den Benut - zern monatlich von der Besoldung abgezogen.
3 Die pauschalen Parkgebühren aufgrund eines Mietvertrages werden durch das Amt für Immobilien in Rechnung gestellt.
Art. 10 Öffentliche Benützung der Parkplätze
1 Das Amt für Immobilien legt fest, wann Parkplätze des Kantons der Öffent - lichkeit zur Verfügung stehen.
2 Für das Parkieren wird in der Regel eine ortsübliche Gebühr erhoben.
Art. 11 Kontrolle der Parkplatzbenützung
1 Das Amt für Immobilien kann Vereinbarungen mit Dritten zur Kontrolle der Parkplatzbenützung abschliessen.
2 In der Vereinbarung sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Mo - dalitäten und Zuständigkeiten bezüglich der Sanktionen bei Missachtung der Vorschriften über die Parkplatzbenützung zu regeln.
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