Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
1 GS 32.531, SGS 649.7
58 - 1.1.1997 Vom 30. Mai 1996 GS 32.535 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die An- erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 (Diplomverein- barung), und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 1
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2 Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Art. 2 Ziel der Ausbildung
1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere
a. verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können;
b. gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audio- visuell umsetzen können;
1 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
2 Sie umfasst insbesondere
a. die künstlerische Arbeit im Atelier,
b. den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,
c. den theoretischen Unterricht.
Art. 4 Künstlerische Arbeit im Atelier
Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künst- lerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
Art. 5 Gestalterische und technische Grundlagen
Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Material- kunde und Verfahrensarten.
Art. 6 Theoretischer Unterricht
Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemeinbildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft.
Art. 7 Zulassung zur Ausbildung
1 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
a. eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat,
b. eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
c. das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Alters- jahr.
Art. 8 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeitunterricht mit mindestens
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1 Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen über eine abgeschlos- sene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.
2 Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleich- wertige Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.
3 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis.
Art. 10 Unterrichtsformen, Infrastruktur
Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressour- cen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Art. 11 Diplomreglement
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
Art. 12 Diplomierung
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente:
a. Leistungen während der Ausbildung,
b. Diplomarbeit,
c. Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durch- zuführen.
3 Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
4 Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten abgenommen.
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk "Diplom in bildender Kunst" und die Bezeichnung der Speziali- sierung(en)
d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk "Das Diplom ist schwei- zerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ....)".
3 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als "diplomiert in bildender Kunst" zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Art. 14 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Über- prüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommissi- on.
Art. 15 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unter- lagen anfordern.
Art. 16 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige
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Art. 17 Geltungszeitpunkt der Anerkennung
Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die An- erkennung ihre Wirkung entfaltet.
Art. 18 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 19
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Regle- mentes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungs- kommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 20 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staats-
rechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmungen
1 Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in bildender
Art. 22 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
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