Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG vom 15. Dezember 1952 (Stand 12. August 1997) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1) sowie insbesondere auf
Art. 141 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB
2) , beschliesst , der Elektrizitätswerk Urnäsch AG die Konzession zur Ausbeutung der Was- serkräfte der Urnäsch vom bestehenden Wuhr in der L angfluh Kote 947,80 bis zur Wasserrückgabe im mittleren Rossfall Kote 8 67,36 zu erteilen. Konzessionsbedingungen (1.)
Art. 1
1 Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1 952 für die Dauer von
50 Jahren erneuert, und zwar von Kote 947,80 m (Weh rkrone) bis zu Kote
867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr.
1) SR 721.80
2) aGS I/26; heute Art. 209 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211. 1 )
2
Art. 2
1 Die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Werkes wird erteilt auf Grund des heutigen Umfanges des Werkes mit einem Bruttogefäll e von 80,44 m und einer mittleren ausnützbaren Wassermenge von 344.1 I/sec. und unter Be- haftung dafür, dass das Werk die Versorgung der Gem einde Urnäsch und der Umgebung auf appenzell-ausserrhodischem Gebiet mit elektrischer Kraft und Licht bezweckt und dass jede geschäftliche Spek ulation ausgeschlos- sen sei. *
Art. 3
1 Die Unternehmung hat für die Dauer der Konzession ihren Gesellschaft- sund Steuersitz in Urnäsch zu nehmen. Für Verbindli chkeiten der Gesell- schaft gilt der Gerichtsstand von Appenzell A.Rh.
Art. 4
1 Die Elektrizitätswerk Urnäsch AG ist für alle Rech ts- und Schadenersatz- ansprüche, die gegen das Unternehmen geltend gemach t werden, insbe- sondere auch für diejenigen des Pächters der Fische rei des Pachtkreises Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger H andhabung des Grund- ablasses beim Wuhr Langfluh, haftbar. Bei den Spülu ngen im Stauraum in Langfluh ist auf die Kiesausbeutung des Kantons im Staugebiet Rücksicht zu nehmen. Das Elektrizitätswerk hat dem Tatbestand , dass zeitweise im Stauraum gebaggert wird, Rechnung zu tragen und kan n hiefür keine An- sprüche stellen.
2 Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG e rstreckt sich überdies auf alle eintretenden Schäden, die durch die Anlage ink l. elektrische Leitungen entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor nicht angegeben ist.
Art. 5
1 Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes u nd des Kantons Ap- penzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkrä fte und über die elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bl eiben vorbehalten.
Art. 6
1
... *
3
2 Die Dotationswassermenge hat bei der Fassungsstell e im Langfluh min- destens 60 I/sec. zu betragen. Die Auslassöffnung i st so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Dotation stetig gewährleistet bleibt. *
Art. 7 * ...
Art. 8
1 Der Kanton ist nebstdem berechtigt, jährlich einen zusätzlichen Betrag infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erh eben und behält sich bei Abänderungen der gesetzlichen Grundlagen das Recht vor, die Höhe des Wasserzinses vor Ablauf der Konzessionsdauer zu erh öhen. Dies gilt auch bei einem Ausbau des Werkes, welcher eine Leistungs steigerung in sich schliesst.
1)
Art. 9
1 lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fäll t das Verfügungsrecht über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlisch t die Bewilligung, wenn der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren ei ngestellt ist.
Art. 10
1 Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Ko nzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Verä nderungen sind dem De- partement Bau und Umwelt zu melden.
Art. 11
1 Als einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession werden Fr. 300.– erhoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.01.1991 (lf . Nr. 353): Die einmalige Gebühr für die Anpassung der Konzessi on beträgt Fr. 7 000.–.
1) Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
03.01.1991 01.01.1991 Art. 2 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 7 aufgehoben 353 / 1991, S. 15
05.01.1993 05.01.1993 Art. 6 Abs. 1 geändert 421 / 1993, S. 6
12.08.1997 12.08.1997 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben 645 / RRB-1997-203
5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15
Art. 6 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15
Art. 6 Abs. 1 05.01.1993 05.01.1993 geändert 421 / 1993, S. 6
Art. 6 Abs. 1 12.08.1997 12.08.1997 aufgehoben 645 / RRB-1997-203
Art. 6 Abs. 2 03.01.1991 01.01.1991 eingefügt 353 / 1991, S. 15
Art. 7 03.01.1991 01.01.1991 aufgehoben 353 / 1991, S. 15
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