Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
1) und des
2) , AHV- Ausgleichs- kasse und IV- Stelle Aufgaben
terlassenenversicherung
1) und über die Invalidenversicherung sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden.
2 Der Kanton kann der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörden weitere sachver- wandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
3 AHV-Ausgleichskasse und IV-Stelle sind von der kantonalen Ver- waltung unabhängig und führen ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmen den erforderlichen Personalbedarf und treffen alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
Art. 3 Die Organe der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle sind:
a) die Leiterin oder der Leiter der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle; b) die Gemeindezweigstellen; c) die externe Revisionsstelle.
Art. 4
1 Kantonale Aufsichtsbehörde der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle im Verwaltungsbereich ist der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete Departement, soweit nicht die Auf- sichtsbehörden des Bundes gemäss Art. 72 AHVG und Art. 64 IVG zuständig sind.
2 Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere: a) die Genehmigung der internen Organisation und des Regle- ments; b) die Ernennung
10) der Leiterin oder des Leiters; c) die Ernennung
10) der Stellvertretung der Leitung sowie die Wahl der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter; d) die Bezeichnung der externen Revisionsstelle; e) die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht; f) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge an die AHV- Ausgleichskasse; g) die Festlegung der Aufgaben der AHV-Gemeindezweigstellen kasse an die Kosten der AHV-Gemeindezweigstellen und der Entschädigung der Zweigstellenleitungen; h) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen; i) der Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen. Organe Aufsicht
3) und des Be-
4)
.
10)
.
5) übertragenen Leitung Personal Zweigstellen
Art. 8
1 Die externe Revisionsstelle hat nach den Weisungen der Auf- sichtsbehörden des Bundes die Buchhaltungen und Geschäftsfüh- rung der AHV-Ausgleichskasse periodisch zu prüfen und den eid- genössischen und kantonalen Aufsichtsbehörden Bericht zu erstat- ten.
2 Die interne Revisionsstelle hat die AHV-Gemeindezweigstellen und die der AHV-Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber zu kontrollieren. Die Arbeitgeberkontrollen können auch an externe Revisionsstellen delegiert werden. II. Finanzierung und Haftung
Art. 9
1 Der Kanton haftet, unter Vorbehalt von Art. 70 AHVG und Art. 66 Abs. 1 IVG, nicht für die Verpflichtungen der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle.
2 Wird der Kanton vom Bund für Schäden im Sinne von Art. 70 AHVG und Art. 66 Abs. 1 IVG haftbar gemacht, so steht ihm das Rückgriffsrecht nach den Vorschriften des kantonalen Haftungsge- setzes
6) zu und zwar: a) auf Beamte und Angestellte der AHV-Ausgleichskasse und der IV-Stelle für von ihnen verursachte Schäden; b) auf die Gemeinde, wenn Beamte und Angestellte der Gemein- dezweigstelle den Schaden verursacht haben.
3 Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weite- rer übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kan- tonalen Haftungsgesetz
6)
.
Art. 10 Die Verwaltungskosten werden anteilsmässig gedeckt:
a) im Bereich von AHV-Ausgleichskasse und Gemeindezweigstel- len durch die Verwaltungskostenbeiträge der gemäss dem Bun- desgesetz über die AHV beitragspflichtigen Personen; die Bei- träge müssen so bemessen sein, dass sie auf die Dauer zu- sammen mit den Zuschüssen aus dem Ausgleichsfonds der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung die Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskasse und die Vergütung an die Gemeinde- zweigstellen zu decken vermögen; allfällige Überschüsse verbleiben der AHV-Ausgleichskasse; Revisionsstellen Haftung Verwaltungs- kostenbeiträge
12)
11) bis IVG entscheidet das Schiedsge- Beitragserlass Rechtspflege Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
c) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhau- sen über die Organisation und das Verfahren der Invalidenver- sicherungs-Kommission vom 14. November 1962; d) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Regionalstelle Schaffhausen für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbs- leben vom 23. Juni 1987.
Art. 16 Die vom Regierungsrat gewählte IV-Kommission wird auf den Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
Art. 17
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referen- dums gemäss Art. 42 bis der Kantonsverfassung
8) und der Genehmi- gung durch den Bund auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
9) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 6. Juni 1994. Fussnoten:
1) SR 831.10.
2) SR 831.20.
3) SHR 180.100.
4) SHR 180.110.
5) SR 831.101.
6) SHR 170.300.
7) SHR 831.300.
8) SHR 101.000.
9) Amtsblatt 1994, S. 489 u. S. 914.
10) Fassung gemäss G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Juli
2005 (Amtsblatt 2004, S. 1825, S. 1875).
11) Fassung gemäss G vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
12) Aufgehoben durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Janu- ar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). Ü bergangsbe- stimmung Inkrafttreten
Feedback