Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (432.281)
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Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

1 432.281 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (Sonderpädagogikverordnung, SPMV) vom 08.05.2013 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 66a Absatz 2, Artikel 74b Absatz 3 und Artikel 84 des Geset zes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) sowie Artikel 19 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 2 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt a die sonderpädagogischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Bildungsbe darf bis maximal zum 20. Lebensjahr, b die Entschädigung der Kosten für stationäre Unterbringungen, Transporte und Verpflegung, die im Zusammenhang mit sonderpädagogischen Mass nahmen oder behinderungsbedingt mit dem Besuch der Volksschule ent stehen, sowie c die Bewilligungspflicht und die Aufsicht bezüglich Sonderschulen.

Art. 2

Subsidiarität
1 Beiträge und Entschädigungen gemäss dieser Verordnung werden nur gewährt, wenn und soweit nicht die Betroffenen selbst oder Dritte dafür auf kommen müssen.
1) BSG 860.1
2) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-42
432.281 2
2 Sonderpädagogische Massnahmen
2.1 Allgemeines

Art. 3

Massnahmen
1 Als sonderpädagogische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten a die Sonderschulung, b die heilpädagogische Unterstützung sowie c die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
2 Die sonderpädagogischen Massnahmen sind unentgeltlich.

Art. 4

Voraussetzungen
1 Sonderpädagogische Massnahmen werden Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin gewährt, sofern ein behinderungsbedingter oder sonstiger beson derer Bildungsbedarf besteht und die Voraussetzungen der einzelnen Mass nahmen erfüllt sind.

Art. 5

Bedarf
1 Ein behinderungsbedingter oder sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen a im Vorschulalter, wenn festgestellt wird, dass ihre Bildungsmöglichkeiten beeinträchtigt sind oder sie dem Unterricht in der Volksschule ohne spezi fische Unterstützung nicht werden folgen können, b im Volksschulalter, wenn sie infolge einer Beeinträchtigung der Bildungs möglichkeiten nicht in Klassen der Volksschule geschult werden können oder ohne spezifische Unterstützung dem Unterricht in Volksschulen nicht folgen können, c nach dem Volksschulalter bis maximal zum 20. Lebensjahr, wenn für die schulische oder berufliche Integration Logopädie, Psychomotorik oder Sonderschulung notwendig ist.
2 Ein behinderungsbedingter Bedarf besteht insbesondere bei a Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung bei einem Intelli genzquotienten bis 75, b blinden und sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit einer korrigier ten Sehschärfe von weniger als 0,3 bei beidäugigem Sehen, c gehörlosen und hörbehinderten Kindern und Jugendliche mit einem mittle ren Hörverlust des besseren Ohrs im Reintonaudiogramm von mindes tens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm,
3 432.281 d Kindern und Jugendlichen mit einer schweren Körperbehinderung oder schweren Störungen in den Bereichen der Körperwahrnehmung und Motorik, e sprachbehinderten Kindern und Jugendlichen mit schweren Sprachstörun gen, f Kindern und Jugendlichen mit schweren Verhaltensstörungen, g Kindern und Jugendlichen, bei denen die für die einzelnen Gesundheits schäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Ge sundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen ver mögen.
3 Ein sonstiger besonderer Bildungsbedarf besteht insbesondere dann, wenn die Bildungsmöglichkeiten infolge des persönlichen Umfelds beeinträchtigt sind.

Art. 6

Interkantonales Verhältnis 1. Allgemeines
1 Die Übernahme der Kosten für sonderpädagogische Massnahmen von Kin dern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE) 1 ) .
2 Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Ab geltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.

Art. 7

2. Kostenübernahmegarantie
1 Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch das Amt für Integration und Soziales (AIS) der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi rektion. *
2 Sie setzt einen positiven Entscheid des AIS über den Anspruch auf eine son derpädagogische Massnahme gemäss dieser Verordnung voraus. *
1) BSG 862.71
432.281 4
2.2 Sonderschulung
2.2.1 Allgemeines

Art. 8

Grundsatz
1 Sonderschulung findet separativ in einer Sonderschule oder im Einzelfall inte grativ in einer öffentlichen Volksschule statt.
2 Sie setzt während der Volksschulzeit die Bewilligung einer anderweitigen Schulung gemäss Artikel 18 Absatz 2 VSG voraus.
3 Das AIS steuert und finanziert die Sonderschulen durch Leistungsvertrag. *

Art. 9

Lernziele und Förderplanung
1 Die Ziele des Sonderschulunterrichts orientieren sich an denjenigen der Volksschule.
2 Die Sonderschulen definieren die individuellen Lern- und Leistungsziele der Schülerinnen und Schüler in einer Förderplanung und berücksichtigen dabei deren Entwicklungsstand, die spezifischen Behinderungen, die kognitiven, sozialen und emotionalen Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie die Lernbedin gungen.
3 Sie erstellen für die Eltern mindestens einmal jährlich einen Beurteilungsbe richt über die Schülerinnen und Schüler und bieten einmal jährlich ein Elternge spräch an.
2.2.2 Separative Sonderschulung

Art. 10

Allgemeines
1 Eine separative Sonderschulung bedarf einer auf Gesuch hin erteilten Bewilli gung des AIS. *
2 Sie muss in einer dem Bedarf der Sonderschülerin oder des Sonderschülers entsprechenden Sonderschule durchgeführt werden.
3 Sie findet grundsätzlich im Volksschulalter statt.
4 Sie kann bis maximal zum 20. Lebensjahr dauern, wenn damit die beruflichen Integrationsmöglichkeiten verbessert werden oder, wenn eine berufliche Inte gration voraussichtlich nicht möglich ist, solange der Übertritt in eine Institution für erwachsene Menschen mit Behinderungen nicht erfolgen kann.
5 432.281

Art. 11

Schul- und Unterrichtsorganisation 1. Gliederung
1 Die Gliederung der separativen Sonderschulung entspricht derjenigen ge mäss Volksschulgesetzgebung, wenn der Sonderschulunterricht deren Lehrplä ne vollständig umsetzt.
2 Wenn sich der Unterricht am Lehrplan lediglich orientiert, dienen die Vorga ben der Volksschulgesetzgebung als Richtwerte, von denen im Einzelfall abge wichen werden kann.

Art. 12

2. Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August.
2 Die Sonderschulung findet während 38 oder 39 Wochen pro Schuljahr statt.

Art. 13

3. Blockzeiten
1 Die Sonderschulen haben ein Blockzeitmodell, das nach Möglichkeit demjeni gen der öffentlichen Volksschule am Standort entspricht.

Art. 14

4. Weitere Vorschriften
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann durch Verordnung Vorschriften über den Umfang der Lektionen, die Klassen- und die Gruppen grössen im Unterricht erlassen. *
2.2.3 Integrative Sonderschulung

Art. 15

Allgemeines
1 stimmten Voraussetzungen integrativ in öffentlichen Volksschulen unterrichtet werden.
2 Die Voraussetzungen und die Bewilligung richten sich nach den Bestimmun gen der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnah men im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) 1 ) .
3 Die Kinder und Jugendlichen sind Sonderschülerinnen und Sonderschüler derjenigen Sonderschule, die für die Durchführung der heilpädagogischen Un terstützung verantwortlich ist.
1) BSG 432.271.1
432.281 6

Art. 16

Unterrichtsbesuch
1 Die integrative Sonderschulung erfolgt am Aufenthaltsort des Kindes oder des oder der Jugendlichen.
2 Das Kind oder die oder der Jugendliche besucht in der Regel den Unterricht der Klasse, in welcher die integrative Sonderschulung stattfindet.

Art. 17

Heilpädagogische Unterstützung 1. Finanzierung
1 Das AIS finanziert die für die integrative Sonderschulung erforderlichen heilpädagogischen Unterstützungsleistungen. *
2 Es beauftragt durch Leistungsvertrag Sonderschulen mit der Erbringung der heilpädagogischen Unterstützung und gewährt diesen die erforderlichen Lektio nen in Form von Kontingenten.

Art. 18

2. Erbringung
1 Sonderschulen erbringen die bedarfsgerechte heilpädagogische Unterstüt zung auf Anfrage des zuständigen Schulinspektorats.
2 Grundsätzlich werden maximal sechs Lektionen pro Woche erbracht.
2.3 Heilpädagogische Unterstützung für Schülerinnen und Schüler privater Volksschulen

Art. 19

Voraussetzung
1 Das AIS gewährt Kindern und Jugendlichen mit einer Intelligenzminderung auf Gesuch hin Beiträge für heilpädagogische Unterstützungslektionen in priva ten Volksschulen, wenn * a ein Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, b die Schulung an der betreffenden privaten Volksschule dem Bildungsbe darf entspricht und c die private Volksschule die heilpädagogische Unterstützung durch eine über die erforderliche, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Ausbildung verfügende Lehrper son sicherstellt.
2 Bezüglich der maximalen Anzahl an Unterstützungslektionen gilt Artikel 18 Absatz 2.
3 Der Beitrag pro Lektion wird vom AIS festgelegt und direkt der Schule ausge richtet. *
7 432.281
4 Er entspricht den effektiven Gehaltskosten der privaten Volksschule für die durchführende Lehrkraft, maximal jedoch den Lohnkosten, die den Ansätzen gemäss der Lehreranstellungsgesetzgebung entsprechen.
2.4 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Art. 20

Allgemeines
1 Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten a die heilpädagogische Früherziehung, b die Logopädie, c die Psychomotorik.

Art. 21

Voraussetzung
1 Das AIS gewährt Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Entschädigungen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen, wenn die leistungserbringende Person über die erforderliche, von der EDK anerkannte Ausbildung verfügt. *

Art. 22

Durchführung
1 Die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen hat sich nach den Qualitätsrichtlinien der entsprechenden Berufsverbände zu richten.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann durch Verordnung weitergehende Vorschriften zur Durchführung und Qualität erlassen. *

Art. 23

Heilpädagogische Früherziehung
1 Die heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe statt.
2 In begründeten Fällen kann sie maximal bis zum Ende des ersten Jahres der Primarstufe durchgeführt werden.

Art. 24

Logopädie und Psychomotorik
1 Die Kosten für Logopädie und Psychomotorik werden übernommen, soweit die Massnahmen notwendig sind, um a im Vorschulalter in Fällen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und e auf den Besuch des Volksschul- oder Sonderschulunterrichts vorzuberei ten, b im Volksschulalter die Teilnahme am Sonderschulunterricht zu ermögli chen,
432.281 8 c im Volksschulalter in Fällen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und e die Teilnahme am Volksschulunterricht zu ermöglichen, d nach dem Volksschulalter bis maximal zum 20. Lebensjahr die schulische oder berufliche Integration zu ermöglichen.
2 In Sonderschulen sind Logopädie und Psychomotorik Bestandteil des Sonderschulangebots.
3 Nach dem Volksschulalter ist grundsätzlich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer während der Schulzeit durchgeführten logopädi schen oder psychomotorischen Massnahme erforderlich.

Art. 25

Finanzierung 1. Grundsatz
1 Die Entschädigungen des AIS für pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden grundsätzlich nach Tarifen bemessen und direkt an die Leistungser bringerinnen und Leistungserbringer ausbezahlt. *
2 Die Leistungen der Früherziehung des Kantons Bern werden vom AIS durch Leistungsvertrag gesteuert und finanziert. *
3 Logopädie und Psychomotorik für Sonderschülerinnen und Sonderschüler werden vom AIS durch Leistungsvertrag finanziert. *

Art. 26

2. Vereinbarungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vereinbart mit den Berufs verbänden der Therapeutinnen und Therapeuten die Tarife für die Entschädi gung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen. *
2 Nichtverbandsmitglieder, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen er bringen, können maximal zu diesem Tarif abrechnen.
3 Es können Zeittarife, Einzelleistungstarife oder Pauschaltarife vereinbart wer den, und es ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung, effiziente Durch führung und sachgerechte Struktur zu achten.
4 Kommt keine Einigung zustande, gelten weiterhin die bestehenden Tarifver träge.

Art. 27

3. Kostentragung durch Berechtigte
1 Die Berechtigten haben die Kosten für unentschuldbar versäumte Sitzungen selbst zu tragen.
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3 Stationäre Unterbringung

Art. 28

Grundsatz
1 Das AIS bewilligt Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin die stationäre Un terbringung in einem Sonderschulheim, wenn diese aufgrund der Sonderschu lung erforderlich ist. *
2 Es gewährt Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Beiträge an eine statio näre Unterbringung, wenn eine solche aufgrund einer Sonderschulung erfor derlich ist oder dafür aufgrund des Volksschulbesuchs ein behinderungsbe dingter Bedarf besteht und sie ausserhalb eines Sonderschulheims erfolgt.
3 Beiträge werden insbesondere dann gewährt, wenn behinderungsbedingt a die tägliche Bewältigung des Wegs zur nächstgelegenen geeigneten Volks- oder Sonderschule unzumutbar ist oder b im Rahmen einer separativen Sonderschulung eine umfassende Pflege oder Betreuung notwendig ist.

Art. 29

Sonderschulheime
1 Beiträge an eine stationäre Unterbringung in einem Sonderschulheim setzen grundsätzlich den Besuch der entsprechenden Sonderschule voraus.
2 Eine zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volks schule weiterhin erforderliche Unterbringung in einem Sonderschulheim bedarf einer auf Gesuch hin erteilten Bewilligung des AIS und darf maximal ein Jahr dauern. *

Art. 30

Aufenthaltszeit
1 Eine stationäre Unterbringung erfolgt teil- oder vollzeitlich während der Schul tage; ausnahmsweise ist sie auch an Wochenenden oder in den Ferien mög lich.
2 Der Bedarf an der stationären Unterbringung wird durch das AIS regelmässig überprüft. *

Art. 31

Finanzierung
1 Das AIS finanziert stationäre Unterbringungen in Sonderschulheimen durch Leistungsvertrag, wobei die Sonderschulheime bei den Eltern einen Kostgeld beitrag erheben. *
432.281 10
2 In den übrigen Fällen gewährt das AIS den Kindern und Jugendlichen einen Beitrag von 56 Franken pro Übernachtung und zahlt diesen den Stellen, wel che die Kinder und Jugendlichen unterbringen, direkt aus. *
4 Transportkosten

Art. 32

Grundsatz
1 Das AIS gewährt Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Beiträge für Transportkosten, die * a aufgrund bewilligter sonderpädagogischer Massnahmen oder b behinderungsbedingt aufgrund des Besuchs der Volksschule entstehen.
2 Die Beiträge werden bis maximal zwei Jahre nach Entstehung der Kosten übernommen.

Art. 33

Kostenübernahme
1 Das AIS übernimmt die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmit tel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. *
2 Kann der Weg zu einer Sonderschule nicht mit öffentlichen Transportmitteln zurückgelegt werden, so werden die Kosten der von der Sonderschule organi sierten Transporte entschädigt.
3 Beiträge für Transporte durch anderweitige Private werden bewilligt, wenn diese notwendig sind.

Art. 34

Begleitperson
1 Zusätzlich werden auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitper son vergütet.

Art. 35

Standort
1 Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle.

Art. 36

Kilometerentschädigungen
1 Die Entschädigung von durch Sonderschulen oder Private durchgeführten Transporten erfolgt nach Kilometertarifen.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt die Kilometertarife durch Verordnung fest. *
11 432.281
3 Die Kilometertarife für von Angehörigen durchgeführte Transporte dürfen die vom Regierungsrat gemäss Artikel 113 Absatz 2 der Personalverordnung vom
18. Mai 2005 (PV) 1 ) festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen nicht überschreiten.
5 Kosten für Verpflegung und Betreuung

Art. 37

Grundsatz
1 Das AIS gewährt Kindern und Jugendlichen auf Gesuch hin Beiträge an die Verpflegungs- und Betreuungskosten, wenn an ganztägigen Schultagen in Sonderschulen oder behinderungsbedingt in Volksschulen eine auswärtige Mit tagsverpflegung notwendig ist. *
2 Erfolgt die Mittagsverpflegung und -betreuung durch die besuchte Sonder schule, so sind diese für Schülerinnen und Schüler an ganztägigen Schultagen integrierter Bestandteil der separativen Sonderschulung und bedürfen keines Gesuchs.

Art. 38

Finanzierung
1 Das AIS finanziert die Kosten für die Verpflegung und Betreuung in Sonder schulen durch Leistungsvertrag, wobei die Sonderschulen von den Eltern einen Kostgeldbeitrag erheben. *
2 In den übrigen Fällen gewährt das AIS den Kindern und Jugendlichen einen Beitrag von sieben Franken pro Mittagessen und zahlt diesen den Stellen, wel che die Kinder und Jugendlichen verpflegen und betreuen, direkt aus. *
6 Verfahren

Art. 39

Gesuch
1 Das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen oder Entschädigungen oder zur Bewilligung von Massnahmen wird auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.
2 Die Berechtigten haben die Gesuche beim AIS auf dem amtlichen Formular einzureichen, das im Internet abrufbar ist. *
3 Berichte von bereits konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Fachstellen oder anderen Fachpersonen sind dem Gesuch beizulegen, soweit sie mit diesem in Zusammenhang stehen.
1) BSG 153.011.1
432.281 12

Art. 40

Rückwirkung
1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei chung.
2 Beiträge für separative Sonderschulungen und damit zusammenhängende Leistungen können in Ausnahmefällen rückwirkend auf den Beginn des bei Ge suchseinreichung laufenden Schuljahres gewährt werden.

Art. 41

Abklärung 1. Allgemein
1 Das AIS prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. *
2 Es achtet dabei auf die Unabhängigkeit der den Bedarf abklärenden Stellen gegenüber den Durchführungsstellen.

Art. 42

2. Standardisiertes Abklärungsverfahren
1 Für die Beurteilung von Gesuchen betreffend die Bewilligung einer separati ven Sonderschulung und die Gewährung von heilpädagogischer Unterstützung in privaten Volksschulen muss ein Abklärungsbericht der kantonalen Erzie hungsberatung, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder einer anderen geeigneten Fachstelle vorliegen.

Art. 43

Entscheid
1 Das AIS trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich durch Verfügung. *
2 Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröff net werden, auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen. *

Art. 44

Verfahrenskosten
1 Das Verfahren ist kostenlos.
7 Bewilligungspflicht und Aufsicht bezüglich Sonderschulen
7.1 Bewilligungspflicht

Art. 45

Grundsatz
1 Das AIS erteilt Betriebsbewilligungen für Sonderschulen. *
2 Zu den schulischen Aspekten hört es vorgängig das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Bildungs- und Kulturdirektion an. *
13 432.281

Art. 46

Gesuch
1 Das Verfahren auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Sonderschulen wird auf Gesuch hin eröffnet.
2 Die Gesuche sind von den Institutionen in zwei Exemplaren auf dem amtli chen Formular einzureichen.

Art. 47

Voraussetzungen
1 Die Schulleitung muss über die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der EDK anerkannte oder vom AIS als ausreichend qualifizierte Ausbildung verfügen. *
2 Personen, die mit der Schulung, Erziehung sowie der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen betraut sind, sowie die medizini schen Hilfspersonen müssen über die für ihre Tätigkeit erforderliche, von der EDK beziehungsweise dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie an erkannte Ausbildung verfügen.
3 Die ärztliche und die zahnärztliche Überwachung müssen sichergestellt sein, und soweit es die Art der Behinderung erfordert, sind Fachärztinnen und Fachärzte beizuziehen. *
4 Die Schule muss über eine Schulordnung verfügen, in der insbesondere die Absenzen und Dispensationen analog der Volksschulgesetzgebung geregelt sind.

Art. 48

Änderungen
1 Die bewilligten Sonderschulen haben wesentliche Änderungen im Betrieb, insbesondere Wechsel in der Schulleitung oder wesentliche Änderungen in der Schulorganisation, vorgängig dem AIS mitzuteilen. *
7.2 Aufsicht

Art. 49

Aufsichtsorgan
1 Das AIS übt die Aufsicht über die Sonderschulen aus. *
2 In Fragen der schulischen Aufsicht zieht es das Amt für Kindergarten, Volks schule und Beratung der Bildungs- und Kulturdirektion bei. *

Art. 50

Kontrollen
1 Das AIS überprüft mittels periodischer Kontrollbesuche die Einhaltung der ge setzlichen Vorschriften und der Bewilligungsauflagen. *
2 Es kann Berichte einholen und Kontrollen durch Fachleute anordnen.
432.281 14
8 Übergangsbestimmungen

Art. 51

Vor dem 1. August 2013 eintreffende Gesuche
1 Das ALBA kann bereits ab Inkrafttreten dieses Artikels Verfügungen betref fend die Gewährung von Beiträgen oder Entschädigungen und betreffend die Bewilligung von Massnahmen (Art. 39) mit Rechtswirkung ab Inkrafttreten die ser Verordnung erlassen.

Art. 52

Umsetzung in den Sonderschulen
1 Die Sonderschulen haben die Vorgaben gemäss Artikel 11 ff. bis spätestens am 1. August 2015 umzusetzen.

Art. 53

Ausgleich der Lastenverschiebungen
1 Der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen dieser Ver ordnung erfolgt gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) .
9 Schlussbestimmungen

Art. 54

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) 2 )
2. Verordnung vom 8. Februar 2006 über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirekti on (PSIV) 3 )

Art. 55

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2013 in Kraft.
2 Artikel 51 tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
3 Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgeset zes vom 18. Januar 1993 (PuG) 4 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
1) BSG 631.1
2) BSG 432.271.1
3) BSG 862.61
4) BSG 103.1
15 432.281 Bern, 8. Mai 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
432.281 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.05.2013 01.06.2013 Erlass Erstfassung 13-42
16.12.2020 01.03.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 36 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 45 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 49 Abs. 2

geändert 21-001
30.06.2021 01.08.2021

Art. 7 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 7 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 8 Abs. 3

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 3

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 21 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 25 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 25 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 25 Abs. 3

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 29 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 31 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 31 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 32 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 33 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 38 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 39 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 43 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 45 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 47 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 47 Abs. 3

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 49 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 50 Abs. 1

geändert 21-057
17 432.281 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.05.2013 01.06.2013 Erstfassung 13-42

Art. 7 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 7 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 7 Abs. 2

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 8 Abs. 3

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 10 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 14 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 17 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 19 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 19 Abs. 3

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Art. 21 Abs. 1

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Art. 22 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 25 Abs. 1

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Art. 25 Abs. 2

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Art. 25 Abs. 3

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Art. 26 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 28 Abs. 1

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Art. 29 Abs. 2

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Art. 30 Abs. 2

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Art. 31 Abs. 1

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Art. 31 Abs. 2

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Art. 32 Abs. 1

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Art. 33 Abs. 1

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Art. 36 Abs. 2

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Art. 37 Abs. 1

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Art. 38 Abs. 1

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Art. 38 Abs. 2

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Art. 39 Abs. 2

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Art. 41 Abs. 1

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Art. 43 Abs. 1

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Art. 43 Abs. 2

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Art. 45 Abs. 1

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Art. 45 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 47 Abs. 1

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Art. 47 Abs. 3

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Art. 48 Abs. 1

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Art. 49 Abs. 1

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Art. 49 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 50 Abs. 1

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