Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligu... (664.2)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt Vom 26. März 1990 (Stand 26. März 1990) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verein - baren:

§ 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Land - schaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt (kurz: ssb), um für ratsuchende Jugendliche, inbesondere Gymnasiasten und Gymnasiastin nen, und Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft eine umfas sende Infor mation und Orientierung über Hochschulstudien, ausseruniversitäre Aus - bildun gen im tertiären Bildungsbereich und über akademische Berufe zu ge - währ leisten.

§ 2 Leistungen der ssb

1 - rufskundliche Informations- und Dokumentationsabteilung und unterhält eine öffentlich zugängliche Präsenz- und Ausleihbibliothek (kurz: Infothek) mit stu - dien- und berufskundlichen Unterlagen. Diese Infothek steht einzelnen Ratsu - chenden (v.a. Mittelschülern und Mittel schülerinnen, Studenten und Studentin - nen, Hochschulabsolventen und -ab solventinnen und Erwachsenen auf dem zweiten Bildungsweg) sowie – nach Absprache – Schulklassen aus dem Kanton Basel-Landschaft zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Um - fang zur Verfügung wie solchen aus dem Kan ton Basel-Stadt.
2 Die ssb informiert die Gymnasiasten und Gymnasiastinnen beider Kantone re gelmässig durch Orientierungsveranstaltungen und Publikationen über die Mög lichkeiten von Hochschulstudien und über entsprechende Berufe.
3 Die ssb unterstützt die Studien- und Berufsberatung (Akademische Berufs be - ratung) des Kantons Basel-Landschaft bei der kontinuierlichen Aktualisierung ihrer studien- und berufskundlichen Unterlagen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.532

§ 3 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft

1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Aufwendungen der ssb zum Zwecke des personellen Ausbaus der ssb ab 1990 einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 110 000 Fr.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 basiert auf dem Stand des schweizerischen Lan desindex der Konsumentenpreise vom November 1989: 117,6 Punkten. Er ist jährlich dem Stand des Landesindex von Ende November des Vorjahres an - zu passen und berücksichtigt gesetzliche Reallohnänderungen des Kantons Ba - sel-Stadt.
3 Der Beitrag ist jeweilen per 1. Mai fällig.

§ 4 Koordination mit der Studien- und Berufsberatung des

Kantons Basel-Landschaft
1 Die ssb und die Studien- und Berufsberatung Baselland regeln die beidseits tangierenden Aufgaben wie Informationsaustausch, Informationsverarbeitung, Orientierungsveranstaltungen und Infotheksführungen in gemeinsamer Abspra - che.

§ 5 Mitsprache

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft delegiert 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft in die Aufsichtskommission der ssb.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 26. März 1990 unter dem Vorbehalt der Geneh - mi gung durch den Landrat in Kraft
1 )
. Der Beschluss des Landrates unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum.

§ 7 Geltungsdauer/Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 und ver - län gert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im voraus gekündigt wird.
1) Vom Landrat am 12. November 1990 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.532
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.1990 26.03.1990 Erlass Erstfassung GS 30.532 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.532
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.03.1990 26.03.1990 Erstfassung GS 30.532 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.532
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