Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs (423.373.11)
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Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs

1 Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs Beschluss der Diözesan-Konferenz des Bistums Basel vom 29. Juni 1995

1. Mitwirkung bei der Bischofswahl

1.1. Die Diözesan-Konferenz nimmt die ihr vom Domkapitel nach bisheri-

ger Ordnung zu unterbreitende Liste mit sechs Kandidaten entgegen und kapitels informieren.

1.2. Die Konferenz führt eine Aussprache über die Kandidaten. Werden

gegen einen oder bezüglich mehrerer Kandidaten Vorbehalte gemacht, sind diese mit dem Domkapitel oder einer von ihm bestellten Vertretung unverzüglich zu beraten.

1.3. Nach der Aussprache und gegebenenfalls nach der Beratung mit dem

Domkapitel oder dessen Vertretung stimmt die Konferenz über die Kandi- daten einzeln und in geheimer Abstimmung ab. Dabei hat jeder Stand eine ganze Stimme.

1.4. Ein Kandidat gilt als persona minus grata, wenn gegen ihn sechs oder

mehr der insgesamt zehn Stimmen abgegeben werden.

1.5. Das Ergebnis der Verhandlung wird unverzüglich an das Domkapitel

weitergeleitet. Die Namen von Kandidaten mit weniger als sechs minus gratus-Stimmen werden dem Domkapitel nur auf ausdrückliches Verlan- gen bekanntgegeben.

1.6. Dritte werden über die Verhandlungen der Diözesan-Konferenz aus-

schliesslich über den Vorort informiert. Der Zeitpunkt der Berichterstat- tung ist mit dem Domkapitel abzusprechen.

1.7. Der Beschluss der Diözesankonferenz über das Vorgehen bei einer

Bischofswahl, das «Genehmheitsquorum» der Diözesankonferenz vom

7. September 1989

1 ) wird aufgehoben. ________________
1 ) BGS 423.373.11.
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2. Aufhebung von weiteren Beschlüssen

2.1. Die Beschlüsse der Diözesankonferenz des Bistums Basel vom 6. Juli

1829 und 26. Oktober 1830
1 ) betreffend den Landesherrlichen Bewilli- gungsakt werden aufgehoben.

3. Inkrafttreten

3.1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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1 ) BGS 423.373.22.
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