Vertrag betreffend den Umbau und den Betrieb der Augenheilanstalt in Basel (332.320)
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Vertrag betreffend den Umbau und den Betrieb der Augenheilanstalt in Basel

Vertrag betreffend den Umbau und den Betrieb der Augenheilanstalt in Basel
1 ) Vom 1. Oktober 1949 (Stand 10. November 1949) Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und die Stiftung «Augenheilanstalt in Basel», vertreten durch ihre Stiftungskommission, anderseits, vereinbaren Folgendes:

§ 1.-7.

2 ) IV. Leitung und Betrieb der Anstalt

§ 8.

1 Die Stiftungskommission ist für die Dauer dieses Vertrages auf 15 Mitglieder zu erweitern. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdau - er 7 Mitglieder als Vertreter der öffentlichen Hand. 7 weitere Mitglie - der werden gemäss der Stiftungsurkunde durch Kooptation durch die vom Regierungsrat nicht bestimmten Mitglieder gewählt. Der Ober - arzt ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission.
2 Für den Fall, dass sich andere Kantone an den Baukosten wesentlich beteiligen, bleibt eine Vertretung dieser Kantone in der Stiftungskom - mission vorbehalten, unter entsprechender Verminderung der Zahl der vom Regierungsrat gewählten Vertreter.

§ 9.

1 Die Stiftungskommission konstituiert sich selbst. Die Ämter des Prä - sidenten und des Vizepräsidenten der Kommission dürfen nicht gleichzeitig durch zwei von der gleichen Vertragspartei gewählte Mit - glieder besetzt werden.
2 Die Kommission wird aus ihrer Mitte die erforderlichen Ausschüsse bestellen; hiebei sind die Vertreter des Regierungsrates angemessen zu berücksichtigen.

§ 10.

1 Die Stiftungskommission hat eine Kontrollstelle einzusetzen für die Rechnungsführung; diese besteht aus zwei Mitgliedern.
2 Das eine Mitglied der Kontrollstelle wird vom Regierungsrat gewählt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 11. 1949.
2) §§ 1–7 sind heute bedeutungslos und werden hier nicht mehr abgedruckt.
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3 Sowohl die Stiftungskommission als auch der Regierungsrat können jederzeit durch Experten die Betriebs- und Rechnungsführung sowie den Zustand von Gebäuden und Fahrnis überprüfen lassen. V. Betrieb

§ 11.

1 Die Stiftung verpflichtet sich, die Augenheilanstalt im Sinne des Stif - tungszweckes auf ihre Rechnung zu betreiben und hiebei die Grund - sätze einer kaufmännischen sorgfältigen Verwaltung zu beobachten.
2 Sie stellt die Anstalt auch für den Unterricht der Medizinischen Fa - kultät sowie für eine Poliklinik zur Verfügung, nach Massgabe eines besonderen Klinikvertrages.

§ 12.

1 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel verpflichtet sich, das jewei - lige Betriebsdefizit der Anstalt zu tragen, sofern es sich im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Budgets und allfälliger vom Re - gierungsrat später bewilligter Zusatzausgaben hält.

§ 13.

1 In die Betriebsrechnung der Anstalt sind einzustellen A. als Einnahmen:

1. die Pflege- und Kostgelder, mit Inbegriff der entspre -

chenden Vergütungen der Fonds für Freibetten und unentgeltliche Verpflegungen,

2. die Gebühreneinnahmen der Augenpoliklinik,

3. die Beiträge des Kantons für Unterrichtszwecke,

4. die Zinsen des Stiftungsvermögens und der von der

Stiftung verwalteten Fonds sowie Geschenke, Legate und dergleichen, soweit diese nicht rechtlich beson - ders gebunden sind, sowie allfällige laufende Beiträ -

5. die verschiedenen sonstigen Einnahmen, wie z.B. Er -

lös aus verkauftem Material,

6. derjenige Beitrag der Einwohnergemeinde der Stadt

Basel, der zur Deckung der restlichen Betriebsausga - ben erforderlich ist; B. als Ausgaben:

1. die Personalausgaben,

2. die Sachausgaben,

3. die Kosten für Unterhalt und allfällige spätere Ände -

rungen der Gebäude und Anlagen,

4. die Kosten für Unterhalt, Ergänzung und allfällige

Erweiterungen der Einrichtungen, des Mobiliars und des Inventars,

5. die verschiedenen sonstigen Ausgaben.

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§ 14.

1 Das jährliche Budget und die jährliche Rechnung sind dem Regie - rungsrat rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die Ausführung dringlicher Bauarbeiten und Neuanschaffungen, die in einem genehmigten Budget nicht vorgesehen sind, sowie für jede sonstige Budgetüberschreitung ist ebenfalls rechtzeitig die Ge - nehmigung des Regierungsrates einzuholen.

§ 15.

1 Im Übrigen gelten die Beschlüsse des Regierungsrates hinsichtlich der Bedingungen für die Entrichtung von Staatssubventionen an die nichtstaatlichen Spitäler. VI. Auflösung und Inkrafttreten des Vertrages

§ 16.

1 Die Dauer dieses Vertrages ist unbestimmt.
2 Sowohl der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt als auch die Stif - tungskommission haben das Recht, diesen Vertrag zu künden, und zwar unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten auf das Ende des Kalenderjahres, erstmals auf den 31. De - zember 1954. Bei der Abstimmung über die Ausübung des Kündi - gungsrechts durch die Stiftungskommission haben sich die vom Regie - rungsrat gewählten Mitglieder der Stimme zu enthalten.
3 Im Falle der Vertragsauflösung erwächst der Einwohnergemeinde als Gläubigerin eine Forderung gegen die Stiftung auf Rückzahlung aller Beiträge (inbegriffen desjenigen aus dem Arbeitsrappenfonds), wel - che die öffentliche Hand für die Neubauten der Augenheilanstalt und ihre Ausstattung gemäss dem vorliegenden Vertrag aufgewendet ha - ben wird.

§ 17.

1 Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt.
3 )
2 Ausser der Genehmigung dieses Vertrages wird der Regierungsrat dem Grossen Rat beantragen: a) die Erteilung der erforderlichen Baukredite und b) die Verleihung gleicher Ersatz- und Rückerstattungsansprü - che an die Stiftung, wie sie die Armenbehörden und die staat - lichen Heilanstalten besitzen.
3) Genehmigt durch GRB vom 10. 11. 1949.
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Basel, den 1. Oktober 1949 Für die Stiftung «Augenheilanstalt in Basel»: Der Präsident: Dr. H. P. Schmid Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel: Der Regierungsrat: Der Präsident: Dr. E. Zweifel Der Sekretär: Dr. H. Matzinger
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