Abkommen über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen (0.748.127.195.98)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen

Abgeschlossen am 30. Dezember 1954 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957³ In Kraft getreten am 4. April 1957 (Stand am 6. August 2002) ¹ AS 1957 563 ; BBl 1956 II 520 861 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Erster Gegenstand des BB vom 4. März 1967 ( AS 1957 425 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Königlich Norwegische Regierung in Erwägung,
dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammen­arbeit auf diesem Gebiete nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und Norwegen ein Ab­kommen über die Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien zu treffen,
haben zu diesem Zweck gehörig ausgewiesene Bevollmächtigte ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im beigefügten Anhang einzeln aufgeführten Rechte für die Errichtung der in diesem Anhang umschriebenen internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
2.  Jeder Vertragsstaat bezeichnet für den Betrieb der vereinbarten Linien eine Luftverkehrsunternehmung und bestimmt das Datum der Eröffnung dieser Linien.
Art. 2
1.  Jeder Vertragsstaat erteilt unter Vorbehalt des nachfolgenden Artikels 8 der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates die erforderliche Betriebsbewilligung.
2.  Bevor ihr jedoch gestattet wird, die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben, kann die bezeichnete Unternehmung angehalten werden, sich bei der für die Erteilung der Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den Bedingungen der von dieser Behörde normalerweise angewendeten Gesetze und Verordnungen genüge.
Art. 3
Die Vertragsstaaten kommen überein, dass:
1.  das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmung der Verkehrsnach­frage angepasst wird;
2.  die bezeichneten Unternehmungen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht nehmen werden, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen;
3.  die vereinbarten Linien vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung stellen, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen der Verkehr bestimmt ist, entspricht;
4.  die bezeichneten Unternehmungen gleiche und angemessene Möglichkeiten geniessen, um zwischen dem schweizerischen und norwegischen Staatsgebiet irgend eine durch das Abkommen oder seinen Anhang vorgesehene Linie zu betreiben;
5.  das Recht an den in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, entsprechend den von der schweizerischen und norwegischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden soll und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
a. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsstaat und den Bestimmungsstaaten;
b. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
c. an die Verkehrsnachfrage in den durchquerten Gebieten, wobei die örtlichen und regionalen Linien zu berücksichtigen sind.
Art. 4
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegebenheiten jeder Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten schweizerischen und norwegischen Unternehmungen mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken befliegen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich diese Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Art. 9 dieses Abkommens vorgesehene Verfahren angewendet.
Art. 5
1.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die Gebühren, welche sie von ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen erheben, nicht höher sein sollen als jene, welche hiefür den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeugen auferlegt werden.
2.  Brennstoffe und Ersatzteile, welche durch die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates oder für deren Rechnung auf dem Gebiete eines Vertragsstaates eingeführt oder an Bord genommen werden und ausschliesslich für die Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung bestimmt sind, sollen unter Vorbehalt des Gegenrechts, gemäss der nationalen Regelung zollfrei sein. Hinsichtlich der Revisions‑ und andern Abgaben und nationalen Gebühren unterliegen sie der gleichen Behandlung, wie wenn sie an Bord nationaler Luftfahrzeuge, welche auf internationalen Linien eingesetzt sind, eingeführt worden wären.
3.  Jedes Luftfahrzeug, welches die bezeichnete Unternehmung auf den vereinbarten Linien verwendet, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiete des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions‑ und andern Abgaben und nationalen Gebühren befreit, selbst dann, wenn diese Sachen auf Flügen über dem genannten Staatsgebiet durch oder in diesen Luftfahrzeugen verwendet oder verbraucht werden.
Art. 5 bis ⁴ Sicherheit der Luftfahrt
1.  Jede Vertragspartei bekräftigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Ver­tragspartei, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei han­delt insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des «Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen», unterzeichnet am 14. September 1963⁵ in Tokio, den Bestimmungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahr­zeugen», unterzeichnet am 16. Dezember 1970⁶ in Den Haag, sowie den Bestim­mungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 23. September 1971⁷ in Mont­real, und des «Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Hand­­lungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeich­net am 24. Februar 1988⁸ in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2.  Jeder Vertragspartei wird auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung durch die andere Vertragspartei gewährt, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstim­mung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zu dem am 7. Dezember 1944⁹ in Chicago zur Unterzeichnung aufgeleg­ten Übereinkommen über die Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen. Jede Vertragspartei verlangt, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Ge­biet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal­ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser ande­ren Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohl­wollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützt jede Vertrags­partei die andere, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmäs­sige Massnahmen erleichtert, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
⁴ Eingefügt durch Notenaustausch vom 30. Okt. 1995/10. Feb. 1997 ( AS 2002 2515 ).
⁵ SR 0.748.710.1
⁶ SR 0.748.710.2
⁷ SR 0.748.710.3
⁸ SR 0.748.710.31
⁹ SR 0.748.0
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Vertragsstaat ausgestellt wurden, für den Verkehr über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
1.  Die Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge in seinem Gebiet oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet sind auf die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen, welche auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
3.  Die Fluggäste, welche das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr sind von Zoll‑, Revisions‑ und ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8
1.  Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung für die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein überwiegender Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 hiervor erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
2.  Für eine gemeinsame Luftverkehrsunternehmung, welche gemäss Kapitel XVI des am 7. Dezember 1944¹⁰ in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gebildet und von einem Vertragsstaat bezeichnet wurde, werden die Erfordernisse des ersten Absatzes dieses Artikels als erfüllt betrachtet, wenn auf Grund besonderer Vereinbarungen die Betriebsbewilligung allen nach den Bestimmungen des Kapitels XVI an dieser Unternehmung Beteiligten erteilt worden ist. In diesem Falle muss die gemeinsame Unternehmung eine von einzelnen Luftverkehrsunternehmungen gebildete Betriebsorganisation sein, und es müssen ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb einer der Unternehmungen in Händen mindestens eines Vertragsstaates oder seiner Staatsangehörigen liegen.
¹⁰ SR 0.748.0
Art. 9
1.  Die Vertragsstaaten kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen beseitigt werden kann, einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2.  Eine solche Meinungsverschiedenheit wird zur schiedsgerichtlichen Erledigung dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, errichtet durch das am 7. Dezember 1944¹¹ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterbreitet.
3.  Die Vertragsstaaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen die Meinungsverschiedenheit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere durch sie bezeichnete Person oder Organisation schlichten lassen.
4.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem ergangenen Schiedsspruch zu unterziehen.
¹¹ SR 0.748.0
Art. 10
Dieses Abkommen ist bei der durch das am 7. Dezember 1944¹² in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
¹² SR 0.748.0
Art. 11
1.  Dieses Abkommen ist vom Datum seiner Unterzeichnung an anwendbar.
Der Schweizerische Bundesrat wird der Königlich Norwegischen Regierung die Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Räte auf diplomatischem Wege anzeigen, und die Königlich Norwegische Regierung betrachtet dieses Abkommen vom Datum der Anzeige des Schweizerischen Bundesrates an als endgültig.
2.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit beraten, um sich über die Anwendung der in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Grundsätze und deren befriedigende Verwirklichung zu vergewissern.
3.  Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die beiden Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
4.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen oder der nachstehenden Tabellen können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem ihre Genehmigung auf diplomatischem Wege bekanntgegeben worden ist.
5.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen zu Bern, am 30. Dezember 1954, in doppelter Ausfertigung, in französischer und norwegischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Königlich Norwegische Regierung:

Max Petitpierre

Peter Anker

Anhang

Die von einem Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung ist auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates zum Durchgangsverkehr und zu nichtkommerziellen Zwischenlandungen berechtigt; sie kann auch die für den internationalen Verkehr vorgesehenen Einrichtungen benützen. Sie ist ausserdem berechtigt, auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates und auf den in den nachstehenden Tabellen bezeichneten Linien im internationalen Verkehr Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen zu den in diesem Abkommen festgesetzten Bedingungen aufzunehmen und abzusetzen.

Linienplan I ¹³

¹³ In neuer Fassung, die am 4. Juni 1957 durch Briefwechsel bestätigt und an diesem Tage in Kraft getreten ist.
Linien, welche die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
1. Punkte in der Schweiz – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden – Punkte in Norwegen.
2. Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden – Punkte in Norwegen.
3. Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden – Punkte in Norwegen und über dazwischen liegende Punkte nach Punkten in Nordamerika.
4. Punkte in der Schweiz – Punkte in Deutschland – Punkte in Dänemark – Punkte in Schweden – Punkte in Norwegen – Punkte in Nordamerika – Punkte in Japan.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.

Linienplan II ¹⁴

¹⁴ In neuer Fassung, die am 4. Juni 1957 durch Briefwechsel bestätigt und an diesem Tage in Kraft getreten ist.
Linien, welche die von Norwegen bezeichnete Unternehmung betreiben kann:
1. Punkte in Norwegen – Punkte in Schweden‑Punkte in Dänemark – Punkte in der Schweiz.
2. Punkte in Norwegen – Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Amsterdam – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Mailand und/oder Rom – Beirut – Damaskus – Bagdad – Punkte in Iran.
3. Punkte in Norwegen – Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Amsterdam – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Rom – Khartum – Nairobi – Punkte in Südafrika.
4. Punkte in Norwegen – Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Rom – Beirut – Basra – Abada – Karachi – Kalkutta – Rangoon – Bangkok und über dazwischen liegende Punkte nach Punkten in Japan.
5. Punkte in Norwegen – Punkte in Schweden – Punkte in Dänemark – Punkte in Deutschland – Punkte in der Schweiz – Lissabon – Casablanca – Dakar oder Salzinsel – Recife – Rio de Janeiro – Montevideo – Buenos Aires – Santiago de Chile.
Die bezeichnete Unternehmung kann nach ihrem Ermessen Zwischenlandungen auf den vereinbarten Linien unterlassen.
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