Geschäftsordnung des Obergerichts
Geschäftsordnung des Obergerichts * (GO OG) Vom 1. Oktober 2010 (Stand 8. September 2023) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 i.V.m. § 17 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsge - setz, GOG) 1 ) , beschliesst:
§ 1 Amtseid und Amtsgelöbnis
1 Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Oberge - richts sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und deren Stell - vertretung leisten bei ihrem Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis wie folgt:
a) Eidesformel: Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach - zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.
b) Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bun - des und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissen - haft nachzukommen.
§ 2 Plenum
1 Das Plenum hat folgende Aufgaben:
a) Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnah - me des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter; 1) BGS 161.1
b) Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
c) Budget und Rechnung der Zivil- und Strafrechtspflege;
d) Erlass und Änderung von Verordnungen;
e) Wahl 1. der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Obergerichts, 2. der Mitglieder der Abteilungen und Kammern, 3. der Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten (ohne Justizverwaltungsabteilung) aus den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung, 4. der Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht, 5. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission und der Auf - sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl - te;
f) * Änderung des Beschäftigungsgrads der Mitglieder der Gerichte wäh - rend der laufenden Amtsperiode bis zu höchstens 50 % im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente;
g) Zuteilung der Personalstellen;
h) Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. des Leitenden Oberstaatsanwalts und der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan - wälte sowie Festsetzung deren Anfangsgehalts und Vornahme von Gehaltskürzungen;
i) Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
j) Entscheid über Kompetenzkonflikte der Abteilungen;
k) Zustimmung zur Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung;
l) Festlegung des Programms für die jährlichen Inspektionen.
§ 3 Beschlussfähigkeit des Plenums
1 Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Plenums ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich. Der Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmit - glieder zustande. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erfolgen Wahlen geheim.
§ 4 Organisation
1 Das Obergericht umfasst folgende Abteilungen:
a) die I. und II. Zivilabteilung;
b) * die I. und II. Strafabteilung;
c) die I. und II. Beschwerdeabteilung;
d) die Justizverwaltungsabteilung.
2 Die Aufgaben der Abteilungen ergeben sich aus den schweizerischen Pro - zessgesetzen und dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie dieser Geschäfts - ordnung.
3 Von der Aufgabenzuteilung durch die Geschäftsordnung kann zum Aus - gleich der Geschäftslast abgewichen werden. Die Präsidentin bzw. der Prä - sident nimmt die Umteilung der Fälle vor.
4 Ein Mitglied des Obergerichts wird im Verhinderungsfall durch ein ande - res Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied vertreten bzw. ersetzt. Über die Vertretung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Abtei - lungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident.
§ 5 Zivilabteilungen
1 Die I. Zivilabteilung behandelt Berufungen in Zivilsachen gegen End- und Zwischenentscheide im ordentlichen, im vereinfachten und im Scheidungs - verfahren und ist zuständig für direkte Klagen gemäss Art. 8 ZPO 1 ) .
2 Die II. Zivilabteilung behandelt alle übrigen Berufungen in Zivilsachen und die Verfahren gemäss § 19 Bst. c – f GOG und ist einzige Instanz ge - mäss Art. 5 ZPO.
§ 6 Strafabteilung
1 Die I. Strafabteilung behandelt alle Berufungen, die gegen Urteile des Strafgerichts als Kollegialgericht erhoben werden. Sie ist überdies zuständig für Ausstandstreitigkeiten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO 2 ) , Revisionsgesu - che nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächti - gungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG 3 ) . *
2 Die II. Strafabteilung behandelt alle Berufungen, die gegen Urteile der Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Strafgericht erhoben werden. Sie ist zudem Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 7 Abs. 1. Bst. d JSt - PO 4 ) ). * 1) SR 272 2) SR 312.0 3) BGS 161.1 4) SR 312.1
§ 7 Beschwerdeabteilungen
1 Die I. Beschwerdeabteilung behandelt die Beschwerden gemäss StPO 1 ) und JStPO 2 ) sowie subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen Strafjustizbehör - den.
2 Die II. Beschwerdeabteilung behandelt alle übrigen Beschwerden und ist Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
§ 8 Justizverwaltungsabteilung
1 Die Justizverwaltungsabteilung besorgt alle Geschäfte der Justizverwal - tung, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben.
2 Sie kann die Erledigung von Geschäften an das Obergerichtspräsidium de - legieren oder Verwaltungsgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung mit ei - nem Antrag dem Plenum überweisen.
3 Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Vize - präsidentin bzw. der Vizepräsident gehören der Justizverwaltungsabteilung von Amtes wegen an. Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichts - präsident ist gleichzeitig Abteilungspräsidentin bzw. Abteilungspräsident.
§ 9 Zirkulationsbeschlüsse
1 Beschlüsse des Plenums oder der Abteilungen können auf dem Zirkular - weg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber oder die Generalsekretärin bzw. der Generalse - kretär die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt.
2 Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
§ 10 Obergerichtspräsidium
1 Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident hat insbeson - dere folgende Aufgaben:
a) Abnahme des Amtseids bzw. des Amtsgelöbnisses;
b) Leitung der Geschäfte des Plenums;
c) Leitung der Geschäfte der Justizverwaltungsabteilung;
d) Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen und der Kanzlei;
e) Erledigung der Geschäfte, welche gemäss Gesetzgebung oder gestützt auf § 8 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung dem Präsidium zugewiesen sind; 1) SR 312.0 2) SR 312.1
f) * Entscheid über den Forderungsverzicht gemäss § 15 FHG für die ge - samte Zivil- und Strafrechtspflege;
g) * Entscheid über die Stundung und den Erlass von Kosten abgeschlosse - ner Verfahren;
h) * Vertretung des Gerichts nach aussen.
2 Sie bzw. er wird im Bereich der Justizverwaltung durch die Vizepräsiden - tin bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Ist diese bzw. dieser verhindert, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Obergerichts die Vertretung.
§ 11 Abteilungspräsidien
1 Die Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten haben insbe - sondere folgende Aufgaben:
a) Leitung der Geschäfte der jeweiligen Abteilung;
b) Zuweisung der einzelnen Geschäfte an die Einzelrichterinnen und Ein - zelrichter;
c) Festsetzung der Verhandlungstermine der Abteilung.
2 Sie sind bis zur Zuweisung der einzelnen Geschäfte zuständig für die Ver - fahrensleitung.
§ 12 Unterschriftsberechtigung
1 Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Gene - ralsekretärin bzw. der Generalsekretär unterzeichnen Beschlüsse des Plen - ums und der Justizverwaltungsabteilung gemeinsam.
2 Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident und die Gerichts - schreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnen Urteile und Beschlüs - se der Abteilung gemeinsam.
3 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bzw. die Einzel - richterin oder der Einzelrichter oder in deren bzw. dessen Auftrag die Ge - richtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnet verfahrensleiten - de Verfügungen einzeln.
4 Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile und Verfügungen einzeln.
5 Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeich - net, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen.
6 Die Rechnungsführerin bzw. der Rechnungsführer unterzeichnet einzeln die Entscheide der Obergerichtskanzlei als Vollzugsbehörde in Strafsachen gemäss § 24 Abs. 3 GOG und als Inkassostelle gemäss § 24 Abs. 2 GOG.
7 Hinsichtlich finanzieller Verpflichtungen ausserhalb der Rechtsprechung gelangen die Regelungen im Finanzhaushaltsgesetz 1 ) und in der Verordnung des Obergerichts über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege 2 ) zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor.
§ 13 Kanzlei
1 Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus:
a) der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär;
b) den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
c) der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator;
d) den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
e) dem Sekretariatspersonal;
f) den Substitutinnen und Substituten;
g) den Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren).
§ 14 Generalsekretärin bzw. Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär ist die Stabsstelle des Plenums, der Justizverwaltungsabteilung und des Obergerichtspräsidiums für die personellen, organisatorischen, finanziellen und administrativen Be - lange. Sie bzw. er ist Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsan - waltschaft. Die Mitarbeitenden der Kanzlei sind ihr bzw. ihm administrativ unterstellt.
2 Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
a) Leitung der gesamten Tätigkeit der Kanzlei;
b) Ausarbeitung des Budgets und der Rechnung der Zivil- und Straf - rechtspflege;
c) Protokollführung beim Plenum und bei der Justizverwaltungsabtei - lung;
d) Führung der Präjudiziensammlung;
e) Führung der Bibliothek;
f) Führung des Internetauftritts der Gerichte;
g) Erledigung der von der Obergerichtspräsidentin bzw. vom Oberge - richtspräsidenten dauernd oder im Einzelfall delegierten Geschäfte.
3 Die Aufgaben gemäss Bst. c – g können mit Zustimmung der Oberge - richtspräsidentin bzw. des Obergerichtspräsidenten den Gerichtsschreiberin - nen und Gerichtsschreibern delegiert werden. 1) BGS 611.1 2) BGS 161.76
§ 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere fol - gende Aufgaben:
a) Registrierung der in ihren Aufgabenbereich fallenden Geschäfte in der Geschäftskontrolle;
b) Protokollführung bei den Instanzen, denen sie zugewiesen sind;
c) Redaktion der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, bei deren Erlass sie mitgewirkt haben;
d) Ausarbeitung von Entscheidsentwürfen;
e) Überwachung der Ausfertigung und Zustellung der Entscheide;
f) Aufgaben, die Ihnen zusätzlich übertragen worden sind.
§ 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator
1 Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- und Strafrechtspflege vor. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats 1 ) .
§ 17 Gerichtskasse
1 Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben insbesondere fol - gende Aufgaben:
a) Führung der Rechnungen des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft;
b) Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtlichen Kosten und Kostenvor - schüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen;
c) Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung besorgt wird;
d) Vollzug aller finanziellen Forderungen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch 2 ) und Anordnung des Vollzugs von Ersatzfreiheits - strafen.
2 Die übrigen Aufgaben der Rechnungsführerinnen und der Rechnungsfüh - rer richten sich nach der Stellenbeschreibung.
3 Mit Bezug auf die Tätigkeit für das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft sind die entsprechenden Gerichtspräsidien sowie die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher und die Leitende Oberstaats - anwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt direkt weisungsberechtigt. 1) BGS 153.53 2) SR 311.0
§ 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren)
1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der Rechtspflege absolvieren. So - weit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. Die Voraussetzungen der Anstellung richten sich nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An - wälte 1 ) .
2 Die Praktikantinnen und Praktikanten können im Verfahren vor der Ein - zelrichterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweisverfahren zur Protokoll - führung beigezogen werden, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Ge - richtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss.
3 Nach Abschluss des Praktikums wird ihnen eine Arbeitsbestätigung ausge - stellt, die über Dauer und Inhalt der Tätigkeit Auskunft gibt. Auf Verlangen wird ein Zeugnis ausgestellt, das sich auch über die Fähigkeiten, Leistungen und das Verhalten ausspricht.
§ 19 Substitutinnen und Substituten
1 Das Obergericht kann bei Bedarf Praktikantinnen und Praktikanten sowie andere Personen mit juristischem Hochschulabschluss (Doktorat, Lizenziat oder Master) zu Substitutinnen oder Substituten ernennen.
2 Es kann diesen Personen Gerichtsschreiberfunktionen übertragen.
§ 20 In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 ... *
2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsord - nung des Obergerichts vom 23. September 1997 2 ) aufgehoben. Vom Kantonsrat genehmigt am 25. 1) SR 935.61 2) GS 25, 723
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 713 31.08.2023 08.09.2023 Erlasstitel geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 2 Abs. 1, e), 5. geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, f) geändert GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, g) eingefügt GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 2023/052 31.08.2023 08.09.2023 § 20 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.10.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 713 Erlasstitel 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 2 Abs. 1, e), 5. 31.08.2023
08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 2 Abs. 1, f) 31.08.2023
08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 4 Abs. 1, b) 31.08.2023
08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 6 Abs. 1 31.08.2023
08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 6 Abs. 2 31.08.2023
08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, f) 31.08.2023
08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, g) 31.08.2023
08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, h) 31.08.2023
08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 20 Abs. 1 31.08.2023
08.09.2023 aufgehoben GS 2023/052
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