Verordnung betreffend die Viehverpfändung (211.423.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung betreffend die Viehverpfändung

vom 30. Oktober 1917 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 885 des Zivilgesetzbuches¹ und Arti­kel 16 des Schuldbetreibungs- und Kon­kursgesetzes vom 11. April 1889²,
verordnet:
¹ SR 210 ² SR 281.1

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Pfand­bestellung an Vieh

Art. 1
Zur Sicherung der in Artikel 885 des Zivilgesetz­bu­ches³ genannten Forderungen kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes durch Eintragung in das Verschreibungs­protokoll bestellt werden.
³ SR 210

II. Pfand­gläubiger

1. Ermächtigung

Art. 2
¹ Pfandgläubiger sind nur die von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons zum Abschluss von Viehverschreibungen ermäch­tigten Geldinstitute und Genossenschaften.
² Die Ermächtigung darf nur Geldinstituten und Genossenschaften er­teilt werden, die vertrauenswürdig sind und sich verpflichtet ha­ben, keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten und ähnliche Si­cher­hei­ten neben dem Pfandrecht anzunehmen.
³ Die Ermächtigung ist den Geldinstituten und Genossenschaften zu entziehen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder offen­bar unbillige Ansprüche an den Schuldner stellen, oder sonst in ih­rem Geschäftsgebaren zu Aussetzungen Anlass geben.
⁴ Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. IV 9 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

2. Register der Er­mächtigten

Art. 3 ⁵
¹ Die Kantone führen ein Register über die von ihnen ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.
² Die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung ist in den von den Kantonen bezeichneten amtlichen Anzeigeblättern zu veröf­fentlichen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 386 ).

III. Verschrei­bungsbehörden

1. Organisation und Aufsicht

Art. 4 ⁶
¹ Die Kantone organisieren die Verschreibungsämter und bezeich­nen die Behörde, welche die Aufsicht darüber ausübt.
² Der Bund hat die Oberaufsicht. Diese wird vom Amt für Grund­buch- und Bodenrecht ausgeübt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5149 ).

2. Beschwerde

Art. 5 ⁷
¹ Über Beschwerden gegen die Amtsführung des Verschreibungs­beamten entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde­­frist beträgt 30 Tage.⁸
² Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtpflege.⁹
³ Sie sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen. Dieses kann gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erheben.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des BRB vom 30. Dez. 1947 ( AS 63 1477 ).
⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 ( AS 1995 5149 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. IV 9 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 ( AS 1995 5149 ). Fassung gemäss Ziff. IV 9 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

IV. Verschrei­bungs­protokoll

1. Führung

Art. 6
¹ Das Verschreibungsprotokoll wird nach einheitlichem Formular ge­führt.
² Die Viehverschreibungen werden in chronologischer Folge in das Verschreibungsprotokoll eingetragen.
³ Zum Verschreibungsprotokoll wird ein alphabetisches Verzeichnis der Verpfänder und Pfandgläubiger geführt.

2. Öffentlichkeit

Art. 7
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann vom Verschreibungsbeam­ten
1. sich über einen bestimmten Eintrag im Verschreibungsproto­koll mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen lassen oder
2. sich mündlich oder schriftlich eine Erklärung darüber geben las­sen, dass sich ein bestimmter Eintrag im Verschreibungs­pro­to­koll nicht vorfindet.

V. Mitteilungen

Art. 8
Die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

II. Der Eintrag im Verschreibungsprotokoll

1. Eintrag der Viehverschreibung

I. Errichtungs­ein­trag

1. Ort des Eintrags

Art. 9
¹ Die Errichtung der Viehverschreibung wird im Verschreibungspro­tokoll des Amtskreises eingetragen, in dem das als Pfand dargege­bene Vieh seinen ordentlichen Standort hat.
² Die Pfandsache hat ihren ordentlichen Standort da, wo sie nach dem Willen des Eigentümers dauernd sich befindet.
³ Im Zweifel gilt der Wohnsitz des Eigentümers als ordentlicher Standort der Pfandsache.

2. Voraussetzun­gen des Eintrags

Art. 10
¹ Der Errichtungseintrag erfolgt, wenn die Errichtung der Viehver­schreibung dem zuständigen Verschreibungsamt durch Übermittlung des vom Pfandgläubiger, Verpfänder und Viehinspektor unterschrie­benen Anmeldescheins angezeigt worden ist.
² Der Viehinspektor vergewissert sich vor Unterzeichnung des Anmeldescheins an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der Pfandsache, trägt deren Schatzung in den Anmelde­schein ein und berichtigt oder ergänzt unzutreffende oder unvoll­ständige, im Anmeldeschein enthaltene Angaben.
³ Der Anmeldeschein bleibt in Verwahrung des Verschreibungs­amtes.

3. Art des Eintrags

Art. 11
¹ Im Verschreibungsprotokoll ist jedes einzelne verpfändete Tier nach seiner Art, seinem Geschlecht und seinen besondern kenn­zeichnen­den Merkmalen (Rasse, Alter, Farbe, Schatzung und son­sti­gen indi­vidualisierenden Eigenschaften) einzutragen.
² Sind die verpfändeten Tiere versichert, so werden im Verschrei­bungsprotokoll der Versicherer und, wenn möglich, die Versiche­rungssumme vorgemerkt.

II. Neueintrag bei Wechsel des or­dent­lichen Stand­orts

Art. 12
¹ Wird der ordentliche Standort der Pfandsache an einen ausserhalb des bisherigen Verschreibungskreises liegenden Ort verlegt, so benachrichtigt unverzüglich der Verpfänder das Verschreibungsamt des alten ordentlichen Standortes.
² Dieses Verschreibungsamt teilt die Viehverschreibung und den Wechsel des ordentlichen Standortes der Pfandsache dem Verschrei­bungsamt des neuen ordentlichen Standortes mit.
³ Das Verschreibungsamt des neuen ordentlichen Standortes trägt die Viehverschreibung in das Verschreibungsprotokoll ein und teilt dem Verschreibungsamt des alten Standortes mit, dass der Neuein­trag erfolgt ist.
⁴ Das Verschreibungsamt des alten ordentlichen Standortes löscht auf diese Mitteilung hin den bisherigen Eintrag.

III. Neueintrag im Protokoll-Be­reinigungs­verfahren

Art. 13
¹ Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsa­che teilt jeweilen im November den Pfandgläubigern, deren Pfand­recht im zweitvorhergehenden Kalenderjahr eingetragen worden war, mit, dass auf den 31. Dezember der Eintrag gelöscht wird, wenn nicht bis zu diesem Tage die Erneuerung des Eintrags verlangt wird.
² Verlangt der Pfandgläubiger innert der angegebenen Frist die Erneuerung des Eintrags, so wird die Viehverschreibung im Verschrei­bungsprotokoll neu eingetragen und der bisherige Eintrag gelöscht.
³ Verlangt er es innert der angegebenen Frist nicht, so wird die Vieh­verschreibung gelöscht.

2. Eintrag von Änderungen

I. Änderung

Art. 14
¹ Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsa­che stellt im Verschreibungsprotokoll enthaltene unzutreffende Vermerke durch Änderungseintrag richtig.
² Des Änderungseintrages bedarf es namentlich auch, wenn ein ver­pfändetes Stück Vieh durch ein anderes ersetzt wird.

II. Voraussetzun­gen des Ände­rungsein­trags

Art. 15
¹ Der Änderungseintrag erfolgt, wenn die Änderung dem zuständi­gen Verschreibungsamt durch das Gericht oder das Betreibungsamt mit­geteilt oder durch Übermittlung des vom Pfandgläubiger, vom Ver­pfänder und, soweit es sich um das Vorhandensein oder die Merkma­le der Pfandsache handelt, vom Viehinspektor unterschrie­benen Anmeldescheines angezeigt worden ist.
² Nötigenfalls vergewissert sich der Viehinspektor vor Unterzeich­nung des Anmeldescheines an Ort und Stelle über das Vorhanden­sein und die Merkmale der Pfandsache, trägt deren Schatzung in den Anmeldeschein ein und berichtigt oder ergänzt unzutreffende oder un­vollständige, im Anmeldeschein enthaltene Angaben.
³ Die amtliche Mitteilung und der Anmeldeschein bleiben in Ver­wahrung des Verschreibungsamtes.

3. Löschungseintrag

I. Löschung der Vieh­ver­schreibung

Art. 16
Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache löscht die Viehverschreibung, wenn ein Gericht rechtskräftig er­kannt hat, dass die Viehverschreibung nicht besteht oder aufgehoben ist, wenn die Viehverschreibung durch Pfandverwertung unterge­gangen ist, wenn der Fall des Artikels 13 Absatz 3 vorliegt, oder wenn der Pfandgläubiger in Schriftform die Löschungsermächtigung erteilt hat.

II. Löschung des Eintrags

Art. 17
Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache löscht den Eintrag in den Fällen der Artikel 12 Absatz 4 und 13 Absatz 2.

4. Besonderer Eintrag am Wohnsitz des Verpfänders

I. Besonderer Ein­trag

1. Voraus­setzungen

Art. 18
Befindet sich der Wohnort des Verpfänders in einem andern Ver­schreibungskreise als der ordentliche Standort der Pfandsache, oder wird er in einen solchen Verschreibungskreis verlegt, so teilt das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache die Viehverschreibung dem Verschreibungsamt des Wohnsitzes des Ver­pfänders mit.

2. Art des Eintrags

Art. 19
¹ Der Eintrag erfolgt in einem besondern Abschnitt des Verschrei­bungsprotokolls und wird als Abschrift bezeichnet.
2 Auf diesen besondern Abschnitt des Verschreibungsprotokolls fin­den die Bestimmungen des Artikels 6 Anwendung.

II. Neueintrag, Än­de­rung und Löschung

Art. 20
¹ Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsa­che teilt dem Verschreibungsamt des Wohnortes des Verpfänders den Neueintrag, die Änderung und die Löschung der Viehverschrei­bung zum Eintrag mit.
² Die Mitteilung eines nach Artikel 12 erfolgten Neueintrags wird als Änderung vorgemerkt.

III. Wechsel des Wohnsitzes des Verpfänders

Art. 21
Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache ermächtigt das Verschreibungsamt des Wohnsitzes des Verpfänders, den Eintrag zu löschen, wenn der Wohnsitz des Verpfänders in ei­nen andern Verschreibungskreis verlegt worden ist.

III. Mitteilungen der Gerichte, Betreibungs- und Kon­kursämter

I. Gerichte

Art. 22
Hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein im Verschrei­bungsprotokoll eingetragener Vermerk unzutreffend ist oder dass die Viehverschreibung nicht besteht oder aufgehoben ist, so teilt es dies dem Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache kostenlos mit.

II. Betreibungs- und Konkurs­ämter

Art. 23
Sofern die Beamtungen nicht zusammenfallen, macht das Betrei­bungs- oder Konkursamt dem Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache davon Mitteilung, wenn durch Zwangs­vollstreckung das Pfandrecht an einer Pfandsache oder die Viehver­schreibung untergegangen ist.

IV. Mitteilungen der Verschreibungsämter

1. An die Betreibungsämter

I. Errichtung, Neu­eintrag, Ände­rung und Löschung

Art. 24
¹ Sofern die Beamtungen nicht zusammenfallen, teilt das Verschrei­bungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache die Errich­tung, den Neueintrag, die Änderung und die Löschung der Viehver­schrei­bung unverzüglich zum Eintrag mit:
a. dem Betreibungsamte des jeweiligen Standortes der Pfand­sache und
b. dem Betreibungsamte des jeweiligen Wohnsitzes des Ver­pfän­ders, wenn der Wohnsitz des Verpfänders in einem andern Be­treibungskreise gelegen ist als der Standort der Pfandsache.
² Die Mitteilung eines nach Artikel 12 erfolgten Neueintrags wird als Änderung vorgemerkt.
³ Die nach Artikel 18 erfolgte Mitteilung an das Verschreibungsamt des Wohnsitzes des Verpfänders gilt als Mitteilung an das Betrei­bungsamt, wenn die beiden Amtsstellen zusammenfallen.

II. Wechsel des Standorts der Pfand­sache oder des Wohnorts des Ver­pfänders

Art. 25
Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache ermächtigt das Betreibungsamt des bisherigen Standortes der Pfand­sache oder des bisherigen Wohnsitzes des Verpfänders, den Eintrag zu löschen, wenn der Standort der Pfandsache oder der Wohnsitz des Verpfänders in einen andern Betreibungskreis verlegt worden ist.

III. Register

Art. 26
¹ Wo Betreibungsamt und Verschreibungsamt nicht zusammenfal­len, führt das Betreibungsamt ein Register über die ihm vom Ver­schrei­bungsamt zugehenden Mitteilungen.
² Für das Register des Betreibungsamtes wird das Formular für das Verschreibungsprotokoll (Art. 6 Abs. 1) verwendet.
³ Zum Register führt das Betreibungsamt ein alphabetisches Ver­zeichnis der Verpfänder.
⁴ Die Aufsichtsbehörden über die Viehverschreibung üben die Auf­sicht über die Führung des Registers durch die Betreibungsbeamten aus.

IV. Berück­sichtigung der Ver­schreibung bei Pfändungen

Art. 27
¹ Das Betreibungsamt hat bei Pfändungen von Amtes wegen anhand des Registers festzustellen, ob eine Viehverschreibung besteht.
² Hat das Betreibungsamt begründete Zweifel über die Identität des gepfändeten mit dem verpfändeten Stück Vieh, so gibt es durch schriftliche Anzeige dem Pfandgläubiger von der Pfändung Kennt­nis, mit der Aufforderung, innert bestimmter Frist seine Ansprüche dem Amte anzumelden.
³ Besteht eine Viehverschreibung, so hat das Betreibungsamt auf der Pfändungsurkunde vorzumerken, dass das gepfändete Stück Vieh verpfändet ist und anzugeben, wer Pfandgläubiger, wie gross die Pfandschuld ist, wann die Viehverschreibung errichtet und in das Verschreibungsprotokoll eingetragen worden ist. Im Übrigen hat das Betreibungsamt nach den Artikeln 106 und 107 des Schuld­betreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 vorzuge­hen.

2. ¹¹ …

¹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ).

Art. 28 − 32

3. An die Viehversicherung

I. Errichtung, Neu­eintrag, Ände­rung und Löschung

Art. 33
Ist das verpfändete Tier versichert, so teilt das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache die Errichtung, den Neu­eintrag, die Änderung und die Löschung der Viehverschreibung unverzüglich dem jeweiligen Versicherer mit.

II. Schadens­vergü­tung

Art. 34
¹ Eine Schadensvergütung wird dem Verschreibungsamt des ordent­li­chen Standortes der Pfandsache zuhanden des Berechtigten ausbe­zahlt.
² Der Schadensbetrag wird dem Verpfänder oder dem Pfandgläubi­ger verabfolgt, soweit diese nach dem zugrunde liegenden Rechts­ver­hältnis sich als berechtigt ausweisen.

4. An die Beteiligten

I. Errichtung der Verschreibung

Art. 35
Das Verschreibungsamt des ordentlichen Standortes der Pfandsache teilt dem Verpfänder den Eintrag der Errichtung der Viehverschrei­bung (Art. 9–11) mit.

II. Neueintrag und Löschung

Art. 36
¹ Im Falle des Artikels 12 teilt das Verschreibungsamt des neuen ordentlichen Standorts der Pfandsache den Neueintrag dem Pfand­gläubiger mit.
² Im Falle des Artikels 13 teilt das Verschreibungsamt des ordent­lichen Standorts der Pfandsache den Neuvertrag oder die Löschung dem Verpfänder und dem Schuldner, der nicht Verpfänder ist, mit.

V. Kosten und Gebühren ¹²

¹² Aufgehoben durch Art. 6 Bst. d der Verordnung vom 4. Okt. 1993 über das bäuerliche Bodenrecht ( SR 211.412.110 ).
Art. 37–44

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. …

Art. 45–47 ¹³
¹³ Gegenstandslose UeB.

II. Schluss­bestim­mungen

Art. 48
¹ Die Artikel 45–47 treten am 10. November 1917, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung am 1. Mai 1918 in Kraft.
² Auf den 1. Mai 1918 treten insbesondere ausser Kraft die Verord­nung vom 25. April 1911¹⁴ betreffend die Viehverpfändung und der Bundesratsbeschluss vom 24. April 1914¹⁵ betreffend die Ausstel­lung von Gesundheitsscheinen über verpfändetes Vieh.
¹⁴ [ AS 27 209 ]
¹⁵ [ AS 30 167 ]
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