Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung au... (681.14)
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Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel

Vereinbarung über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel Vom 26. Mai 1998 (Stand 1. August 1998) Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Re - gierungsrat, nachstehend Vereinbarungskantone genannt, vereinbaren, was folgt:
1 )

§ 1 Trägerschaft

1 Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den beruflichen Un - terricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung auf der Sekundar - stufe II.

§ 2 Delegation des beruflichen Unterrichts

1 Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher (KKE) mit Lehrort in den Vereinbarungskantonen wird an die dem Erziehungs - departement Basel-Stadt unterstellte staatliche Berufs- und Frauenfachschule
2 Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für sie gelten - den gesetzlichen Bestimmungen.
3 Sie berücksichtigt grundsätzlich auch die «Richtlinien zur Anerkennung der Berufsausbildung zur Kleinkinderzieherin» des Schweizerischen Krippenver - bandes (SKV) vom 1. April 1997.

§ 3 Leistungsauftrag der BFS

1 Die Vereinbarungskantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schul - jahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden Kriterien durchzuführen:
a. Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in eine der Ab - teilungen der BFS;
b. Erarbeitung eines Detailkonzeptes für den Ausbildungsgang mit Zielen, In halten und Stundentafel gemeinsam mit einer Delegation der Lehrbe - triebe aus den Vereinbarungskantonen auf der Basis von mindestens
1'200 Lektionen;
1) BS: 23. Juni 1998 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
c. Erarbeitung eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes, welches ins - besondere die einschlägigen Bestimmungen über den beruflichen Unter - richt und die Lehrabschlussprüfung regelt.
d. Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal 22. Über- oder Unterschreitungen können durch die Schulkommission der BFS be - willigt werden;
e. Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen Unterrichtes durch qualifizierte Lehrkräfte;
f. Verpflichtung zur wirtschaftlichen und kostendeckenden Leistungserbrin - gung;
g. Die BFS vermittelt Schülerinnen und Schülern aus den Vereinbarungs - kantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS nicht berück - sichtigt werden können, den Besuch des beruflichen Unterrichtes an einer anderen Schule, soweit dies möglich ist.

§ 4 Zuständige Behörden

1 Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Entschei - dungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Ba - sel-Stadt wahrgenommen.
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prü - fungsreglementes gemäss § 3 c.

§ 5 Aufsicht über den Ausbildungsgang

1 Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schulkommission der BFS.
2 Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied aus ei - nem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt werden.
3 Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Vereinbarungskantonen ist im Aus - bildungs- und Prüfungsreglement gemäss § 3 c zu regeln.

§ 6 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern

1 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmig - ten Lehrvertrag vorweisen können.
2 Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Vereinbarungskantone werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.

§ 7 DipIom

1 Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhalten nach erfolgreich bestandener Lehrabschlussprüfung ein Dipiom als «KKE», welches von den Vereinbarungskantonen anerkannt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
2 Diese setzen sich dafür ein, dass der Ausbildungsgang für KKE in Zukunft eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet.
3 Sie fördern die Bestrebungen der Durchlässigkeit des Berufes der KKE in Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.

§ 8 Schulgeld

1 Für die Erfüllung des Leistungsauftrages wird ein jährliches Schulgeld von
5800 Fr. pro Schülerin und Schüler berechnet.
2 In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal- und Sach - kosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmittel enthalten.
3 Sofern die durchschnittliche Klassengrösse ständig 15 unter- oder 22 über - schreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie z.B. die Lektio - vereinbaren.

§ 9 Indexierung

1 Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Das auf den Beginn eines Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils nach dem In - dexstand vom 31. Mai des laufenden Jahres (erstmalige Neuberechnung für das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand vom 31. Mai 1999).

§ 10 Finanzierung

1 Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohnsitzprin - zip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die betreffende Person am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Vereinbarungskanto - ne haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache der Wohn - sitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.
3 Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule entrichtet: Jeweils auf den 31. März 5'800 Fr. pro Schülerin und Schüler für das laufende dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31. Dezember des laufen - den Schuljahres.
4 Das Schulgeld wird von den Vereinbarungskantonen nicht entrichtet, wenn Schülerinnen und Schüler mit Lehrort in den Kantonen Basel-Stadt und Ba - sel-Landschaft den Unterricht nicht an der BFS, sondern an einer anderen Schule besuchen wollen.
5 Falls Schülerinnen und Schüler mit Lehrort und Wohnsitz in den Vereinba - rungskantonen ausnahmsweise wegen Ueberschreitung der maximalen Klas - sengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können, wird das Schul - geld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitzkanton bezahlt . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
6 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft wird das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in Liestal verrechnet.
a. Der stipendienrechtliche Wohnsitz befindet sich am zivilrechtlichen Wohn - sitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe - hörde.
b. Schweizerbürgerinnen und -bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschwei - zerinnen und -schweizer), haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Hei - matkanton.
c. Für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben, ist der zivilrechtliche auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.
d. Mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit fi - nanziell unabhängig waren, begründen in diesem Kanton stipendienrecht -
e. Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Be - gründung eines neuen bestehen.
7 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Vereinbarungs - kantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung gestellt.
8 Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Be - hörden der Vereinbarungskantone
1 ) am 1. August 1998 in Kraft.
2 Sie kann von den Vereinbarungskantonen jeweils auf den 31. Juli mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.
3 Im Kündigungsfalle sind die Vereinbarungsparteien verpflichtet, den Schüle - rinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.
1) Vom Landrat am 25. Juni 1998, vom Grossen Rat am 23. Juni 1998 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.05.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0241 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.05.1998 01.08.1998 Erstfassung GS 33.0241 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0241
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