Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte (712.564.1)
CH - SO

Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte

1 Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte RRB vom 26. November 1954 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1. A. Grundsatz

1 Alle im Kanton Solothurn bestehenden und inskünftig zu verleihenden Wasserrechte sind im Katasterschätzungsverfahren nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 1953 zu bewerten.
1 )
2 In das Bewertungsverfahren sind demzufolge alle ehehaften, konzedier- ten und gemischten Wasserrechte einzubeziehen, unbekümmert um ihren derzeitigen Ausnützungsgrad.
3 Die in der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September
1953 aufgestellten Vorschriften gelten auch sinngemäss für die Schätzung der Wasserkräfte
2 ), sofern durch dieses Reglement nicht besondere Be- stimmungen getroffen werden.

§ 2. B. Schätzungsorgan

Der Regierungsrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine Schätzungs- kommission
3 ), die aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht. Er bezeichnet die erforderlichen Ersatzmänner. Protokollführer ist der Sekretär der Kata- sterschätzung. Er hat beratende Stimme.

§ 3. C. Bewertungsvorschriften

I. Bewertungsgrundlage
4 ) Für die Bewertung ist die Zahl der ehehaften oder der konzedierten Brut- to-PS massgebend. Für ein gemischtes Wasserrecht ist der Bewertung das Total der ehehaften und konzedierten Brutto-PS zu Grunde zu legen.

§ 4. II. Wasserrechtsrodel

1 Massgebend für die Bewertung ist die im Wasserrechtsverzeichnis des kantonalen Tiefbauamtes
5 ) erzeigte Anzahl Brutto-PS.
2 Eine Nachprüfung der im Wasserrechtsverzeichnis aufgenommenen Tat- sachen bleibt vorbehalten. Die Wasserrechtsberechtigten können beim Kantonalen Tiefbauamt auf ihre Kosten eine Überprüfung der Angaben verlangen. ________________
1 ) Heute gilt V über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät- zung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41.
2 ) Heute gilt V über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät- zung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41.
3 ) Vgl. § 5 der V allg. Revision Katasterschätzung; BGS 212.478.41.
4 ) Vgl. § 28 der V allg. Revision Katasterschätzung.
5 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
2

§ 5. III. Schätzungswert für Werke unter 100 Brutto-PS

Der Schätzungswert pro Brutto-PS beträgt 800 Franken bis 2000 Franken. Innerhalb dieses Rahmens ist der Schätzungswert nach dem Ausnutzungs- grad, dem Wirkungsgrad und den Anlage- und Unterhaltskosten festzule- gen.

§ 6. 1. Ausnutzungsgrad

Der Ausnutzungsgrad wird beurteilt als: gut bei voller Tages- und voller oder teilweiser Nachtaus- nutzung (Betriebe mit Tag- und Nachtschicht); mittel bei voller Tagesausnutzung; schlecht bei Betrieben, welche die Wasserkraft nur während eines Teils des Tages oder Jahres voll ausnützen kön- nen.

§ 7. 2. Wirkungsgrad

Der Wirkungsgrad wird bezeichnet als: gut (0.90) bei direkter Kupplung von Turbine und Gene- rator auf gleicher Welle; mittel (0.65) wenn die Turbine durch Riemen oder Zahnrad direkt auf Arbeitsmaschine oder den Generator wirkt; schlecht (0.40) bei allen Wasserrädern.

§ 8. 3. Anlage- und Unterhaltskosten

Die Anlage- und Unterhaltskosten sind: günstig bei kleinen Kosten; mittel bei mittleren Kosten; ungünstig bei grossen Kosten.

§ 9. Ermittlung des Schätzungswertes

1 Die Beurteilung der Faktoren aus §§ 6, 7 und 8 ergibt mit: gut (günstig) 3 Punkte; mittel 2 Punkte; schlecht (ungünstig) 1 Punkt.
2 Je nach der Punktzahl beträgt der Schätzungswert pro Brutto-PS:
9 Punkte 2000 Franken
7 Punkte 1600 Franken
6 Punkte 1400 Franken
5 Punkte 1200 Franken
4 Punkte 1000 Franken
3 Punkte 800 Franken
3

§ 10. 5. Nicht mehr ausgenützte Wasserkräfte

Eine nicht mehr ausgenützte Wasserkraft ist mit einem einheitlichen amt- lichen Wert von 500 Franken pro Brutto-PS zu bewerten, solange das Recht im Wasserrechtsverzeichnis nicht gelöscht ist.

§ 11. IV. Werke mit 100 und mehr Brutto-PS

Für Werke mit 100 und mehr Brutto-PS ist zur Schätzung auszugehen von den Gesamtkosten, dem Bruttoertrag und dem wirtschaftlichen Nutzen.

§ 12. D. Mutationen

1 Das Kantonale Tiefbauamt
1 ) hat dem Sekretär der Katasterschätzung alle Mutationen im Wasserrechtsverzeichnis bekannt zu geben. Dieser hat alle neu verliehenen Wasserrechte sowie jede Erweiterung oder Einschränkung an bestehenden Wasserrechten durch die Schätzungskommission
2 ) bewer- ten, bzw. neu schätzen zu lassen.
2 Die Schätzungskommission kann durch den Sekretär der Katasterschät- zung nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Wasserrechtsberechtigter die Abschätzung des Rechts aus wichtigen Gründen verlangt. In diesem Falle hat der Gesuchsteller die Kosten der Abschätzung zu bezahlen.
3 Wird ein Wasserrecht nicht mehr ausgenützt und im Wasserrechtsver- zeichnis nicht gelöscht, so kann der Sekretär der Katasterschätzung im Sinne von § 10 die Schätzung herabsetzen. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Einstellung des Werkes durch das Kantonale Tiefbauamt
3 ) festgestellt wird.

§ 13. E. Rekursverfahren

1 Die Wasserrechts-Berechtigten sind befugt, innert 14 Tagen
4 ) nach Erhalt der Schätzungsanzeige beim Justiz-Departement Rekurs zu erheben.Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
2 Über eingereichte Rekurse entscheidet der Regierungsrat
5 ) endgültig, nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens.

§ 14. F. Einschreibung im Grundbuch

1 Die rechtskräftigen Schätzungen sind den zuständigen Grundbuchämtern durch den Sekretär der Katasterschätzung mitzuteilen.
2 Diese Schätzungen sind im Grundbuch in der Rubrik «Landschätzung» mit besonderer Bezeichnung und Wertangabe übersichtlich einzuschrei- ben. Der Wert des Wasserrechts ist nicht zur Bodenschätzung hinzuzuzäh- len.
3 Die neue Schätzung tritt an die Stelle der früheren Bewertung. Die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1863 und 3. Mai 1873 über die Katastervermes- sung und über die Weiterbildung der Katastergesetzgebung festgestellte Schätzung ist bei der Einschreibung der neuen Bewertung im Grundbuch mit roter Tinte zu streichen. ________________
1 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
2 ) Vgl. § 4 der V allg. Revision Katasterschätzung; BGS 212.478.41.
3 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
4 ) Heute 30 Tage, vgl. § 9 Abs. 1 der V allg. Revision Katasterschätzung in Verbin- dung mit § 32 Abs. 1 zweiter Satz VRG; BGS 124.111.
5 ) Heute die Kantonale Rekurskommission, § 9 Abs. 2 V.
4
4 Wird das Wasserrecht im Wasserrechtsverzeichnis gelöscht, so ist auch die Schätzung im Grundbuch auf Anmeldung des Kantonalen Tiefbauamtes
1 ) zu streichen.

§ 15. G. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 3. Dezember 1954 _______________
1 ) Heute Amt für Wasserwirtschaft; BGS 712.13.
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