Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-St... (332.660)
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Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel zur Hospitalisierung Chronischkranker und betreffend die Erstellung einer Chronischkrankenabteilung in Verbindung mit dem Neubau der Skulpturhalle der Universität an der Mittleren Strasse 21/27

Grossratsbeschluss betreffend Genehmigung des Vertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel zur Hospitalisierung Chronischkranker und betreffend die Erstellung einer Chronischkrankenabteilung in Verbindung mit dem Neubau der Skulpturhalle der Universität an der Mittleren Strasse 21/27 Vom 7. Juli 1960 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst:

1. Der vom Regierungsrat mit der Adullam-Stiftung Basel abgeschlos-

sene Vertrag betreffend Hospitalisierung Chronischkranker vom

4. März 1960 wird genehmigt.

2.

1) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Adullam-Stiftung Basel betreffend Hospitalisierung Chronischkranker Vom 4. März 1960 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat, einerseits und die Adullam-Stiftung Basel anderseits vereinbaren:

§1. Die Adullam-Stiftung Basel (im folgenden Stiftung genannt)

führt in ihrem Altersheim mit Krankenhaus eine Abteilung von 50 Bet- ten für Chronischkranke. Sie erklärt sich überdies bereit, eine zusätzli- che Bettenstation im Ausmass bis zu 90 Betten zur Aufnahme von pfle- gebedürftigen Chronischkranken zur Führung zu übernehmen.
2 Diese zusätzliche Abteilung wird in Verbindung mit der neu zu er-

§2. Diese neu zu schaffende Abteilung wird der Stiftung unentgelt-

lich zur Betriebsführung überlassen.
2 Der laufende normale Unterhalt geht zu Lasten der Stiftung. Über grössere Reparaturen und bauliche Änderungen verständigen sich die Parteien von Fall zu Fall.

§3. Beim Bau und bei der Einrichtung der Abteilung sollen berech-

tigte Wünsche und Anregungen seitens der Stiftung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§4. Die Stiftung verpflichtet sich, in erster Linie nur Patienten aufzu-

nehmen, die Basler Bürger oder seit mindestens 15 Jahren im Kantons- gebiet wohnhaft sind. Dabei sind die Gesuche von Behörden, insbeson- dere von öffentlichen Spitälern, zuerst zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Belegung von sechs Betten ist die Stiftung jedoch frei.

§5. Die Schaffung einer zentralen Bettenvermittlungsstelle beim Sa-

nitätsdepartement, über die alle Eintritte zu erfolgen hätten, bleibt aus- drücklich vorbehalten.

§6. Der Kanton leistet Beiträge an die ungedeckten Betriebskosten

des Krankenhauses nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

§7. Für das erste Betriebsjahr wird davon ausgegangen, dass zur

Deckung der laufenden Betriebskosten, inbegriffen sämtliche Leistun- gen wie ärztliche Betreuung, Medikamente, Röntgen, Unterhalt der Liegenschaften usw., jedoch ohne Verzinsung und Amortisation der Gebäulichkeiten und Einrichtungen, ein durchschnittlicher Betrag von Fr. 18.– pro Patiententag erforderlich ist.
2 Für die folgenden Jahre wird zur Bemessung der Kantonsbeiträge je- weils auf das Rechnungsergebnis des Vorjahres abgestellt.
3 Die Festlegung des für die Beitragsleistung geltenden Unkostenbe- trages erfolgt auf dem Verhandlungswege zwischen Sanitätsdeparte- ment und Stiftung, wobei jeweils gleichzeitig auch die Frage der Amor- tisationen und die Verbuchung allfälliger Betriebsdefizite oder -über- schüsse zu regeln ist.

§8. Die Festsetzung des von den Patienten pro Tag zu zahlenden

Pflegegeldes hat im Einzelfall grundsätzlich nach den entsprechenden Normen des Bürgerspitals zu erfolgen (ausgenommen Erstklasspflege- geld gemäss § 9).
2 Der Staatsbeitrag wird in Höhe der Differenz zwischen dem zur Dek-

§9. Zur Geltendmachung der Kantonsbeiträge reicht die Stiftung je

auf Semesterende dem Sanitätsdepartement ein Verzeichnis aller im verflossenen Halbjahr behandelten Chronischkranken ein, welche nicht selbst ein den nac h § 7 erforderlichen Betriebskosten entspre- chendes Pflegegeld bezahlen konnten. Das Verzeichnis soll enthalten: Eintrittsnummer, Anfangsbuchstaben von Vor- und Familiennamen, allfällige Garanten, Pflegetage und belastetes Pflegegeld.
2 Von Patienten in Einerzimmern (1. Klasse), welche für ein über dem Betrag vo n § 7 liegendes, von der Stiftung frei festzusetzendes Erst- klasspflegegeld und eventuelle Extraleistungsgebühren in vollem Um- fange selbst aufkommen, brauchen nur Eintrittsnummer und die Pfle- getage gemeldet zu werden.
3 Die Kantonsbeiträge werden halbjährlich abgerechnet. Die Stiftung kann jedoch monatlich approximative Vorschüsse beziehen.
4 Die Stiftung stellt überdies dem Sanitätsdepartement jeweils die nach Krankenabteilung und Altersheim unterteilte Jahresbetriebs- rechnung zu.

§ 10. Zur Orientierung über die allgemeine Betriebsentwicklung und

das Rechnungswesen sowie zur Kontrolle der Durchführung der vor- stehenden Vertragsbestimmungen ist der Regierungsrat berechtigt, in die Stiftungskommission einen Delegierten abzuordnen. Dabei besteht die Meinung, dass es sich dabei um den Delegierten handelt, der bereits gestützt auf den Grossratsbeschluss vom 9. April 1959 betreffend Ge- währung eines Arbeitsrappenbeitrages an die Kosten des Neubaues des Altersheims mit Krankenhaus der Adullam-Stiftung ernannt wird.
2 Die in diesem Grossratsbeschluss aufgestellten Subventionierungs- bedingungen werden im übrigen sinngemäss übernommen, soweit sie sich auf die Betriebsführung beziehen.
3 Das Sanitätsdepartement ist berechtigt, zur Überprüfung der Be- triebsrechnung bzw. der Betriebskosten und der Abrechnungen ge- mäss§9indie Buchhaltung und die Patientenregister, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Fachbeamte Einsicht nehmen zu lassen und sachdienliche Auskünfte zu verlangen.

§ 11. Sollten über die Auslegung des Vertrages, insbesondere von § 7,

Meinungsverschiedenheiten entstehen, so entscheidet sie ein dreiglied- riges Schiedsgericht, zu dem das Sanitätsdepartement und die Stiftung je einen Delegierten stellen und der vorsitzende Präsident des Zivilge- richtes Basel-Stadt den Obmann bestimmt. Die Entscheide dieses Schiedsgerichtes sind endgültig und treten sofort in Kraft.

§ 13. Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, d. h. bis zum

31. Dezember 1970, abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezem- ber 1970. Wird vom Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, bleibt der Vertrag jeweils für zwei weitere Jahre in Kraft. Basel, den 4. März 1960 Adullam-Stiftung Basel Paul Gilgen Johannes Gilgen Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: i.V. Peter Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz
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