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CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens auf dem Gebiet des Films (Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und der Französischen Gemeinschaft Belgiens)

(Koproduktionsabkommen zwischen der Schweiz und der Französischen Gemeinschaft Belgiens) Abgeschlossen am 17. Mai 2008 Provisorisch angewendet ab 17. Mai 2008 (Stand am 17. Mai 2008) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens
(im Folgenden die Vertragsparteien)
in Erwägung, dass die Festlegung eines Rahmens für ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Films und im Besonderen für Koproduktionen wünschenswert ist,
im Bewusstsein, dass qualitativ wertvolle Koproduktionen zur Förderung der Filmindustrien und zur Verstärkung des wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs beitragen können,
in der Überzeugung, dass diese kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit auf jeden Fall zu einer engeren Beziehung zwischen den beiden Vertragsparteien beitragen wird,
in Erwägung der ausschliesslichen Kompetenz der Gemeinschaften im Bereich Film (Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 der koordinierten Verfassung Belgiens von 1994 und Art. 4 Ziff. 3 des Sondergesetzes vom 8. Aug. 1980 zur Reform der Institutionen) einschliesslich der damit verbundenen internationalen Beziehungen (Art. 167 der koordinierten Verfassung Belgiens von 1994 und Art. 16 des Sondergesetzes vom 8. Aug. 1980, geändert durch das Sondergesetz vom 5. Mai 1993) und in Erwägung der daraus folgenden Kompetenz der Gemeinschaften zum Abschluss von Abkommen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs,
sind wie folgt übereingekommen:

I. Begriffsbestimmung

Art. 1
Der Begriff «Film» bezeichnet im Sinne dieses Abkommens Filme jeglicher Länge auf jeglichen Trägern und jeglicher Sparten (Spiel-, Animations- und Dokumentarfilme), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien entsprechen und deren Erstaufführung im Kino stattfindet.

II. Koproduktionen

Art. 2 Wirkung
(1)  Die in Koproduktion hergestellten und nach diesem Abkommen geförderten Filme gelten als nationale Filme, entsprechend der im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzgebung.
(2)  Koproduktionsfilme, die nach diesem Abkommen gefördert werden, geniessen auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmwirtschaft jeder Vertragspartei ergeben.
(3)  Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei ein Verzeichnis mit den Bestimmungen, die diese Vergünstigungen betreffen.
(4)  Werden die Bestimmungen zu diesen Vergünstigungen auf irgendeine Art von einer der Vertragsparteien abgeändert, so verpflichtet sich die betreffende Vertragspartei, den Inhalt dieser Änderungen der anderen Vertragspartei mitzuteilen.
Art. 3 Verfahren und Zusammenarbeit der Behörden
(1)  Die Zulassungsgesuche müssen die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Das von jeder Vertragspartei vorgesehene Zulassungsverfahren ist einzuhalten.
(2)  Um nach diesem Abkommen gefördert zu werden, müssen Koproduktionsfilme spätestens vier Monate nach ihrer Kinopremiere im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien von den zuständigen Behörden beider Parteien genehmigt worden sein.
(3)  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle Informationen betreffend die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Zulassungsgesuchen nach diesem Abkommen zu.
(4)  Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien konsultieren.
(5)  Wenn die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einen Film zur Koproduktion zugelassen haben, kann diese Zulassung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschliessen.
(6)  Die zuständigen Behörden sind:
– in der Schweiz: die Sektion Film des Bundesamtes für Kultur im Eidgenössischen Departement des Innern;
– in der Französischen Gemeinschaft Belgiens: das Centre du Cinéma et de l’Audiovisuel.
Art. 4 Anforderungen an die Produktionsunternehmen und an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1)  Um nach diesem Abkommen gefördert zu werden, müssen die Filme von Produktionsunternehmen realisiert werden, die eine gute technische und finanzielle Organisation aufweisen sowie über professionelle Erfahrung verfügen, die von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der sie angehören, anerkannt ist.
(2)  Um in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens zu gelangen, müssen die Produktionsunternehmen die jeweiligen Bestimmungen jeder Vertragspartei erfüllen.
(3)  Die künstlerischen und die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entweder die schweizerische oder die belgische Nationalität besitzen oder Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation sein.
(4)  Staatsangehörige von anderen als in Absatz 3 erwähnten Staaten, die in der Schweiz oder in Belgien ihren Wohnsitz haben, sind für die Anwendung von Absatz 3 den schweizerischen und belgischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.
(5)  Ausnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Staaten können von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich zugelassen werden.
Art. 5 Anforderungen an die Dreharbeiten
(1)  Studioaufnahmen sind vorzugsweise in Studios durchzuführen, die sich im Hoheitsgebiet der einen oder der anderen Vertragspartei befinden.
(2)  Aussenaufnahmen im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist und der an der Koproduktion nicht beteiligt ist, können gestattet werden, wenn das Drehbuch oder die Handlung des Films dies verlangen.
Art. 6 Beteiligungsverhältnisse
(1)  Die nach diesem Abkommen geförderten Filme sind unter folgenden Bedingungen herzustellen:
– Die finanzielle Beteiligung des oder der Koproduktionsunternehmen jeder Vertragspartei am Koproduktionsfilm kann zwischen 10 % (zehn Prozent) und 90 % (neunzig Prozent) der zugelassenen Kosten des Films variieren.
– Jeder Koproduktionsfilm muss eine tatsächliche künstlerische und technische Beteiligung beider Seiten aufweisen. Das Verhältnis der künstlerischen und technischen Beiträge muss dem Verhältnis der finanziellen Beiträge jedes Koproduktionsunternehmens entsprechen. Rein finanzielle Koproduk­tionen sind im Rahmen dieses Abkommens nicht zulässig.
(2)  Die Beteiligung des Koproduktionsunternehmens mit Minderheitsbeteiligung umfasst in jedem Fall mindestens:
– eine Autorin bzw. einen Autor oder eine leitende Technikerin bzw. einen leitenden Techniker;
– eine Darstellerin bzw. einen Darsteller in einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellerinnen bzw. Darsteller in Nebenrollen oder, mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde, eine zweite Autorin bzw. einen zweiten Autor oder eine zweite leitende Technikerin bzw. einen zweiten leitenden Techniker.
(3)  Die Koproduktion von Kurzfilmen kann von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien ausschliesslich nach Prüfung der einzelnen Projekte genehmigt werden.
Art. 7 Rechte an den Filmen
(1)  Jedes Koproduktionsunternehmen ist Mitinhaber der materiellen und immateriellen Elemente des Films.
(2)  Das Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduktionsunternehmen in einem gemeinsam bestimmten Labor hinterlegt.
Art. 8 Verkehr von Personen und Gütern
Unter Vorbehalt der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden alle Erleichterungen gewährt für den Verkehr und den Aufenthalt des an der Produktion dieser Filme beteiligten künstlerischen und technischen Personals sowie für die Ein- oder Ausfuhr des für die Herstellung und Auswertung der koproduzierten Filme notwendigen Materials (Filmmaterial, technisches Material, Kostüme, Dekorteile, Werbematerial usw.) in jede und aus jeder Vertragspartei.
Art. 9 Gleichgewicht zwischen den Koproduktionen
(1)  Es muss ein allgemeines Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien hergestellt werden, sowohl was die künstlerischen und technischen als auch was die finanziellen Beiträge betrifft; dieses Gleichgewicht wird alle zwei Jahre von der in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Kommission beurteilt.
(2)  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erstellen aufgrund der Unterlagen der Zulassungsverfahren eine Übersicht über die Koproduktionen für den Referenzzeitraum, das heisst seit dem Datum der letzten Sitzung der Gemischten Kommission.
(3)  Die Analyse des allgemeinen Gleichgewichts erfolgt insbesondere:
– durch die Abrechnung der Unterstützungen, Finanzierungen und Investitionen für die Produktion (gemäss den Anhängen 2 und 3), die für die Koproduktionen der Referenzperiode gewährt wurden, wobei die Gesamtsumme der für diese Koproduktionen eingesetzten Mittel als Beurteilungsbasis dient;
– unter Berücksichtigung der Zahl der Filme, welche über die koproduzierten Filme hinaus von Verleihunternehmen und Fernsehveranstaltern der beiden Vertragsparteien zugunsten der Produktionsunternehmen dieser Filme im Verlauf der Referenzperiode vorabgekauft wurden.
(4)  Wird ein Ungleichgewicht festgestellt, so prüft die Gemischte Kommission, mit welchen Mitteln das Gleichgewicht wiederhergestellt werden kann, und trifft alle Massnahmen, die sie hierzu als notwendig erachtet.
Art. 10 Erwähnung der Koproduktion und Vorführungen an Festivals
(1)  Vor- oder Abspann, Trailer und Werbematerial der koproduzierten Filme müssen die Koproduktion erwähnen.
(2)  Die Vorführung von Koproduktionsfilmen im Rahmen von Filmfestivals erfolgt durch die Vertragspartei, der das Koproduktionsunternehmen mit Mehrheitsbeteiligung angehört, ausser wenn die Koproduktionsunternehmen eine gegenteilige Abmachung getroffen haben.
Art. 11 Aufteilung der Erlöse
(1)  Die Aufteilung der Erlöse erfolgt im Verhältnis zum Gesamtbeitrag jedes Koproduktionsunternehmens.
(2)  Die Verteilung erfolgt durch eine Aufteilung der Erlöse oder durch eine geografische Aufteilung oder durch eine Kombination dieser beiden Modalitäten, wobei dem unterschiedlichen Marktvolumen der Vertragsparteien Rechnung getragen wird.
Art. 12 Multilaterale Koproduktionen
(1)  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien akzeptieren, dass die Filme, die nach diesem Abkommen gefördert werden, mit einem oder mehreren Produktionsunternehmen aus Staaten koproduziert werden können, mit denen die Schweiz oder die Französische Gemeinschaft Belgiens ein Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films abgeschlossen haben.
(2)  Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen von Fall zu Fall geprüft werden.

III. Zusammenarbeit im Bereich der Filmförderung

Art. 13
(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu fördern, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Filmschaffens erleichtern, insbesondere durch Programme für die Ausbildung im Umgang mit Bildmedien oder durch die Teilnahme an Filmfestivals.
(2)  Sie prüfen geeignete Mittel zur Unterstützung des gegenseitigen Verleihs und der gegenseitigen Förderung der Filme jeder Vertragspartei.

IV. Gemischte Kommission

Art. 14
(1)  Um die Anwendung dieses Abkommens zu beobachten und zu erleichtern und gegebenenfalls Änderungen zu prüfen, wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden und Fachleuten der Filmwirtschaft beider Vertragsparteien besteht.
(2)  Während der Geltungsdauer des Abkommens tritt die Kommission alle zwei Jahre abwechslungsweise in der Schweiz und in der Französischen Gemeinschaft Belgiens zusammen.
(3)  Sie kann auch auf Wunsch einer der beiden zuständigen Behörden einberufen werden, insbesondere im Fall von wesentlichen Änderungen der geltenden Gesetzgebung oder der für die Filmwirtschaft geltenden Vorschriften oder wenn bei der Anwendung des Abkommens gravierende Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn kein Gleichgewicht nach Artikel 9 erreicht wird.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15
(1)  Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschrieben sind; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Eingangsdatum der zweiten Notifikation folgt, in Kraft. Es wird von den beiden Vertragsparteien vorläufig angewandt, sobald es unterzeichnet ist.
(2)  Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre.
(3)  Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kann das Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(4)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, stellt diese Kündigung die Rechte und die Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieses Abkommens bereits begonnenen Vorhaben nicht in Frage.
Geschehen zu Cannes, am 17. Mai 2008, in zwei Urschriften, in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Frédéric Jauslin

Für die Regierung der
Französischen Gemeinschaft Belgiens:

Fadila Laanan

Anhang 1

(Art. 3)
(1)  Die Produktionsunternehmen beider Vertragsparteien müssen das Gesuch um Zulassung eines Films als Koproduktion bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten an die jeweilige zuständige Behörde richten.
(2)  Den Gesuchen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:
a) der Koproduktionsvertrag;
b) ein detailliertes Drehbuch oder sonstiges Manuskript, das ausreichend über das geplante Thema und die Art der Umsetzung informiert;
c) eine Liste mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Tätigkeiten sowie eine Liste mit den Rollenbesetzungen. Beide Listen müssen den Wohnort und die Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden enthalten;
d) ein Nachweis über den Erwerb der zur Herstellung und Auswertung des Films nötigen Rechte;
e) eine Regelung über die jeweilige Beteiligung der Koproduktionsunternehmen an etwaigen Mehrkosten, wobei die Beteiligung jedes Koproduktionsunternehmens grundsätzlich proportional zu seinem finanziellen Beitrag ist; die Beteiligung des Produktionsunternehmens mit Minderheitsbeteiligung kann jedoch auf einen geringeren Prozentsatz oder auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt werden;
f) eine Schätzung der gesamten Herstellungskosten und ein detaillierter Finanzierungsplan mit Angaben über die Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel;
g) eine Übersicht über den technischen Beitrag der Koproduktionsunternehmen;
h) ein Drehplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte.
(3)  Die Behörden können weitere von ihnen für die Beurteilung des Vorhabens als notwendig erachtete Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
(4)  Die Behörde der Vertragspartei mit Minderheitsbeteiligung kann das Zulassungsgesuch erst genehmigen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Diese übermittelt ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen, gerechnet vom Tag des Erhalts der vollständigen Gesuchsunterlagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Produktionsunternehmens mit Minderheitsbeteiligung. Diese übermittelt ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden 20 Tage.
(5)  Nachträgliche Änderungen des Koproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
(6)  Die Zulassung eines Films als Koproduktion kann mit Bedingungen und Auf­lagen verbunden werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens eingehalten werden.

Anhang 2

(Art. 9)

Zusammenstellung der Unterstützungen, Finanzierungen und Investitionen in der Schweiz

Filmtitel (Budget schweizerische Seite)
Unterstützungen:
Bundesförderung:
– Selektive Filmförderung
– Erfolgsabhängige Filmförderung
Regionale und lokale Förderung
Finanzierungen:
Investitionen durch die Fernsehanstalten:
– durch Koproduktion
– durch Vorabkauf
Akontozahlung garantiertes Minimum Kino
Akontozahlung garantiertes Minimum Video
Akontozahlung garantiertes Minimum Ausland
Investitionen und Beteiligungen von Produzenten

Anhang 3

(Art. 9)

Zusammenstellung der Unterstützungen, Finanzierungen und Investitionen in der Französischen Gemeinschaft Belgiens

Filmtitel (Budget belgische Seite)
Unterstützungen:
Investierte automatische Finanzhilfe:
– Produktion
– Verleih
Selektive finanzielle Produktionsunterstützung:
– Einnahmenvorschuss
Regionale Produktionsförderung
Finanzierungen:
Investitionen durch die Fernsehanstalten:
– durch Koproduktion
– durch Vorabkauf
Investitionen durch private Unternehmen im Rahmen von Tax Shelter
Akontozahlung garantiertes Minimum Kino
Akontozahlung garantiertes Minimum Video
Akontozahlung garantiertes Minimum Ausland
Investitionen und Beteiligungen von Produzenten
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