Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen (789.430)
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Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen

Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen Vom 31. Oktober 1972 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 176
1) des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 27. April 1911, erlässt zum Schutze des Aussichtsbildes auf der Westseite der Buchgasse in Bettingen folgende Verordnung:

§1. Auf der im Plan Nr. 9873 des Amtes für Kantons- und Stadtpla-

nung vom 19. Juni 1972 hellgrün angelegten, schwarz schraffierten Flä- che westlich der Buchgasse darf das Aussichtsbild gegen die Rhein- ebene und den Tüllingerhügel weder durch Bauten noch durch Pflan- zen beeinträchtigt werden.

§2. Hecken und Einfriedigungen dürfen die Höhe von 1,20 m nicht

übersteigen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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