Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale (942.48)
CH - ZG

Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale

Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale Vom 25. Februar 1982 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich und Begriffe

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts *
a) das gewerbsmässige Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten,
b) die Eröffnung und den Betrieb von Spiellokalen.

§ 2 Spielautomaten

*
1 Als Spielautomaten gelten Geräte und Apparate,
a) die gegen Entgelt betrieben werden können,
b) bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und
c) die eine Gewinnmöglichkeit in Form von Geld, Waren oder derglei - chen oder Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Freispielen, Bonus-Gutschriften, Verlänge - rung der Spielzeit oder dergleichen anbieten.
2 Spielautomaten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Geld, Waren oder dergleichen gelten als Geldspielautomaten. 1) BGS 111.1

§ 3 Spiellokal

1 Als Spiellokal im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Raum, in dem zum Zwecke des Spielens Spielautomaten oder andere Spielgeräte aufgestellt sind. Musikautomaten gelten nicht als Spielgeräte.
2 Wirtschaftslokale im Sinne des Gesetzes über das Gastgewerbe und Kegel - bahnen, die Gaststätten angegliedert sind und auch vom Patentinhaber betrieben werden, gelten nicht als Spiellokale.
3 Die Sicherheitsdirektion entscheidet darüber, ob Spiellokale, die nicht ei - nem kommerziellen Zwecke dienen, als Spiellokale im Sinne dieses Geset - zes gelten. * 2. Bewilligungspflicht 2.1. Spielautomaten

§ 4 Erteilung der Bewilligung

1 Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer Bewil - ligung der Sicherheitsdirektion. Die Bewilligung ist vor dem Aufstellen des Geräts einzuholen. Es dürfen nur solche Spielautomaten bewilligt werden, die von der zuständigen Bundesbehörde zugelassen sind. *
2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über *
a) den vorgesehenen Standort des Spielautomaten,
b) die Fabrikationsmarke und das Modell des Automaten,
c) das vorgesehene Aufstelldatum.
3 Die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Spielautomaten wird dem Patentinhaber einer Gaststätte und dem Inhaber eines Spiellokals erteilt. Dem Automatenaufsteller wird eine Kopie der Bewilligung zuge - stellt. *
4 Die Bewilligung lautet auf ein genau bezeichnetes Gerät in einem be - stimmten Lokal; sie enthält überdies die Personalien des Bewilligungsinha - bers, bei juristischen Personen zudem jene des verantwortlichen Betriebslei - ters. *
5 Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Betriebs können mit der Bewilli - gung Bedingungen und Auflagen verbunden werden. *
6 Die Bewilligung wird gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt bzw. verlängert. *

§ 5 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Bei juristischen Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden.
2 Um eine Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut be - leumdet ist.
3 Wenn der Bewilligungsinhaber die in diesem Gesetz verlangte Überwa - chung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verant - wortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Vor - aussetzungen erfüllen muss.

§ 6 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt bei
a) Ablauf der Bewilligungsdauer,
b) Verzicht oder Entzug,
c) Wechsel des Bewilligungsinhabers, Ersatz des Automaten oder Ände - rung des Gerätestandortes.
2 Beim Auswechseln eines Spielautomaten durch ein Gerät des gleichen Herstellers und der gleichen Art sowie mit gleichen Eigenschaften behält die erteilte Bewilligung für den Rest des angebrochenen Kalenderjahres ihre Gültigkeit. Die Sicherheitsdirektion ist innerhalb von 10 Tagen seit der Aus - wechslung des Gerätes zu informieren. *

§ 7 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn
a) die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit der bewilligten Auto - maten fehlt oder beeinträchtigt ist;
b) eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird;
c) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden;
d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie - derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des - halb bestraft worden ist.

§ 8 * Verbotene Spielautomaten

1 Verboten sind Spielautomaten,
a) deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende Wirkung ausüben,
b) bei denen der Spielausgang ganz oder vorwiegend vom Zufall ab - hängt. 2.2. Spiellokale

§ 9 Bewilligungsgesuch

1 Die Eröffnung und der Betrieb eines Spiellokals bedürfen der Bewilligung der Sicherheitsdirektion. *
2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über:
a) die Situation des Lokals und der Umgebung gemäss § 14,
b) die räumliche und technische Gestaltung,
c) die Zahl, Art und den Standort der Spielgeräte,
d) die Organisation des Betriebes.
3 Die Situation des Lokals und der Umgebung sowie die räumliche und technische Gestaltung des Spiellokals sind massstabgetreu auf Plänen dar - zustellen, die in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind.
4 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizule - gen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und Angaben über die berufliche Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsinhabers.

§ 10 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird nach Anhören der zuständigen Gemeindebehörden von der Sicherheitsdirektion erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzun - gen erfüllt sind. *
2 Die Bewilligung lautet auf den Namen des Betriebsinhabers und wird für ein bestimmtes Lokal oder für genau umschriebene Räumlichkeiten erteilt. Sie ist auf die Dauer eines Kalenderjahres befristet.
3 Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbetriebes können mit der Be - willigung Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Bewilligung für die Eröffnung und den Betrieb eines Spiellokals schliesst die Betriebsbewilligung für Spielautomaten nicht ein. Für das Auf - stellen und die Inbetriebnahme solcher Apparate sind die §§ 4 ff. massge - bend.
5 Die Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb eines neuen Spiellokals ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen. *

§ 11 Persönliche Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Juristische Perso - nen müssen ihr Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter füh - ren lassen.
2 Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleum - det ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.
3 Wenn der Betriebsleiter die in diesem Gesetz verlangte Überwachung nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss.

§ 12 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt bei
a) Ablauf der Bewilligungsdauer,
b) Verzicht oder Entzug,
c) Wechsel des Bewilligungsinhabers oder des Spiellokalstandortes.

§ 13 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen und das Spiellokal auf Anordnung der Sicherheitsdirektion geschlossen werden, wenn *
a) die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind;
b) die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträg - lich als falsch erweisen;
c) eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder Bedingung nicht oder nicht mehr erfüllt wird;
d) der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Stellvertreter wie - derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des - halb bestraft worden ist;
e) der Betrieb die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet;
f) die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden. 3. Besondere Bestimmungen für Spiellokale

§ 14 Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Umgebung

1 Die Spiellokale müssen den selben bau-, gesundheits- sowie feuerpolizeili - chen Anforderungen entsprechen, wie sie an die Räumlichkeiten von Gast - stätten gestellt werden.
2 Von einem Spiellokal darf kein direkter Zugang zu einer Gaststätte beste - hen. Insbesondere muss das Spiellokal über eigene sanitarische Einrichtun - gen verfügen, wie sie für Gaststätten vorgeschrieben sind.
3 Weitergehende gemeindliche Bauvorschriften bleiben vorbehalten. Die zu - ständige Gemeindebehörde hat insbesondere die Anzahl der zu schaffenden Abstellplätze für Autos und Zweiräder festzulegen.

§ 15 Standort

1 Spiellokale sind nicht gestattet in unmittelbarer Nähe von Schulhäusern, Kirchen, Spitälern, in reinen Wohnquartieren sowie an Orten, wo sie unzu - mutbare Ruhestörungen für die Anwohner und die Öffentlichkeit verursa - chen.

§ 16 * ...

§ 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke

1 In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer Geträn - ke verboten.
2 Die Sicherheitsdirektion kann den Ausschank nicht-alkoholischer Geträn - ke sowie den Verkauf von Lebensmitteln mittels Warenautomaten bewilli - gen. *

§ 18 Öffnungszeiten

1 Der Spielbetrieb ist an Werktagen auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt, an öffentlichen Ruhetagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr.
2 ... * 4. Einschränkungen

§ 19 Ausschluss Jugendlicher

1 Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spiel mit Geldspielautomaten sowie der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt.
2 Das Verbot muss an jedem Automaten und bei Spiellokalen sowohl am Eingang als auch im Spiellokal selbst gut sichtbar angeschlagen sein.
3 Der Bewilligungsinhaber oder sein Stellvertreter sind für die nötigen Kontrollen zur Einhaltung des Spiel- und Zutrittsverbotes verantwortlich. Im Zweifelsfall ist ein Altersausweis zu verlangen.

§ 20 Standorte für Spielautomaten

1 Spielautomaten dürfen nur in Gaststätten und Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden.

§ 21 Spielautomaten in Gaststätten

1 In Gaststätten dürfen nicht mehr als 2 Spielautomaten, davon nur ein Geld - spielautomat, aufgestellt und betrieben werden.
2 Diese Automaten müssen in einem Wirtschaftsraum so aufgestellt werden, dass sie ohne besondere Vorkehrungen personeller und technischer Art stän - dig vom Bewilligungsinhaber, seinem verantwortlichen Stellvertreter oder dem Personal der Gaststätten überwacht werden können.
3 Es ist insbesondere verboten, die Automaten in Toilettenräumlichkeiten, Gängen, Vorräumen, Garderoben, Treppenhäusern, Gartenwirtschaften, an Aussenwänden oder anderen unbeaufsichtigten Orten aufzustellen.

§ 22 Spielautomaten in Spiellokalen

1 In Spiellokalen dürfen nicht mehr als 25 Spielautomaten, davon höchstens 3 Geldspielautomaten, aufgestellt und betrieben werden.

§ 23 Verbotene Spiele

1 Spielautomaten dürfen nicht zur Veranstaltung von Wetten und ähnlichen Spielen benützt werden, deren Gewinn in Geld, sonstigen Vermögenswer - ten, Freispielen, Bonus-Gutschriften und dergleichen besteht.

§ 24 * Ausgestaltung der Spielautomaten

1 Zulässig sind nur solche Spielautomaten, die alle nachfolgenden Voraus - setzungen erfüllen:
a) der Höchsteinsatz je Einzelspiel darf einen Franken nicht übersteigen, und der Münzeinwurf darf nur für ein Einzelspiel möglich sein;
b) der Spielautomat darf nicht mit einem Geldwechsler versehen sein.
2 Geldspielautomaten haben zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voraus - setzungen den folgenden Erfordernissen zu genügen:
a) mit jedem Einzelspiel darf nur ein einfacher Spielverlauf ausgelöst werden, der in einem Zuge wieder seinen Abschluss finden muss;
b) die Einzelspiele dürfen mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) untereinander und miteinander nicht verknüpft sein;
c) ein garantierter Gewinn in irgendeiner Form darf mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs. 3) nicht in Aussicht gestellt werden;
d) die Einwurfbeträge und/oder die Gewinne dürfen sich nicht speichern oder weiterverwenden lassen, ausgenommen die Bonusgutschriften (Abs. 3), die bis zu einem Höchstbetrag von einem Franken gespei - chert werden dürfen;
e) die Gewinnausschüttung darf höchstens das 20-fache des einzelnen Einsatzes betragen.
3 Die Bonusgutschrift je Einzelspiel muss bei Geldspielautomaten mindes - tens einen Zehntel des einzelnen Einsatzes betragen. Höhere Bonusgut - schriften je Einzelspiel sind zulässig. Die Summe der einzelnen Bonusgut - schriften muss in jedem Fall in bar direkt ausbezahlt werden, sobald die Bo - nusgutschriften über mehrere Spiele hinweg insgesamt einen Franken er - reicht haben. 5. Kontrolle, Beschlagnahme

§ 25 * Kontrolle

1 Die Polizei überwacht und kontrolliert den Betrieb der diesem Gesetz un - terstellten Automaten und der Spiellokale.
2 Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben den Kontrollorganen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihre Arbeit zu erleichtern.

§ 26 Beschlagnahme

1 Unbefugterweise aufgestellte, nicht bewilligungsgemäss betriebene oder nicht einwandfrei funktionierende Apparate werden auf Anordnung der Si - cherheitsdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt. *
2 Umgangene Bewilligungsgebühren müssen nachbezahlt werden. 6. Gebühren

§ 27 Gebühren

1 Die jährlichen Bewilligungsgebühren betragen für einen Spielautomaten Fr. 280.–. Für Geldspielautomaten wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 420.– erhoben. *
2 Die Gebühr für die Bewilligung eines Spiellokals beträgt Fr. 700.– bis Fr. 1400.–, wobei sich der Betrag nach Art und Grösse des Spiellokals rich - tet. Für die jährliche Erneuerung der Bewilligung wird die Hälfte des Betra - ges erhoben. *
3 Der Regierungsrat ist befugt, diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anzupassen.

§ 28 Gebühren beim Entzug der Bewilligung

1 Ausstehende Gebühren sind trotz eines Entzuges der Bewilligung zu be - zahlen. 7. Strafbestimmung

§ 29 Strafandrohung

1 Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) bestraft. *
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung, soweit sie durch den Auto - matenaufsteller, den Bewilligungsinhaber oder dessen Stellvertreter began - gen wird. * 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Bestehende Bewilligungen

1 Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Ein - tritt der Rechtskraft dieses Gesetzes eingeräumt, um den Bestimmungen dieses Gesetzes nachzukommen.

§ 31 Aufgehobene Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Ver - ordnung über die Spiellokale vom 26. November 1954 2 ) . 1) 2) GS 17, 174

§ 32 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 7. März 1982 sowie des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfas - sung am 1. Juli 1982 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.02.1982 01.07.1982 Erlass Erstfassung GS 22, 265 30.01.1986 30.01.1986 § 1 Abs. 1 geändert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 2 Titel geändert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 4 Abs. 2 geändert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 4 Abs. 3 geändert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 4 Abs. 4 geändert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 8 totalrevidiert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 10 Abs. 5 eingefügt GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 24 totalrevidiert GS 22, 737 30.01.1986 30.01.1986 § 29 Abs. 2 geändert GS 22, 737 06.12.1993 01.01.1994 § 27 Abs. 1 geändert GS 24, 325 06.12.1993 01.01.1994 § 27 Abs. 2 geändert GS 24, 325 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 6 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 10 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 13 Abs. 1 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 17 Abs. 2 geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 26 Abs. 1 geändert GS 26, 191 28.08.2003 01.01.2004 § 18 Abs. 2 aufgehoben GS 27, 847 30.11.2006 01.01.2008 § 16 aufgehoben GS 29, 33 30.11.2006 01.01.2008 § 25 totalrevidiert GS 29, 33 23.05.2013 01.10.2013 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.02.1982 01.07.1982 Erstfassung GS 22, 265

§ 1 Abs. 1 30.01.1986

30.01.1986 geändert GS 22, 737

§ 2 30.01.1986

30.01.1986 Titel geändert GS 22, 737

§ 3 Abs. 3 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 4 Abs. 2 30.01.1986

30.01.1986 geändert GS 22, 737

§ 4 Abs. 3 30.01.1986

30.01.1986 geändert GS 22, 737

§ 4 Abs. 4 30.01.1986

30.01.1986 geändert GS 22, 737

§ 4 Abs. 5 30.01.1986

30.01.1986 eingefügt GS 22, 737

§ 4 Abs. 6 30.01.1986

30.01.1986 eingefügt GS 22, 737

§ 6 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 8 30.01.1986

30.01.1986 totalrevidiert GS 22, 737

§ 9 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 10 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 10 Abs. 5 30.01.1986

30.01.1986 eingefügt GS 22, 737

§ 13 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 16 30.11.2006

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 33

§ 17 Abs. 2 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 18 Abs. 2 28.08.2003

01.01.2004 aufgehoben GS 27, 847

§ 24 30.01.1986

30.01.1986 totalrevidiert GS 22, 737

§ 25 30.11.2006

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 33

§ 26 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 27 Abs. 1 06.12.1993

01.01.1994 geändert GS 24, 325

§ 27 Abs. 2 06.12.1993

01.01.1994 geändert GS 24, 325

§ 29 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 29 Abs. 2 30.01.1986

30.01.1986 geändert GS 22, 737
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