Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (I C/12/2)
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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

I C/12/2 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Vom 1. Mai 2016 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde - bürgerrechts.
2 Wo das kantonale Recht keine Regelung vorsieht, gilt sinngemäss das Bundesrecht.

Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des Kantons Glarus und vermittelt das Schweizer Bürgerrecht.
2 Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht bedingen einander gegenseitig.
3 Das Gemeindebürgerrecht bestimmt insbesondere den Heimatort einer Person im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) .

Art. 3 Minderjährige Kinder

1 Minderjährige Kinder können nach Massgabe des Bundesrechts eingebür - gert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2 Widersetzt sich ein Inhaber der elterlichen Sorge dem Einbezug in die Ein - bürgerung oder in die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus dem Bür - gerrecht, hat der andere Elternteil die Angelegenheit der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde vorzulegen.

Art. 4 Unter Beistandschaft stehende Personen

1 Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2 Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Ge - such der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Ver - treterin. 1) GS I A/1/1 2) SR 210 SBE 2017 28 1
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Art. 5 Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft

1 Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berech - tigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht selbstständig zu stellen. 2. Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

Art. 6 Findelkind

1 Findelkinder erhalten das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher sie gefun - den worden sind. 3. Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss 3.1. Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen

Art. 7 Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf die Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn sie bei der Einreichung des Gesuchs in geordneten Verhältnissen leben und gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ohne Unter - bruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird. 3.2. Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Art. 8 Einbürgerungsvoraussetzungen

1 Um Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht kann ersuchen, wer zur Einbürgerung geeignet und erfolgreich integriert ist. Es besteht kein Anspruch auf Einbürgerung.
2 Die Eignung und Integration sind insbesondere gegeben, wenn die Gesuch stellende Person:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilli - gung des Bundes erfüllt, insbesondere bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
b. mit den Lebensgewohnheiten im Kanton vertraut und in die Ge - sellschaft eingegliedert ist;
c. die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;
d. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aus - übung der politischen Rechte sowie zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt;
e. die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und Gesetze, be - achtet;
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f. den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen Haushalt leben - den Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermag;
g. bei der Einreichung des Gesuchs gesamthaft während fünf Jahren im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ohne Unter - bruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.
3 Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht können die Gemeinden weite - re sachliche Eignungs- und Integrationskriterien vorsehen.
4 Die Einbürgerungsbehörden können Nachweise oder Bescheinigungen über die Integrationsbemühungen verlangen, namentlich einen Ausweis über die bestandene Prüfung eines Integrations- oder Einbürgerungskurses. 3.3. Ehrenbürgerrecht

Art. 9 Voraussetzung und Wirkungen

1 Einer Person, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht hat, kann mit ihrem Einverständnis das Gemeinde- und das Kantonsbürger - recht ehrenhalber verliehen werden.
2 Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzun - gen des kantonalen Rechts gebunden.
3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Es hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbe - ne Bürgerrecht.
4 Für ausländische Personen bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vor - behalten. 4. Verlust des Bürgerrechts

Art. 10 Entlassung aus dem Bürgerrecht

1 Über die Gesuche von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern um Ent - lassung aus dem Schweizer Bürgerrecht entscheidet die zuständige kanto - nale Behörde. Sie stellt die Entlassungsurkunde aus.
2 Wer unter Beibehaltung oder Zusicherung eines anderen Kantonsbürger - rechts auf das glarnerische Bürgerrecht und auf die damit verbundenen Gemeindebürgerrechte verzichten will, hat sein Gesuch um Entlassung an die für den Entscheid zuständige kantonale Behörde zu richten.
3 Über die Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht entschei - det die von der Gemeinde für zuständig erklärte Behörde, soweit die Gesuch stellende Person das Bürgerrecht einer anderen glarnerischen Gemeinde besitzt oder ihr zugesichert ist. 3
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Art. 11 Nichtigerklärung

1 Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung ausländischer Perso - nen nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet die zuständige kantona - le Behörde.
2 Die für das Einbürgerungsverfahren entrichtete Gebühr wird nicht zurück - erstattet. 5. Datenbearbeitung und Amtshilfe

Art. 12 Bearbeitung von Personendaten

1 Die Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesrecht notwendigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. *
2 Sie dürfen zu diesem Zweck bei den sachlich zuständigen Behörden sowie bei vertrauenswürdigen Dritten die notwendigen Auskünfte einholen über:
a. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
b. gewichtige Einträge in der Geschäftsdatenbank der Polizei;
c. Betreibungs- und Konkursverfahren;
d. Steuerausstände;
e. Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
f. Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
g. Gesundheitszustand;
h. politische Tätigkeiten;
i. Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
j. Vorkommnisse in der Schule betreffend schulpflichtige Kinder;
k. weltanschauliche und religiöse Ansichten.

Art. 13 Amtshilfe

1 Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Behörden sind im Ein - zelfall auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden die Informationen und Daten, welche diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe benötigen, zur Verfügung zu stellen. 6. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 14 Zuständige kantonale Behörden

1 Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht.
2 Er bezeichnet das für das Einbürgerungswesen und für die Aufsicht über die kommunalen Einbürgerungsbehörden zuständige Departement.
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3 Er kann einzelne Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Verwaltungsbehör - den zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 15 Zuständige Gemeindebehörden

1 Die Gemeinden erlassen die notwendigen Bestimmungen über die Zustän - digkeiten ihrer Behörden und das Verfahren in der Gemeinde.
2 Sie können den Gemeinderat oder eine besondere Kommission mit der Vorbereitung, der Zusicherung, der Erteilung oder dem Entzug des Gemein - debürgerrechts betrauen. 7. Verfahren und Gebühren

Art. 16 Gesuch um Einbürgerung

1 Der ausländische Staatsangehörige hat sein Gesuch zusammen mit sämtli - chen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinde übermittelt das vollständige Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zur Vorprüfung.

Art. 17 Vorprüfung

1 Die zuständige kantonale Behörde führt eine Vorprüfung betreffend die Einbürgerungsvoraussetzungen durch.
2 Sie holt dazu die von Behörden und Dritten erforderlichen Auskünfte und Informationen ein.
3 Ist das Gesuch unvollständig, so fordert sie die Gesuch stellende Person unter Androhung von Säumnisfolgen auf, die fehlenden Unterlagen oder Be - stätigungen einzureichen.
4 Das Ergebnis der Vorprüfung übermittelt sie an die zuständige Gemeinde - behörde.

Art. 18 Erteilung Gemeindebürgerrecht

1 Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet auf der Grundlage des Er - gebnisses der kantonalen Vorprüfung sowie gestützt auf ihre eigenen Abklä - rungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
2 Sie kann vorgängig namentlich ein Einbürgerungsgespräch durchführen.
3 Erteilt sie das Gemeindebürgerrecht, so übermittelt sie ihren Entscheid zu - sammen mit dem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde.
4 Verweigert sie die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. 5
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Art. 19 Erteilung Kantonsbürgerrecht

1 Kommt die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass auch das Kantonsbürgerrecht erteilt werden kann, so übermittelt sie das Gesuch an den Bund zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.
2 Das Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht werden erst mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts erworben.
3 Verweigert die zuständige kantonale Behörde die Erteilung des Kantons - bürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
4 Mit der Verweigerung entfällt das bereits erteilte Gemeindebürgerrecht.

Art. 20 Einbürgerung Schweizer Staatsangehöriger sowie Ehrenbürger

- recht
1 Für die Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen sowie für die Ver - leihung des Ehrenbürgerrechts gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
2 Verlegt ein Schweizer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz während des laufenden Verfahrens in einen anderen Kanton, so ist sein Gesuch als ge - genstandslos abzuschreiben.

Art. 21 Feststellungsverfahren

1 Wenn fraglich oder strittig ist, ob eine Person das Schweizer oder das Bür - gerrecht des Kantons besitzt, so entscheidet darüber die zuständige kanto - nale Behörde.

Art. 22 Gebühren, Kostenvorschuss

1 Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihren Aufwand und ihre Ent - scheide Gebühren, welche die Verfahrenskosten decken und besorgen das Inkasso.
2 Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts erfolgt kostenlos.
3 Kanton und Gemeinden dürfen angemessene Kostenvorschüsse verlan - gen.
4 Die Einbürgerungsgebühr ist spätestens vor der Erteilung des Kantonsbür - gerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen.
5 Der Regierungsrat legt die maximalen Ansätze der Gebühren für den Kanton und die Gemeinden fest. 8. Rechtsschutz

Art. 23 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der kommunalen Einbürgerungsbehörden kann beim Regierungsrat innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.
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I C/12/2 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Anwendbares Recht

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereichte Einbürgerungsgesu - che werden nach dem bisherigen Recht behandelt. 7
I C/12/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.09.2021 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2022 47
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I C/12/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 12 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 9
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