Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 27. September 1984 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt, auf den Antrag des Regierungsrates, folgendes Gesetz: Zuständige kantonale Amtsstelle
§1. Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982
1) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist das Kantonale Arbeits- amt.
2 Es übt die ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse aus und sorgt insbesondere für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Ver- sicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen.
3 Das Kantonale Arbeitsamt setzt die Kontrolltage fest gemäss Art. 21 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIV). Öffentliche Arbeitslosenkasse
§2. Der Kanton betreibt unter dem Namen «Öffentliche Arbeits-
losenkasse Basel-Stadt» eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG.
2 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist eine Abteilung des Kantona- len Arbeitsamtes.
3 Der Regierungsrat erlässt das Kassenreglement gemäss Art. 79 Abs. 1 AVIG. Gemeindearbeitsämter
§3. Der Regierungsrat kann die Einwohnergemeinden verpflichten,
auf ihre Kosten Gemeindearbeitsämter gemäss Art. 85 Abs. 2 AVIG einzurichten.
2 Die Gemeindearbeitsämter vollziehen die ihnen durch eidgenössi-
Beschwerden
§4.
2) Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 101 lit. b des Bundesge- setzes ist das Sozialversicherungsgericht. Feiertage
§5. Als weitere Feiertage gemäss Art. 19 AVIG gelten Karfreitag,
Ostermontag, der 1. Mai, Pfingstmontag und Stephanstag. Aufsicht
§6. Der Regierungsrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und
erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Aufhebung bisherigen Rechts
§7. Das Gesetz über die Durchführung der Arbeitslosenversiche-
rung vom 8. November 1951 erfährt folgende Änderungen:
3) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.
4)
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