Abkommen (0.512.131.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Dänischen Verteidigungsministerium über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung Abgeschlossen am 9. Juni 2017 In Kraft getreten am 9. Juni 2017 (Stand am 9. Juni 2017)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Dänische Verteidigungsministerium
nachstehend «Parteien» genannt;
in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung und Berücksichtigung der Interes­sen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Dänischen Königreichs basierenden Beziehungen zu fördern;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;
unter Berücksichtigung, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;
auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nord­atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen», nachstehend «PfP-Truppen­statut»¹, und von dessen Zusatzprotokoll², beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel;
in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.510.1 ² SR 0.510.11
Art. 1 Zweck
1.  Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, nachstehend «die Zusammenarbeit», sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des invol­vierten militärischen und zivilen Personals und von deren Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
– Der «Gaststaat» (GS) bezeichnet die Partei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
– Der «Entsendestaat» (ES) bezeichnet die Partei, die Personal in das Staats­gebiet des Gaststaates zur Teilnahme an Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
– Das «Personal des Entsendestaates» (ES-Personal) bezeichnet das militärische und zivile Personal der Streitkräfte des Entsendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie deren Angehörige.
Art. 3 Personal von Drittstaaten
1.  Der ES kann Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten in sein ES-Personal aufnehmen, sofern die Drittstaaten Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll sind.
2.  Der ES hat den GS rechtzeitig über solche Angehörigen von Streitkräften von Drittstaaten zu informieren, die Teil seines ES-Personals sind.
3.  Der GS hat das Recht, die Teilnahme solcher Angehörigen abzulehnen.
Art. 4 Autorisierte Behörden
Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «die autorisierten Behörden», zuständig:
– im Königreich Dänemark: das Verteidigungskommando Dänemark; und
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 5 Form der Zusammenarbeit
1.  Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in folgenden Formen zusammenarbeiten:
a) Ausbildung von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
b) Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entspre­chenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
c) Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Perso­nal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie mit Dritten, sofern notwendig;
d) Benutzung des Luftraums, von Flugplätzen und Übungsplätzen, inklusive Gebieten für den Waffeneinsatz, für gemeinsamen oder eigenständigen Gebrauch;
e) Benutzung von Simulatoren;
f) Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung;
g) Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminarien, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen von Lernprozessen in den Bereichen wie: – der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal,
– der Verteidigungsplanung,
– den Aspekten von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliess­lich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fach­gebieten der Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen,
– der Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten so­wie Personalpolitik und -bewirtschaftung,
– der Logistik,
– der demokratischen zivilen Kontrolle von Streitkräften,
– der Rüstung und der militärischen Ausrüstung,
– der militärischen Führungssysteme, der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie dem Management von Informa­tionssi­cherheit,
– der Militärmedizin und der militärisch-medizinischen Betreuung,
– der Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich von Wirtschaft und Recht auf dem Gebiet der Verteidigung,
– des Umweltschutzes in Bezug auf militärische Aktivitäten;
h) Durchführung von Ausbildungsaktivitäten im Bereich des humanitären Völkerrechts und der Anwendung der Genfer Konventionen, einschliesslich des Austauschs von Ausbildnern, Ausbildungsmaterial, Informationen und Sachverstand;
i) Entsendung von Beobachtern zu Übungen;
j) Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen, insbesondere im Gebirge;
k) Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten;
l) Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbibliotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Ausstellungsstücken.
2.  Mit der Zustimmung der autorisierten Behörden können auch andere Formen der bilateralen Zusammenarbeit als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten durchgeführt werden.
Art. 6 Kommandoordnung und -führung
Abmachungen zur Kommandoordnung und -führung haben in Übereinstimmung mit nationalen Prozessen oder Prozessen zu stehen, die zwischen den autorisierten Behörden vereinbart werden, ausgerichtet auf die jeweiligen Aktivitäten der Zusammenarbeit.
Art. 7 Kooperation und technische Vereinbarungen
1.  Die autorisierten Behörden können Dokumente zur Kooperationsplanung für bestimmte Zeiträume ausarbeiten, die von den zuständigen Vertretern unterschrieben werden.
2.  Die Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit kann durch technische Vereinbarungen (TA), die diesem Abkommen nachgeordnet sind, zwischen den autorisierten Behörden vereinbart werden.
Art. 8 Rechtsstellung
1.  Die Rechtsstellung des ES-Personals bestimmt sich während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet des GS nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll.
2.  Das ES-Personal hat während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet des GS die nationale Gesetzgebung des GS zu beachten.
3.  Der GS hat die notwendigen administrativen Voraussetzungen für den Aufenthalt des ES-Personals auf dem Staatsgebiet des GS zu schaffen und unterstützt das ES‑Personal in technischen Belangen.
4.  Das ES-Personal ist während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet des GS berechtigt, die militärische Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften des ES zu tragen.
Art. 9 Sicherheit
1.  Der GS hat alle angemessenen Massnahmen im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen das ES-Personal und dessen Eigentum zu ergreifen.
2.  Das ES-Personal ist verantwortlich für die Bewachung der Einrichtungen und Liegenschaften, die ihm vom GS zur Verfü­gung gestellt werden, gemäss den Anordnungen des GS, sowie des Materials, der Wertgegenstände und der Ausrüstung, die ihm vom GS abgegeben oder von ihm selbst mitgeführt werden.
3.  Der GS ist während der Ausführung von Aktivitäten nach diesem Abkommen verantwortlich für die Sicherheit des ES-Personals ausserhalb der Einrichtungen und Liegenschaften, die dem ES-Personal zur Verfügung gestellt werden.
4.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS hat das ES-Personal mit den zuständigen Behörden des GS innerhalb von deren Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
Art. 10 Waffen und Munition
1.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS kann der ES Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS für den ausschliesslichen Zweck dieses Abkommens verbringen.
2.  Die Einfuhr von Waffen und Munition, die Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs sind vorzeitig im jeweiligen Einzelfall zu regeln.
3.  Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet des GS, deren Transport, Aufbewahrung und deren Gebrauch richten sich nach der nationalen Gesetzgebung des GS.
4.  Bei der Einfuhr, beim Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das ES-Personal die Sicherheitsanforderungen und -vor­schriften des ES zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften des GS nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einen höheren Sicherheitsgrad ergeben.
5.  Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitionsgebrauch werden die Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften des GS befolgt, sofern die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften des ES nicht restriktiver sind.
Art. 11 Umwelt
1.  Das ES-Personal hat die nationale Gesetzgebung des GS auf dem Gebiet des Umweltschutzes einzuhalten.
2.  Auf Verlangen des ES stellt der GS Informationen über die Inhalte der entsprechenden Gesetzgebung zur Verfügung.
Art. 12 Luft- und Motorfahrzeuge
1.  Der GS hat Massnahmen für die Benutzung seines Staatsgebietes durch Luft- und Motorfahrzeuge des ES sowie für deren Zutritt zu militärischen Einrichtungen in Übereinstimmung mit seiner nationalen Gesetzgebung zu treffen.
2.  Der ES ist verantwortlich für Überflugrechte ( Diplomatic Clearances ) und Abreden betreffend die Landung seiner Luftfahrzeuge. Der GS unternimmt alle angemessenen Massnahmen, um die Erteilung der Überflugrechte und den Abschluss der Abreden betreffend Landung im Rahmen seiner nationalen Gesetzgebung zu erleichtern.
3.  Luft- und Motorfahrzeuge des ES haben den Anforderungen der nationalen Gesetzgebung des GS zu entsprechen.
Art. 13 Flugsicherheit
1.  Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen ist der ES verantwortlich für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicheres Funktionieren.
2.  Das ES-Personal hat über die speziellen fliegerischen Fähig­keiten zu verfügen, die vom GS für die entsprechenden Aktivitäten vorausgesetzt werden. Der GS hat die notwendige Ausbildung zur Erlangung dieser Fähigkeiten des ES-Personals zu erbringen. Derartige Ausbildungen werden gemeinsam im Voraus geplant.
3.  Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen werden alle technischen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des GS durchgeführt. In diesem Fall hat der GS dem ES unverzüglich Daten und relevante Informa­tionen zum Unfall oder Zwischenfall zur Verfügung zu stellen.
4.  Vom ES benannte Sachverständige haben, in Abstimmung mit dem GS, das Recht zur Mitwirkung in der Untersuchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen. Der GS kann auf Gesuch des ES hin Sachverständige des ES mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist dem ES zu übersenden.
5.  In Abstimmung mit dem GS hat der ES das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Zwischenfalls, in den ein Luftfahrzeug des ES involviert ist, sofern er im Staatsgebiet des GS stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchung werden vom ES getragen.
Art. 14 Medizinische Versorgung und Versicherungen
1.  Das ES-Personal hat den medizinischen und physischen Anforderungen zu entsprechen und über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten zu verfügen, die vom GS für die entspre­chende Aktivität vorgegeben werden.
2.  Der ES entsendet kein Personal, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.
3.  Auf Ersuchen des ES übermittelt der GS Informationen über spezielle Risiken, die von der Krankenversicherung zu decken sind.
4.  Der GS erbringt medizinische und zahnärztliche Leistungen für das ES-Personal in der gleichen Qualität wie für das Personal des GS.
5.  Der GS leistet medizinische Nothilfe für das ES-Personal kostenlos. Auf Verlangen des ES übernimmt der GS die weitere Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen oder veranlasst sie. In diesen Fällen übernimmt der ES sämtliche anfallenden Kosten.
Art. 15 Ausrüstung
1.  Der ES garantiert, dass die Ausrüstung seines Personals den Anforderungen entspricht, die der GS für die entsprechende Aktivität vorgibt.
2.  Auf Verlangen des ES stellt der GS Informationen über die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.
Art. 16 Kosten
1.  Die Parteien tragen die eigenen Kosten, die auf Grund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe werden vom GS getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.  Die Parteien sind an keine Verpflichtungen, einschliesslich der Kostenerstattung, gebunden, die nicht durch dieses Abkommen oder andere technische Vereinbarungen geregelt sind, die von den autorisierten Behörden nach Artikel 7 Absatz 2 geschlossen wurden.
Art. 17 Zugang
Soweit für die Zwecke dieses Abkommens notwendig erhält das ES-Personal Zugang zu den relevanten militärischen Installationen des GS im Rahmen der nationalen Gesetzgebung des GS.
Art. 18 Koordination und Planung
Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die autorisierten Behörden oder ihnen unterstellte Einheiten Zusammenkünfte und Konsultationen durch.
Art. 19 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien auf tiefst möglicher Ebene beigelegt und nicht einem nationalen oder internationalen Gericht oder einer Drittpartei zur Schlichtung übertragen.
Art. 20 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten Unterschrift in Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle erlischt dieses Abkommen 180 Tage nach Empfang der Notifikation der Kündigung.
3.  Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden. In diesem Fall findet Artikel 20 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche ausste­henden finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen den Bestimmungen dieses Abkommens.
Geschehen in Kopenhagen am 9. Juni 2017, in zwei Originalen, jedes in englischer und deutscher Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Für das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport:

Benedikt Wechsler

Für das
Dänische Verteidigungsministerium:

Kenneth Pedersen

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