Kantonale Schiesskreise (523.21)
CH - SO

Kantonale Schiesskreise

Kantonale Schiesskreise Vom 13. Mai 1960 (Stand 13. Mai 1960) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Es wird Kenntnis genommen, dass, gestützt auf die Weisung des Ausbil - dungschefs der Armee vom 15. Dezember 1959, der Kanton Solothurn den neuen eidgenössischen Schiesskreis 11 bildet.

§ 2

1 Der eidgenössische Schiesskreis 11 wird in 5 kantonale Schiesskreise mit folgender Gebietsabgrenzung aufgeteilt: a) Schiesskreis 1: Bezirke Solothurn und Lebern, mit Gemeinde Zuchwil; b) Schiesskreis 2: Bezirke Bucheggberg und Kriegstetten ohne Gemein - de Zuchwil; c) Schiesskreis 3: Bezirke Balsthal-Thal und Balsthal-Gäu; d) Schiesskreis 4: Bezirke Olten und Gösgen; e) Schiesskreis 5: Bezirke Dorneck und Thierstein.

§ 3

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1) Ziff. 3 wird nicht abgedruckt, da darin das EMD lediglich um die Vornahme einer Korrektur ersucht wird. Nicht publiziert.
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