Verordnung über den schulärztlichen Dienst (430.41)
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Verordnung über den schulärztlichen Dienst

1 430.41 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) vom 08.06.1994 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 1 ) , Artikel 69 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG) 2 ) , Artikel
59 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Wei terbildung und die Berufsberatung (BerG) 3 ) , Artikel 11 und 38 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) 4 ) , Artikel 6 und 19 des Bundes gesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 5 ) sowie Artikel 4a Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) 6 ) , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie der Erziehungsdirek tion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für a * ... b * öffentliche und private Volksschulen, c * kantonale Maturitätsschulen, d * ... e * kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität, f * dem BerG 7 ) unterstellte Berufsfachschulen und im Kanton Bern abgehalte ne interkantonale Fachkurse für Auszubildende,
1) BSG 432.210
2) BSG 433.12
3) BSG 435.11
4) SR 818.101
5) SR 818.102
6) BSG 811.01
7) BSG 435.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-54
430.41 2 g * ...
2 Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung) gilt sie auch für die übrigen a Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie von der Invalidenversi cherung anerkannten Sonderschulheime, b öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II.

Art. 2

Schülerinnen Schüler
1 Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen. *
2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbil dungs- und Abendkurse besuchen.

Art. 3

* Schulbehörde
1 Als Schulbehörde gilt a für öffentliche und private Volksschulen das von der Gemeinde als zustän dig bezeichnete Organ, b für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen mit Fach maturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung, c für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne von Artikel 1 das zuständi ge leitende Organ.
2 Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
2.1 Allgemeines

Art. 4

* Aufgaben der Schulbehörde
1 Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.

Art. 5

* Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
1 Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schüle rinnen und Schüler.
3 430.41
2 Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben: a Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen 1. übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen, 2. andere Krankheiten, 3. Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden; b er berät die Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Lehrkräfte der Volksschule, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin so wie der Arbeitsmedizin; c er führt vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durch; d er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Bera tungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen und Schüler von diesem Angebot Kenntnis er halten; e * er untersucht und berät auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustim mung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Schü lerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhal tensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich; f er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit mitwirken; g er verfasst Berichte und Anträge über einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Fällen; h er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehr betriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen aus gesetzt werden.

Art. 6

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
1 Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusam menarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.
2.2 Untersuchungen

Art. 7

* ...
430.41 4

Art. 8

Obligatorische Untersuchung
1 Schülerinnen und Schüler haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12 zu unterziehen. *
2 Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende, auf ihre Kosten durchgeführte Untersu chung vorlegen. *
3 Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersu chung durchgeführt. *
4 Die Schulbehörde meldet neueintretende Schülerinnen und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende Untersuchung nach, wenn kei ne Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *

Art. 9

Freiwillige Untersuchung, Beratung
1 Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie be raten.

Art. 10

Erste Untersuchung
1 Die Kinder werden im ersten Semester des zweiten Kindergartenjahres erst mals untersucht; Kinder, die das zweite Kindergartenjahr nicht besuchen, wer den im ersten Semester des ersten Primarschuljahres untersucht. *
2 Die Untersuchung umfasst namentlich a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch, b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen, c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie), d * Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung, e * Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 11

Zweite Untersuchung
1 Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr der Primarstufe statt. *
5 430.41
2 Sie umfasst namentlich a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch, b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen, c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie), d * Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skolio se, Beckentiefstand und Haltung, e * Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 12

Dritte Untersuchung
1 Die dritte Untersuchung findet im zweiten Semester des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I statt. *
2 Sie umfasst namentlich a * Gespräch mit der oder dem Jugendlichen über Gesundheitsfragen undverhalten anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens, b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzli chen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen, c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie), d Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck. e * Messung der Grösse und des Gewichts.

Art. 13

Freiwillige Untersuchung *
1 Auszubildende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildung 1 ) können sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen. *
2 Sie umfasst namentlich a Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüll ten Fragebogens, b * Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzli chen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen; c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie), d Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck, e durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese können die Wirbel säule, die Beine und Füsse, das Nervensystem und die Haut umfassen.
1) SR 412.10
430.41 6
3–4 ... *

Art. 14

* ...

Art. 15

Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe
1 Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis 14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.
2 Die Schul- und Heimleitung, die Lehrkräfte der Volksschule und die Lehrbe triebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern die erforderliche Zeit freizugeben. *
3 Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung weiterer Per sonen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.
2.3 Medizinische Massnahmen

Art. 16

Behandlung oder Abklärung
1 Erweist sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der betreffenden Person oder ihrer ge setzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter durch den schulärztli chen Dienst empfohlen.
2 Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung durchführt, kann frei gewählt werden.
3 Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen auf Verlangen der betroffenen Per son, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung der Behandlung unterstützen.

Art. 17

Allgemeine Schutzmassnahmen
1 Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig, teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit, unter Vorbehalt des Berufsge heimnisses.
7 430.41
2 Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erfor derlich, benachrichtigt die Schulärztin oder der Schularzt die Gesundheitspoli zeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
3 Die Behörden treffen die von der Schulärztin oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.

Art. 18

Weitere Anzeigen und Massnahmen *
1 Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzge bung. *
2 Lassen sich Anordnungen der Schulärztin oder des Schularztes, der behan delnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht durchsetzen, ist das Ge *
3 Organisation

Art. 19

Schulärztin, Schularzt 1. Beauftragung oder Anstellung durch die Schulbehörde *
1 Die Schulbehörde bestimmt eine bzw. einen oder mehrere Schulärztinnen und Schulärzte, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern sind. *
2 Sie meldet die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *
3 ... *

Art. 20

2. Stellung
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärzt lichen Dienstes zu behandeln sind.
2 Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.
3 Sie verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem GA. *

Art. 21

3. Beizug von Fachpersonen
1 Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben, insbesondere medizinisch- technische Untersuchungen (namentlich der Augen, des Gehörs, des Blut drucks), Abklärungen bei Läusebefall unter ihrer Verantwortung an Fachperso nen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.
430.41 8

Art. 22

4. Ausbildung
1 Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das GA organisierten Einführungs kurs teilzunehmen. *
2 Sie sind gehalten, an der durch das GA jährlich organisierten Fortbildungsta gung teilzunehmen. *

Art. 23

Institutionen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann öffentliche oder pri vate Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten be trauen. *

Art. 24

Berufsgeheimnis
1 Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimlei tungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenba rung berechtigt sind.
2 Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art.
35 Abs. 2 Datenschutzgesetz 1 ) ).

Art. 25

Weisungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion und nach Anhören der kantonalen Kom mission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst. *
2 Die Verwendung der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch. *

Art. 26

Gesundheitskarte
1 Die Schulärztin oder der Schularzt führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw. er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebun gen und Untersuchungen oder die Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 so wie das wesentliche ihrer bzw. seiner Beratungen einträgt. *
2 Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige Schulärztin bzw. der bisheri ge Schularzt die Gesundheitskarte der neuen Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.
1) BSG 152.04
9 430.41
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.

Art. 27

Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt: a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren; b für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.

Art. 28

Aufsicht
1 Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion führt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst. *

Art. 29

Kommission
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestellt in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine ihr unterstellte kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst als beratendes Organ, die fünf bis sieben Mitglieder umfasst und in der die Bildungs- und Kulturdirektion vertreten sein muss. *
2 Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.
3 Sie kann von sich aus der zuständigen Direktion Massnahmen vorschlagen.
4 Rechtspflege

Art. 30

1 Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen Dienstes kann innert
30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden Vorschriften Beschwerde geführt wer den.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwal tungsrechtspflegegesetzes.
430.41 10
5 Finanzielle Bestimmungen

Art. 31

* Entschädigung
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss den im Anhang 1 festgesetzten Tarifen entschädigt.
2 Für die Entschädigung von Leistungen, die schulärztliche Dienste für kanto nale oder private Schulen erbringen, finden die Tarife nach Anhang 1 sinnge mässe Anwendung. *

Art. 32

Kostentragung
1 Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule oder Institution. *
2 Sie sind im Schulkostenbeitrag, den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.

Art. 33

...
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

* ...

Art. 35

Aufbewahrung bisheriger Akten
1 Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schul ärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.

Art. 36

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Juli 1985 über den schulärztlichen Dienst (VSD) wird aufgehoben.

Art. 37

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.
11 430.41 A1 Anhang 1 zu Artikel 31

Art. A1-1

*
1 Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen wie folgt ent schädigt:
1. Jährliche Pauschale zur Abgeltung des administrativen und organisatori schen Aufwands pro Schulklasse als Gruppe von Schülerinnen und Schü lern, die im gleichen Raum unterrichtet werden, ohne Berücksichtigung der Schuljahrgänge: CHF 25
2. Für die schulärztliche Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 4 bis Artikel 13, das Ausfüllen der erforderlichen Formulare und den vorgängig durchzu führenden Schulbesuch, je Schülerin bzw. Schüler: CHF 55
3. Für die Bekämpfung von Läusen, Masern, Influenza-Pandemie, Tuberku lose und Meningokokkeninfektionen, pro 15 Minuten: CHF 55
4. Für die Erteilung einer Lektion in Fragen der Epidemien- und Tuberkulo sebekämpfung (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten: CHF 110
5. Für die Untersuchung im Hinblick auf Zuweisung zu Spezialunterricht oder in eine besondere Klasse und andere Schulung auf Gesuch der Lehrkräf te der Volksschule, der Schulbehörden, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, pro 15 Minuten: CHF 55
6. Für die Untersuchung auf Gesuch der Schulbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e, pro 15 Minuten: CHF 55
7. Für die individuelle Beratung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, pro 15 Minuten: CHF 55
8. Für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit, insbesondere Erteilung von Gesundheitsunterricht (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Mi nuten: CHF 110
9. Je Kilometer ab drittem Kilometer, wobei nur der Hinweg angerechnet wird: CHF 5 Bern, 8. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident:Annoni Der Staatsschreiber:Nuspliger
430.41 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.06.1994 01.08.1994 Erlass Erstfassung 94-54
29.05.1996 01.08.1996

Art. 5 Abs. 2, e

geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 7

aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 13 Abs. 2, b

geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 13 Abs. 3

aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 32 Abs. 1

geändert 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 33 Abs. 1

aufgehoben 96-44
29.05.1996 01.08.1996

Art. 34

aufgehoben 96-44
29.10.1997 01.01.1998

Art. 18

Titel geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998

Art. 18 Abs. 2

geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998

Art. 20 Abs. 3

geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 1

geändert 97-99
29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 2

geändert 97-99
12.05.1999 01.08.1999

Art. 3

geändert 99-47
25.10.2000 01.08.2001

Art. 13

Titel geändert 00-112
25.10.2000 01.08.2001

Art. 13 Abs. 1

geändert 00-112
23.10.2002 01.01.2003

Art. 8 Abs. 1

geändert 02-76
23.10.2002 01.01.2003

Art. 8 Abs. 2

geändert 02-76
23.10.2002 01.01.2003

Art. 13 Abs. 4

aufgehoben 02-76
28.05.2003 01.05.2003

Art. 31

geändert 03-63
22.10.2003 01.01.2004

Art. 1 Abs. 1, g

geändert 03-97
23.06.2004 01.08.2004

Art. 1 Abs. 1, e

geändert 04-54
23.02.2005 01.11.2004

Art. 31 Abs. 2

geändert 05-21
09.11.2005 01.01.2006

Art. 1 Abs. 1, c

geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 1 Abs. 1, d

aufgehoben 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 1 Abs. 1, e

geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 1 Abs. 1, f

geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 1 Abs. 1, g

aufgehoben 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 25 Abs. 1

geändert 05-136
09.11.2005 01.01.2006

Art. 28 Abs. 2

geändert 05-136
24.10.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1

geändert 12-97
22.05.2013 01.08.2013

Art. 1 Abs. 1, a

aufgehoben 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 3

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 4

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 5

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 8 Abs. 3

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 8 Abs. 4

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 10 Abs. 1

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 10 Abs. 2, d

geändert 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 10 Abs. 2, e

eingefügt 13-51
22.05.2013 01.08.2013

Art. 11 Abs. 1

geändert 13-51
13 430.41 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.05.2013 01.08.2013

Art. 11 Abs. 2, d

geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 11 Abs. 2, e

eingefügt 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 12 Abs. 1

geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 12 Abs. 2, a

geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 12 Abs. 2, e

eingefügt 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 14

aufgehoben 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 15 Abs. 2

geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 19

Titel geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 19 Abs. 1

geändert 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 19 Abs. 3

aufgehoben 13-51 22.05.2013 01.08.2013

Art. 29 Abs. 1

geändert 13-51 22.05.2013 01.01.2014

Art. A1-1

geändert 13-51 29.01.2020 01.03.2020

Art. 19 Abs. 2

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 25 Abs. 1

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 25 Abs. 2

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 26 Abs. 1

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 28 Abs. 2

geändert 20-015 29.01.2020 01.03.2020

Art. 29 Abs. 1

geändert 20-015 30.06.2021 01.08.2021

Art. 18 Abs. 1

geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

Art. 18 Abs. 2

geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

Art. 20 Abs. 3

geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-057 30.06.2021 01.08.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-057
430.41 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.06.1994 01.08.1994 Erstfassung 94-54

Art. 1 Abs. 1, a

22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51

Art. 1 Abs. 1, b

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 1 Abs. 1, c

09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136

Art. 1 Abs. 1, d

09.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-136

Art. 1 Abs. 1, e

23.06.2004 01.08.2004 geändert 04-54

Art. 1 Abs. 1, e

09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136

Art. 1 Abs. 1, f

09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136

Art. 1 Abs. 1, g

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 1 Abs. 1, g

09.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 05-136

Art. 2 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 3

12.05.1999 01.08.1999 geändert 99-47

Art. 3

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 4

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 5

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 5 Abs. 2, e

29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44

Art. 7

29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44

Art. 8 Abs. 1

23.10.2002 01.01.2003 geändert 02-76

Art. 8 Abs. 2

23.10.2002 01.01.2003 geändert 02-76

Art. 8 Abs. 3

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 8 Abs. 4

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 10 Abs. 1

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 10 Abs. 2, d

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 10 Abs. 2, e

22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51

Art. 11 Abs. 1

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 11 Abs. 2, d

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 11 Abs. 2, e

22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51

Art. 12 Abs. 1

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 12 Abs. 2, a

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 12 Abs. 2, e

22.05.2013 01.08.2013 eingefügt 13-51

Art. 13

25.10.2000 01.08.2001 Titel geändert 00-112

Art. 13 Abs. 1

25.10.2000 01.08.2001 geändert 00-112

Art. 13 Abs. 2, b

29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44

Art. 13 Abs. 3

29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44

Art. 13 Abs. 4

23.10.2002 01.01.2003 aufgehoben 02-76

Art. 14

22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51

Art. 15 Abs. 2

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 18

29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-99

Art. 18 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 18 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99

Art. 18 Abs. 2

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 19

22.05.2013 01.08.2013 Titel geändert 13-51
15 430.41 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 19 Abs. 1

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 19 Abs. 2

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 19 Abs. 3

22.05.2013 01.08.2013 aufgehoben 13-51

Art. 20 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99

Art. 20 Abs. 3

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 22 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99

Art. 22 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 22 Abs. 2

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-99

Art. 22 Abs. 2

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 23 Abs. 1

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 25 Abs. 1

09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136

Art. 25 Abs. 2

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 26 Abs. 1

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 28 Abs. 2

09.11.2005 01.01.2006 geändert 05-136

Art. 28 Abs. 2

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 29 Abs. 1

22.05.2013 01.08.2013 geändert 13-51

Art. 29 Abs. 1

29.01.2020 01.03.2020 geändert 20-015

Art. 31

28.05.2003 01.05.2003 geändert 03-63

Art. 31

22.05.2013 01.01.2014 geändert 13-51

Art. 31 Abs. 2

23.02.2005 01.11.2004 geändert 05-21

Art. 32 Abs. 1

29.05.1996 01.08.1996 geändert 96-44

Art. 33 Abs. 1

29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44

Art. 34

29.05.1996 01.08.1996 aufgehoben 96-44

Art. A1-1

22.05.2013 01.01.2014 geändert 13-51
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