Beitritt des Kantons Solothurn zum Statut der interkantonalen Dokumentationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Druckerzeugnisse
1 Beitritt des Kantons Solothurn zum Statut der interkantonalen Dokumentationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Druckerzeugnisse RRB vom 16. November 1962
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Statut der Interkantonalen Dokumen-
tationsstelle zur Bekämpfung jugend- und volksschädigender Drucker- zeugnisse vom 25. Oktober 1962, deren Geschäftsstelle von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren in Verbindung mit dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement unterhalten wird, mit vor- läufigem Sitz in Bern, bei.
2. Der Vorsteher des kantonalen Justiz- und Polizei-Departementes wird
ermächtigt, die Beitrittserklärung im Sinne von Artikel 12 des Statuts ab- zugeben.
3. Allfällige Ergänzungen der von der Schweizerischen Dokumentations-
stelle zusammengestellten Verzeichnisse verbotener Literatur, welche die Unterlagen für die polizeiliche Fahndung und Verfolgung darstellen, be- ziehungsweise die Aufstellung der kantonalen Dokumentationsverzeich- nisse, sind wie bis anhin in Verbindung mit der kantonalen Jugendschrif- ten-Kommission vorzunehmen. Solche Ergänzungen sowie allfällige be- sondere kantonale Anordnungen im Interesse der Bekämpfung der ju- gendgefährdenden Literatur und der allgemeinen Schund- und Schmutz- Druckerzeugnisse sind in der Beitrittserklärung zum Statut vorzubehalten. Ausserdem bleibt die selbständige und unabhängige Beurteilung durch die Gerichte vorbehalten.
4. Als für den Vollzug zuständige kantonale Instanz im Sinne von Artikel 2
des Statuts wird die Gewerbe- und Handelspolizei des Polizei-Departe- mentes, welche bis anhin die kantonale Dokumentationsstelle für Schund- literatur geführt hat, bezeichnet.
5. Der kantonale Anteil an die Kosten für den Betrieb der Eidgenössischen
Dokumentationsstelle ist zulasten eines besonderen Kredites der Staats- rechnung, Schundliteratur-Bekämpfung, Abschnitt Polizei-Departement, Gewerbe- und Handelspolizei, zu leisten.
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