Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (812.11)
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Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden

Gesetz über den Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbundgesetz; SVARG) vom 19. September 2011 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 48 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (I.)

Art. 1 Rechtsform und Sitz *

1 Der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (Spitalverbund, SVAR) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit Sitz in Herisau.
2
... *

Art. 2 Aufgaben

1 Der SVAR trägt zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung bei. Er hat dabei stationäre Leistungen der Grundversorgung nach Massgabe der Vor - gaben der Spitalplanung anzubieten. *
1bis Der SVAR erbringt die ihm vom Kanton zusätzlich übertragenen Aufga - ben, insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen. *
2 Soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann sich der SVAR im Gesundheitswesen unternehmerisch frei betätigen.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Organisation und Zuständigkeiten (II.)
1. Abschnitt: Leitung des SVAR (1.)

Art. 3 Organe

1 Organe des SVAR sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

Art. 4 Verwaltungsrat

a) Allgemeine Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des SVAR.
2 Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung. Er stellt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des SVAR sicher. *

Art. 5 b) Zusammensetzung

1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. *
2 Der Regierungsrat delegiert ein Mitglied in den Verwaltungsrat.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungs - rat kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied des Verwaltungsrates abberu - fen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht. Der Verwaltungsrat kann weitere Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Dritte zu seinen Beratungen beiziehen.

Art. 6 c) Zuständigkeiten

1 Der Verwaltungsrat: a) regelt durch Statut die Organisation des SVAR, bestimmt die Zusam - mensetzung und die Kompetenzen der Geschäftsleitung und wählt die Geschäftsleitung;
b) * bestimmt die Grundsätze der Unternehmensführung und legt auf der Grundlage der gesetzlichen Aufgaben die Strategie des SVAR fest; c) * vereinbart mit dem Kanton den Rahmenvertrag; d) ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der obersten Kadermit - arbeiterinnen und -mitarbeiter; e) * beschliesst über den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan unter jährlicher Kenntnisgabe an den Regierungsrat; f) verabschiedet zuhanden des Regierungsrates Anträge für den Voran - schlag und besondere Kredite des Kantons sowie den Geschäftsbe - richt, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht; g) erlässt ein Finanzreglement, das namentlich die Ausgabenkompeten - zen, die Grundzüge des Rechnungswesens und das interne Control - ling bestimmt; h) erlässt eine Tarifordnung für ambulante und zusätzliche stationäre Leistungen; i) * regelt die Rahmenbedingungen für die Belegärzteschaft; j) beaufsichtigt die Geschäftsleitung; k) beurteilt das Konzept für Errichtung, Erneuerung und Unterhalt der Bauten und technischen Einrichtungen unter Kenntnisgabe an den Re - gierungsrat; l) gewährleistet die interne Kontrolle sowie das Qualitätsmanagement des SVAR; m) kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben mit anderen kantonalen oder ausserkantonalen Institutionen des Gesundheitswe - sens und mit Versicherern Verträge zur Zusammenarbeit abschliessen; n) kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben einzelne Betriebsbereiche verselbständigen, an Dritte veräussern oder sich an anderen Unter - nehmen beteiligen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Regie - rungsrates; o) genehmigt das Datenschutzkonzept und wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Rechte der Patientinnen und Patienten so - wie für den Datenschutz; p) stellt den Betrieb in ausserordentlichen Lagen sicher; q) behandelt weitere grundlegende Aufgaben des SVAR; r) * ... s) erlässt ein Reglement für die Personalkommission;
t) * ernennt eine eigenständige Funktionsbewertungskommission und er - lässt deren Reglement; u) * informiert die Vertretung der Angestellten frühzeitig und umfassend über beabsichtigte Entscheide, hört sie an und gewährt ihr sowie den Personalverbänden das Recht, sich vernehmen zu lassen; v) * legt in sinngemässer Anwendung des Personalgesetzes und unter Vor - behalt der Genehmigung durch den Regierungsrat notwendige Sozialpläne fest.

Art. 7 Geschäftsleitung

a) Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung: a) nimmt die operative Unternehmensführung des SVAR wahr; b) gewährleistet das interne Controlling; c) behandelt alle für den Betrieb des SVAR massgeblichen Geschäfte, soweit diese nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; d) organisiert sich durch Reglemente; e) * ... f) erlässt ein Datenschutzkonzept; g) erlässt ein Konzept über das Qualitätsmanagement.

Art. 8 b) Zusammensetzung

1 Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Geschäftsleitung gegenüber dem Verwaltungsrat und den Behörden.
2 Die medizinischen Fachbereiche und der Fachbereich Pflege sowie die Verwaltung müssen in der Geschäftsleitung angemessen vertreten sein.

Art. 9 Personalkommission

1 Die Personalkommission vertritt gemäss Art. 7 Abs. 4 des Personalgeset - zes 1 ) die Anliegen und Interessen der Mitarbeitenden gegenüber Geschäfts - leitung und Verwaltungsrat.
1) PG (bGS 142.21 )
2 Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre durch die Mitarbeitenden des SVAR gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Revisionsstelle

1 Der Revisionsstelle obliegt die Rechnungsprüfung.
2 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Finanzhaushaltsgeset - zes 2 ) sowie den anerkannten Regeln der Revisionstätigkeit.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat die Prüfberichte. Zuhanden des Regie - rungsrates und der zuständigen kantonsrätlichen Kommissionen erstattet sie einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung.
2. Abschnitt: Aufsicht (2.)

Art. 11 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat: a) * bewilligt im Rahmen des Voranschlags die jährlichen Betriebsbeiträge an den SVAR; b) * beschliesst unter Vorbehalt der Rechte der Stimmberechtigten über In - vestitionsbeiträge an den SVAR; c) übt die Oberaufsicht über den SVAR aus; d) * nimmt dabei von der Jahresrechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.

Art. 12 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat: a) wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsidentin oder Präsidenten und legt deren Entschädigung fest; b) * wählt die Revisionsstelle; c) schliesst den Rahmenvertrag des Kantons mit dem SVAR ab; d) * beschliesst im Rahmen der Spitalplanung über die vom SVAR zu er - bringenden Leistungen der Grundversorgung;
2) bGS 612.0
e) * bestimmt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen über die vom SVAR zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen und andere zusätzliche Aufgaben; f) * genehmigt die vom Verwaltungsrat erlassenen Ausführungsvorschrif - ten zum Personalgesetz und zur Besoldungsverordnung; f bis ) * genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates notwendige Sozialpläne; g) genehmigt Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Verselbständi - gung oder die Veräusserung einzelner Betriebsbereiche oder über die Beteiligung an oder die Übernahme von anderen Unternehmen; h) schliesst für den SVAR auf Antrag des Verwaltungsrates Vereinbarun - gen mit anderen Kantonen über die Übernahme und Abgeltung von Spitalleistungen ab; i) * entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Schliessung be - stehender Betriebe, die der stationären medizinischen Versorgung die - nen.
2 Er übt die Aufsicht des Kantons über den SVAR aus.

Art. 13 Departement Gesundheit und Soziales *

1 Das Departement Gesundheit und Soziales bereitet die Geschäfte vor, die aufgrund dieses Gesetzes in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen. *
2 Im Übrigen richtet sich seine Aufsichtstätigkeit nach dem Gesundheitsge - setz 1 ) . *
3 ... * III. Personal (III.)

Art. 14 Massgebliches Personalrecht

1 Die Arbeitsverhältnisse im SVAR bestimmen sich nach dem Personalge - setz und der Besoldungsverordnung. Der Verwaltungsrat erlässt die Ausfüh - rungsbestimmungen dazu. *
2 Für die Besoldung der Ärzteschaft, der Geschäftsleitung und spezialisierter Angestellter kann der Verwaltungsrat eine von der Besoldungsverordnung abweichende Entlöhnung festlegen. *
1) bGS 811.1
3 Der Verwaltungsrat regelt die personalrechtlichen Zuständigkeiten und Auf - gaben. *

Art. 15 * ...

Art. 16 Berufliche Vorsorge

1 Die Angestellten des SVAR sind bei der Pensionskasse von Appenzell Aus - serrhoden gemäss dem Pensionskassenrecht 1 ) versichert. IV. Patientinnen und Patienten (IV.)

Art. 17 Rechtsverhältnis

1 Die Behandlungen von Patientinnen und Patienten durch Angestellte des SVAR unterstehen dem öffentlichen Recht. V. Aufgaben- und Finanzplanung (V.)
Art. 18
1 Der SVAR erstellt eine mittelfristige, jährlich fortgeführte Aufgaben- und Fi - nanzplanung. Diese gibt insbesondere Auskunft über: a) das Leistungsangebot in Medizin und Pflege; b) die Entwicklung von Standards und Qualität der Leistungen in Medizin und Pflege; c) die vorgesehene Aus- und Weiterbildung; d) die beabsichtigte Forschung; e) die Kooperation mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens in und ausserhalb des Kantons; f) die vorgesehenen Investitionen; g) die Ressourcen, die Finanzierung und Angaben über die Entwicklung der finanziellen Lage.
1) V über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden (bGS 142.213 )
VI. Finanzen (VI.)

Art. 19 Grundstücke, Bauten und Baurecht der Spitäler Heiden und He -

risau
1 Der Kanton räumt dem SVAR auf allen Grundstücken der Spitäler Heiden und Herisau, soweit diese Grundstücke betriebsnotwendig sind, einschliess - lich der mit diesen verbundenen selbständigen und dauernden Rechten, auf den Zeitpunkt der Verselbständigung des SVAR, ein Baurecht ein. Dieses ist selbständig und auf 60 Jahre befristet. Es kann von den Vertragsparteien verlängert werden.
2 Das Baurecht richtet sich nach den Grundsätzen der Art. 779–779l des ZGB 1 ) .
3 Der Kanton überträgt im Baurecht dem SVAR alle Bauten der Spitäler Hei - den und Herisau, die im Zeitpunkt der Verselbständigung Bestandteil der Grundstücke nach Abs. 1 sind, in Form einer Sacheinlage zu bedingtem Eigentum. Ausgenommen sind die geschützten Operationsstellen der Spitä - ler Heiden und Herisau.
4 Der Baurechtszins beachtet den Grundstückswert. Er wird mindestens alle zehn Jahre überprüft.

Art. 20 Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden

1 Der Kanton vermietet die betriebsnotwendigen Grundstücke und Bauten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden dem SVAR zu marktüblichen Bedingungen.
2 Der Regierungsrat kann das Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrho - den im Baurecht übertragen. Art. 19 wird sinngemäss angewendet.

Art. 21 Mobilien, medizinische und technische Einrichtungen

1 Die Mobilien, einschliesslich der medizinischen und technischen Apparate, Anlagen und Einrichtungen, gehen mit der Selbständigkeit des SVAR als Sacheinlage in dessen Eigentum über. Der Wert der Mobilien wird unter Be - rücksichtigung der allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungsle - gung im Spitalwesen bestimmt.
1) SR 210
2 Beschaffung, Unterhalt und Ersatz der Mobilien, einschliesslich der medizi - nischen und technischen Apparate, Anlagen und Einrichtungen sind Sache des SVAR.
3 Die vorhandenen Kunstwerke im SVAR bleiben im Eigentum des Kantons; er kann dem SVAR Kunstwerke durch Leihvertrag zur Verfügung stellen.

Art. 22 Dotationskapital

1 Der SVAR erhält vom Kanton auf den Zeitpunkt der Verselbständigung ein Dotationskapital.
2 Dieses wird nicht verzinst.

Art. 23 Fonds

1 Der SVAR erhält auf den Zeitpunkt der Verselbständigung die für die öffent - lichen Spitäler und ähnlichen Institutionen von Appenzell Ausserrhoden er - richteten Fonds und Stiftungen zu Eigentum und zweckgebundener Nut - zung.

Art. 24 Darlehen

1 Der Regierungsrat kann dem SVAR Darlehen, auch in Form von Hypothe - kendarlehen, gewähren.
2 Darlehen und Hypothekendarlehen werden marktüblich verzinst.

Art. 25 Einnahmen

1 Einnahmen des SVAR sind namentlich: a) Beiträge des Kantons an Betriebs-, Investitions- und Kapitalkosten; b) Vergütungen der Krankenversicherer und der weiteren Sozialversiche - rer; c) Leistungsentschädigungen; d) allfällige nach der Gesundheitsgesetzgebung geleistete Abgeltungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen; e) Vermögenserträge; f) Zuwendungen Dritter an den SVAR.

Art. 26 Leistungsentschädigungen

1 Die Leistungen des SVAR werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
1 ) entschädigt.
2 Patientinnen und Patienten, die über die Grundversicherung hinausgehen - de Leistungen beanspruchen, entrichten besondere Leistungsentschädigun - gen. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar in Rechnung gestellt wer - den.
3 Der Verwaltungsrat erlässt eine Tarifordnung.

Art. 27 Rechnungsführung

1 Der SVAR führt seine Rechnungen entsprechend den Vorgaben der Bun - desgesetzgebung über die Krankenversicherung, den Grundsätzen des Fi - nanzhaushaltsgesetzes 2 ) , dem Finanzreglement und den im schweizeri - schen Spitalwesen üblichen Grundsätzen. VII. Haftung (VII.)
Art. 28
1 Für Schaden, den der SVAR, dessen Organe, Angestellte und Beauftragte verursachen, haftet der SVAR nach den Grundsätzen des Staatshaftungs - rechts von Appenzell Ausserrhoden.
2 Der SVAR hat sich für seine Risiken angemessen zu versichern. VIII. Rahmenvertrag (VIII.)
Art. 29
1 Der Regierungsrat regelt in einem Rahmenvertrag mit dem SVAR nament - lich die Nutzung der Immobilien. *
1) KVG (SR 832.10 )
2) bGS 612.0
2 Der Rahmenvertrag legt insbesondere fest: * a) die betriebsnotwendigen Grundstücke, Bauten und dinglichen Rechte und die nicht betriebsnotwendigen Bauten und Grundstücke; b) das dem SVAR durch den Kanton eingeräumte Baurecht an den Grundstücken nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2; c) in den Grundsätzen die Folgen des Heimfalls des Baurechts; d) den Baurechtszins; e) die allfällige Verlängerung der Baurechtsdauer; f) die Voraussetzungen der Belastung des Baurechts zugunsten Dritter; g) die Voraussetzungen der teilweisen Übertragbarkeit des Baurechts an Dritte; h) das dem SVAR einzuräumende Vorrecht für Miete oder Kauf der nicht betriebsnotwendigen Bauten; i) das dem SVAR einzuräumende Vorrecht für Kauf der nicht betriebsnot - wendigen Grundstücke; j) die Übertragung der Mobilien an den SVAR; k) die Bedingungen der Miete für die betriebsnotwendigen Grundstücke und Bauten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden; l) das bei gutem Geschäftsgang zu leistende Entgelt des SVAR an den Kanton zur Abgeltung des Dotationskapitals; m) die Höhe der zu versichernden Risiken. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen (IX.)

Art. 30 Übernahme des Betriebs

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der SVAR den Betrieb des bisherigen SVAR.
2 Auf diesen Zeitpunkt: a) tritt der SVAR in die bisher den SVAR betreffenden Rechtsverhältnis - se, insbesondere die Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten sowie die bisherigen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein; b) gehen die Rechte und Pflichten des SVAR gegenüber Dritten sowie das Eigentum an den Betriebseinrichtungen gemäss Vermögensinven - tar auf die selbständige Anstalt über;
c) nimmt der SVAR alle bisherigen Rechte wahr und erfüllt alle bisherigen Verpflichtungen aus interkantonalen Vereinbarungen des Kantons mit anderen Kantonen über die Zusammenarbeit im Spitalbereich; d) vereinbaren der Regierungsrat und der Verwaltungsrat des SVAR den Rahmenvertrag; e) stattet der Kanton den SVAR mit einem Dotationskapital von Fr.
45'000'000.– und einem Darlehen von maximal Fr. 68'000'000.– aus.

Art. 31 Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung

1 Die Immobilien und Mobilien der Spitäler Heiden und Herisau sowie die Mobilien des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden werden auf den Zeitpunkt der Verselbständigung bewertet.
2 Der daraus resultierende Aufwertungsgewinn gegenüber der Bilanz wird dem neuen Konto „Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung“ zugeführt.
3 Die Spezialfinanzierung/Vorfinanzierung dient der Ausrichtung von Investiti - onsbeiträgen und Kapitalkosten an den SVAR.

Art. 32 Haftung für frühere Verbindlichkeiten

1 Der Kanton haftet nach der Verselbständigung des SVAR für Schulden, die aufgrund eines Sachverhaltes entstanden sind oder entstehen, der sich vor der Verselbständigung des Spitalverbundes ereignet hat und dessen Kostenfolgen nicht aufgrund der bisherigen Kosten- und Beitragsregelungen gedeckt gewesen sind.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007
1 ) wird wie folgt geän - dert: 2 )

Art. 34 Referendum und Inkfraftreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 3 )
1) bGS 811.1
2) Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.
3) Die Referendumsfrist ist am 22. November 2011 unbenützt abgelaufen (RRB vom
13. Dezember 2011; Abl. 2011, S. 1451).
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 4 )
4) 1. Januar 2012 (RRB vom 13. Dezember 2011; Abl. 2011, S. 1451).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, i) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, t) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, u) eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1, f) geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 1 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
26.09.2016 01.01.2017 Art. 15 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
19.03.2018 01.01.2019 Art. 1 Titel geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 1 bis eingefügt 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, b) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, c) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, e) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, r) aufgehoben 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, v) eingefügt 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1, e) aufgehoben 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1, a) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1, d) eingefügt 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, e) geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, f bis ) eingefügt 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 12 Abs. 1, i) eingefügt 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 2 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 1357 / 2018, S. 421
19.03.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 2 geändert 1357 / 2018, S. 421
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 19.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 1 Abs. 2 19.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 1357 / 2018, S. 421

Art. 2 Abs. 1 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 2 Abs. 1 bis

19.03.2018 01.01.2019 eingefügt 1357 / 2018, S. 421

Art. 4 Abs. 2 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 5 Abs. 1 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 6 Abs. 1, b) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 6 Abs. 1, c) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 6 Abs. 1, e) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 6 Abs. 1, i) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304

Art. 6 Abs. 1, r) 19.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 1357 / 2018, S. 421

Art. 6 Abs. 1, t) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304

Art. 6 Abs. 1, u) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304

Art. 6 Abs. 1, v) 19.03.2018 01.01.2019 eingefügt 1357 / 2018, S. 421

Art. 7 Abs. 1, e) 19.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 1357 / 2018, S. 421

Art. 11 Abs. 1, a) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 11 Abs. 1, b) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 11 Abs. 1, d) 19.03.2018 01.01.2019 eingefügt 1357 / 2018, S. 421

Art. 12 Abs. 1, b) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 12 Abs. 1, d) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 12 Abs. 1, e) 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 12 Abs. 1, f) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304

Art. 12 Abs. 1, f bis ) 19.03.2018 01.01.2019 eingefügt 1357 / 2018, S. 421

Art. 12 Abs. 1, i) 19.03.2018 01.01.2019 eingefügt 1357 / 2018, S. 421

Art. 13 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 13 Abs. 1 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 13 Abs. 2 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 13 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304

Art. 14 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304

Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304

Art. 14 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304

Art. 15 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304

Art. 29 Abs. 1 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

Art. 29 Abs. 2 19.03.2018 01.01.2019 geändert 1357 / 2018, S. 421

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