Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik (0.353.915.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik

Abgeschlossen am 21. November 1906 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1907² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Dezember 1911 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Januar 1912 In Kraft getreten für Argentinien am 1. Januar 1912 (Stand am 16. Februar 2013) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 27 939
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Argentinischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Staaten enger zu knüpfen und die gegenseitige Auslieferung der flüchtigen Verbrecher einheitlich zu regeln unter Berücksichtigung der in beiden Ländern hierüber bestehenden Gesetze, haben sich zum Abschlusse eines Vertrages entschlossen und zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben:
Art. I
Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, nach Massgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Vertrages, sich gegenseitig diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen eines der in Artikel II aufgeführten Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder verurteilt sind und sich auf das Gebiet des andern Staates geflüchtet haben.
Art. II
Die Verbrechen und Vergehen, für welche die Auslieferung gewährt wird, sind folgende:
  1. Totschlag;
  2. Mord;
  3. Elternmord;
  4. Kindesmord;
  5. Vergiftung;
  6. Abtreibung der Leibesfrucht;
  7. absichtliche Körperverletzung, welche, ohne den Vorsatz zu töten, den Tod nach sich gezogen oder eine schwere und dauernde Verstümmelung eines Gliedes oder Organes des Körpers zur Folge gehabt hat;
  8. Notzucht, Schändung oder anderweitige Angriffe auf die Schamhaftigkeit;
  9. mit oder ohne Gewalt verübter Angriff auf die Schamhaftigkeit von Kindern beider Geschlechter unter 14 Jahren;
10. Bigamie;
11. Wegnahme (Raub) und widerrechtliche Gefangenhaltung von Personen; Unterdrückung oder Unterschiebung von Kindern;
12. Entführung von Minderjährigen;
13. Fälschung oder Veränderung von Münzen, Papiergeld, von Kreditpapieren mit gesetzlichem Kurs, von Aktien und andern Werttiteln, ausgegeben vom Staate, von Korporationen, Gesellschaften oder Privatpersonen; Ausgabe, Inverkehrsetzung oder Veränderung von Postmarken, von Stempeln, Marken oder Siegeln des Staates oder öffentlicher Stellen; Einführung, Ausgabe oder Gebrauch der genannten Sachen, in Kenntnis, dass sie gefälscht sind; Gebrauch von gefälschten Urkunden oder Akten der erwähnten Arten; betrügerischer Gebrauch oder Missbrauch von authentischen Siegeln, Stempeln und Marken;
14. Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken, von Wechseln oder andern Handelspapieren und Gebrauch dieser gefälschten Urkunden;
15. falsches Zeugnis; Verleitung von Zeugen zu falscher Aussage; Meineid in Ziviloder Strafsachen;
16. Bestechung von öffentlichen Beamten;
17. Veruntreuung oder Unterschlagung öffentlicher Gelder; Erpressung und Übervorteilung, begangen von Beamten oder Depositären;
18. vorsätzliche Brandstiftung; Missbrauch von Sprengstoffen;
19. vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Dampfschiffen, Posten, elektrischen Apparaten oder Leitungen (Telegrafen, Telefone) und Gefährdung ihres Betriebes;
20. Raub, Erpressung, Diebstahl, Hehlerei;
21. vorsätzliche Handlungen, welche das Sinken, die Strandung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung oder Beschädigung eines Schiffes bewirken, sofern daraus eine Gefahr für andere entstehen kann;
22. Betrug;
23. Vertrauensmissbrauch und Unterschlagung;
24. betrügerischer Bankerott.
In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen sind der Versuch und die Teilnahme inbegriffen, sofern sie nach den Gesetzen der Vertragsstaaten strafbar sind.
Es wird wegen der oben angeführten Delikte die Auslieferung bewilligt, wenn die zur Last gelegten Straftaten nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten wenigstens eine einjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.
Art. III
Die Auslieferung findet nicht statt:
1. wenn die reklamierte Person durch Geburt oder Naturalisation Bürger des ersuchten Staates ist;
2. wegen politischer Vergehen oder wegen Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen;
3. wenn das Delikt auf dem Gebiete des ersuchten Staates begangen worden ist;
4. wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staate abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist;
5. wenn die Strafe oder die Strafklage vor der Verhaftung oder Vorladung der reklamierten Person nach der Gesetzgebung des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.
Art. IV
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staate für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird.
Art. V
Wenn das Strafgesetz des ersuchenden Staates für die strafbare Handlung, um derentwillen die Auslieferung verlangt wird, eine körperliche Strafe androht, so wird die Auslieferung nur unter der Bedingung gewährt, dass jene Strafe gegebenen Falles in eine Freiheitsoder Geldstrafe umgewandelt werde.
Art. VI
Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass der Auszuliefernde nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde.
Art. VII
Die reklamierten Personen, welche wegen eines andern Deliktes als dasjenige, das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegt, verfolgt werden oder eine Strafe verbüs­sen, werden erst ausgeliefert, nachdem sie im ersuchten Staate endgültig abgeurteilt sind und im Falle ihrer Verurteilung die Strafe verbüsst haben oder begnadigt worden sind.
Art. VIII
Die Personen, deren Auslieferung gewährt worden ist können für Verbrechen oder Vergehen, welche früher als die der Auslieferung zugrunde liegenden Delikte begangen worden sind, oder für Handlungen, welche mit solchen Verbrechen und Vergehen in Verbindung stehen, nur verfolgt und bestraft werden, wenn der Auslieferungsstaat hierzu seine Zustimmung erteilt, und es sich um Straftaten handelt, die in Artikel II aufgeführt sind.
Sie können auch nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, der sie wegen anderer Straftaten, als diejenigen, welche die Auslieferung begründet haben, verlangen würde.
Diese Einschränkungen kommen jedoch nicht zur Geltung, wenn der Ausgelieferte ausdrücklich einwilligt, für eine früher begangene und im Auslieferungsbegehren nicht erwähnte Straftat verfolgt oder bestraft oder an einen dritten Staat ausgeliefert zu werden, oder endlich wenn der Ausgelieferte in dem Staate, in welchem er abgeurteilt worden ist, von dem Tage an, da er seine Strafe verbüsst hat oder zufolge Begnadigung in Freiheit gesetzt wurde, während drei Monaten verbleibt, oder wenn er in der Folge freiwillig auf das Gebiet des betreffenden Staates zurückkehrt.
Art. IX
In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Auslieferung nicht gewährt worden ist, wird die reklamierte Person, wenn angängig, von den Gerichten des ersuchten Staates gemäss dessen Gesetzen abgeurteilt, und es soll das definitive Urteil der requirierenden Regierung mitgeteilt werden.
Der Staat, auf dessen Ansuchen ein Angehöriger des andern Staates verfolgt und abgeurteilt worden ist, verpflichtet sich seinerseits, gegen dieselbe Person wegen der gleichen Straftat kein zweites Verfahren durchzuführen, es sei denn, die Person habe die Strafe, zu der sie allenfalls in ihrer Heimat verurteilt wurde, nicht verbüsst.³
³ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.
Art. X
Wurde das Verbrechen oder Vergehen, auf welches sich das Auslieferungsbegehren gründet, im Gebiete eines dritten Staates begangen, der die Auslieferung des Angeschuldigten nicht verlangt so wird die Auslieferung nur dann zugestanden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten Staates die gerichtliche Verfolgung solcher Handlungen, auch wenn sie ausserhalb seines Gebietes verübt worden sind, gestattet.
Art. XI
Wenn die Person, deren Auslieferung auf Grund des gegenwärtigen Vertrages verlangt wird, gleichzeitig von einer oder mehreren andern Regierungen wegen auf deren Gebieten begangener Verbrechen reklamiert wird, so soll die Auslieferung an denjenigen Staat bewilligt werden, auf dessen Gebiet das schwerste Delikt verübt wurde, und bei gleicher Schwere an den Staat, dessen Auslieferungsbegehren zuerst eingegangen ist.
Art. XII
Wenn die reklamierte Person nicht Angehöriger des ersuchenden Staates ist und wegen desselben Deliktes auch von der Regierung ihres Heimatstaates verlangt würde, so steht es im Belieben der ersuchten Regierung, den Verfolgten an den einen oder den andern der beiden ersuchenden Staaten auszuliefern.
Art. XIII
Das Auslieferungsbegehren soll stets auf dem diplomatischen Wege gestellt werden und in Ermangelung eines diplomatischen Agenten durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates.
Es soll begleitet sein:
1. von dem Original oder einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehles oder einer andern Urkunde von gleichem Werte, oder des Straferkenntnisses, das von der zuständigen Behörde nach den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Formen ergangen ist.
Diese Urkunden haben die strafbare Handlung, den Ort und die Zeit ihrer Begehung anzugeben.
2. von einer Abschrift der auf das in Frage stehende Verbrechen oder Vergehen anwendbaren Strafbestimmungen;
3. soweit möglich von dem Signalement des reklamierten Individuums.
Art. XIV
Der Ausländer, dessen Auslieferung für ein in Artikel II enthaltenes Delikt begehrt werden kann, kann nach den durch die Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgeschriebenen Formen provisorisch festgenommen werden auf Grund einer schrift­lichen oder telegrafischen Aufforderung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, wobei die auf dem diplomatischen Weg erfolgende Übermittlung eines Haftbefehls angekündigt wird.
Die demgemäss verhaftete Person wird in Freiheit gesetzt, wenn innerhalb von drei Monaten von der Festnahme hinweg das diplomatische Auslieferungsbegehren nicht in der im Artikel XIII vorgesehenen Form eintrifft, es sei denn, dass die Verhaftung aus andern Gründen aufrecht erhalten würde.

Art. XV–XVII ⁴

⁴ Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 2 des Vertrags vom 10. Nov. 2009 zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen, von der BVers genehmigt am 30. Sept. 2011 und mit Wirkung seit 16. Febr. 2013 ( AS 2013 503 501 ; BBl 2011 585 ).
Art. XVIII
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Transit eines von einem dritten Staate an den andern Vertragsstaat auszuliefernden Individuums durch das Gebiet eines der kontrahierenden Staaten, sofern dasselbe nicht dem Lande angehört, durch das der Transit stattfinden muss, auf die einfache Vorlage im diplomatischen Wege des Haftbefehles oder verurteilenden Erkenntnisses bewilligt werden soll, vorausgesetzt, dass es sich weder um politische Delikte noch um Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen, noch um rein militärische Delikte handelt, und dass die Straftat, welche der Auslieferung zugrunde liegt, unter den in Artikel II der gegenwärtigen Übereinkunft aufgezählten Delikten inbegriffen ist.
Der Transport erfolgt auf den kürzesten Wegen unter Begleitung der Agenten des ersuchten Staates und auf Kosten der ersuchenden Regierung.
Art. XIX
Die von einem Verbrechen oder Vergehen herrührenden Gegenstände, welche im Besitze der reklamierten Person vorgefunden wurden, oder welche diese versteckt hat und die später aufgefunden werden; die Werkzeuge oder Instrumente, deren sie sich zur Begehung der strafbaren Handlung bedient hat, sowie alle andern Beweisstücke sollen gleichzeitig mit dem Requirierten zur Übergabe gelangen.
Allfällige Rechte Dritter an den fraglichen Gegenständen werden ausdrücklich vorbehalten, und es sollen nach Beendigung des Verfahrens diese den Berechtigten kostenfrei zurückgestellt werden.
Art. XX
Die Kosten, welche auf dem Gebiete des ersuchten Staates durch die Festnahme, die Haft, die Bewachung und den Unterhalt der reklamierten Person sowie durch den Transport der in Artikel XIX des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Gegenstände erwachsen, werden von der Regierung dieses Staates getragen.
Art. XXI
Die in Gemässheit des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des andern Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden sollen für die Schweizerische Eidgenossenschaft stets von einer französischen, für die Argentinische Republik stets von einer spanischen Übersetzung begleitet sein.
Art. XXII
Der gegenwärtige Vertrag tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung, welche so rasch als möglich und in den beiden Staaten gleichzeitig erfolgen soll, in Kraft; er bleibt in der Form der beidseitigen Gesetzgebungen gültig bis sechs Monate nach dem Tage, an welchem eine der beiden Regierungen denselben gekündigt haben wird.
Diese Übereinkunft soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Buenos Aires ausgetauscht werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Buenos Aires, den einundzwanzigsten November eintausendneunhundertsechs.

J. Choffat

M. A. Montes de Oca

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