Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell --> 412.014
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999 Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998 und in Anwendung von Art. 7 des Standeskommissionsbeschlusses über die Besoldung der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 11. Mai 1999, erlässt folgende Weisung: Art. 1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung nicht entschädigungsberechtigt ist, gelten ins- besondere:
1. folgende auf Anweisung der Schulleitung zu übernehmende Aufgaben:
a. Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Aufnahme- und Ab- schlussprüfungen; b. Übernahme einzelner Aufsichts aufgaben in Pausen und Studium im Um- fange von höchstens zwei Stunden pro Woche; c. Übernahme einzelner Unterrichtsstunden für einen Kollegen;
2. fächerspezifische Aufgaben, wie
a. die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung und Benützung von Lehrmitteln, Apparaten, Instrumenten, Geräten, Kunstwerken und Bü- chern; b. die Verantwortung für die entsprechenden Spezialräumlichkeiten. Art. 2
1 Als Nebenaufgaben, deren Erfüllung auch von Nichtlehrkräften übernommen wer- den können und daher in der Regel entschädigungsberechtigt ist, gilt die von der Schulleitung übertragene Betreuung: a. der Schulbibliothek, b. des Schultheaters, c. des Sprachlabors, d. der Theatergarderobe, e. der Informatik und f. der Hauszeitschrift.
2 Für besonders zeitaufwendige Tätigkeiten, wie die Teilnahme an umfangreichen Kommissionsarbeiten (Rektoratskommission etc.) kann bei der Schulleitung eine Entschädigung (z.B. in Form eines Sitzungsgeldes) beantragt werden.
3 Auf jeden Fall werden die notwendigen Spesen ersetzt. Art. 3 Diese Weisung tritt am 1. August 1999 in Kraft und ersetzt alle bestehenden Wei- sungen über die Nebenpflichten der Lehrer am Gymnasium St. Antonius Appenzell.
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