Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung der Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen
Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung der Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen Vom 11. Juni 1991 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Die Richtlinien des Sanitätsdepartementes zur Bewilligung des Be- triebes von Alters- und Pflegeheimen vom 31. Mai 1991 werden geneh- migt. Richtlinien zur Bewilligung des Betriebs von Alters- und Pflegeheimen Vom 31. Mai 1991 Das Sanitätsdepartement erlässt, gestützt auf die Verordnung betref- fend den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen (Alters- und Pflege- heimverordnung) vom 11. Dezember 1990
1) , unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, folgende Richtlinien: Heimbewilligung
§1. Wer ein Heim im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
führen möchte, hat dem Amt für Alterspflege ein Gesuch um Bewilli- gung mit folgenden Unterlagen einzureichen: a) Heimleitbild mit Angabe der Bettenzahl, aufgeschlüsselt nach Pflegeintensität (Anzahl Plätze mit Pensionstaxe, Plätze mit Pen- sionstaxe zuzüglich Leichtpflege, Plätze mit Pensionstaxe zuzüg- lich voller Pflege) und massgeblichem Stellenplan; b) Nachweis eines angemessenen Angebotes an Aus-, Fort- und Wei- terbildung für das Heimpersonal; c) Fähigkeitsausweise der Heimleitung und der Pflegedienstleitung; d) ein Satz Baupläne; e) Preisliste; f) Muster der Verträge mit den Pensionären.
Fachgerechte Leitung und Pflege
§2. Wer ein Heim im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
führen will, muss sich über eine abgeschlossene Berufsausbildung im sozialen, pflegerischen oder kaufmännischen Bereich ausweisen und über berufliche Erfahrungen in sozialer Betreuung während minde- stens zwei Jahren verfügen. Wer nicht über solche Erfahrungen verfügt, oder wer über eine Berufsausbildung in einer anderen Fachrichtung verfügt, muss zusätzlich einen Heimleiter-Grundkurs (Verband Schweizerischer Altersheime VSA oder gleichwertige Ausbildung) ab- solviert haben oder diesen innert Zweijahresfrist seit Bewilligungser- teilung nachholen.
2 Heime, welche Pflegeplätze anbieten, haben dem Amt für Alters- pflege jeweils zu Beginn des Jahres die für die pflegerischen Belange verantwortliche Fachperson zu bezeichnen (diplomierte/r Kranken- schwester/ Krankenpfleger AKP, PsyKP oder FASRK).
3 Die Heimleitung ist dafür besorgt, dass die fachspezifischen Kennt- nisse des Personals durch geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung ge- fördert werden. Sie erstattet dem Amt für Alterspflege jährlich Bericht über die entsprechenden Massnahmen. Fachgerechte Verwaltung, Taxgestaltung
§3. Die Heime im Sinne der Alters- und Pflegeheimverordnung
haben ihre Pensionstaxen, Leichtpflegetaxen und Pflegetaxen anhand einer verbindlichen Preisliste für jedes Zimmer bekannt zu machen. Eine Kopie der Preisliste ist dem Amt für Alterspflege jeweils auf An- fang Jahr zuzustellen.
2 Höhe und Verrechnung von Zuschlägen für Nebenleistungen, wie Wäsche, Rasieren, Zimmerservice, Medikamentenverwaltung, Diät- kosten, Coiffeur, Pedicure, Telephongebühren und anderes müssen aus der Preisliste oder dem Mietvertrag ersichtlich sein.
3 Höhe und Verrechnungsdauer von Taxen bei Spitalaufenthalt, Fe- rienaufenthalt oder bei Tod sowie die Vereinnahmung allfälliger Hilf- losenentschädigungen durch das Heim müssen aus der Preisliste oder dem Mietvertrag ersichtlich sein.
4 Individuelle Preisnachlässe, die einzelnen Bewohnerinnen und Be- wohnern gewährt werden, sind im Mietvertrag verbindlich festzuhalten und hinsichtlich deren Laufzeit zu präzisieren.
5 Die Heimleitung hat dem Amt für Alterspflege das Arztzeugnis im Falle von verrechneter Pflege innert zehn Tagen seit Pflegebedürftig- keit einzureichen.
Altersheim Altersheim Altersheim ohne mit Leicht- mit voller Pflege pflege Pflege a) am Tage tägliche ständige ständige geregelte Präsenz Präsenz Präsenz b) in der Nacht Pikettdienst Nachtwache Nachtwache oder Pikett- dienst gem. Absprache mit Amt für Alters- pflege Bauliche Minimalanforderungen
§5. Folgende baulichen Minimalanforderungen sind einzuhalten:
Altersheim Altersheim Altersheim ohne mit Leicht- mit voller Pflege pflege Pflege a) Mindestgrösse der Pensionär- zimmer ohne Vorplätze: – Einbettzimmer ............. 16m
2
14 m
2
14 m
2 – Zweibettzimmer ............ 18m
2
20 m
2
20 m
2 b) Tagesaufenthaltszone im Wohn- bereich, pro Bett mind. ........ 1m
2
1m
2
1,5 m
2 c) Sanitärbereich behindertenge- recht, davon mind. 1 frei zugäng- liches Rollstuhl-WC ........... x x x d) Pflegebad, Wanne auf 3 Seiten zugänglich, mit Hebeeinrich- tung .......................... –xx e) Türbreiten 90 cm i.L. (WC/ Nassraum 80 cm i.L.) .......... –xx f) Kabinengrösse Aufzug mind. . . 1,10×1,40 m 1,10×1,40 m 1,10×2,10 m g) Notrufeinrichtung ............ – x x h) Medikamentenschrank ........ – – x i) Personalaufenthaltsraum ab
10 Betten ..................... x x x
Änderung der Verhältnisse
§6. Änderungen betreffend Heimleitbild, bauliche Verhältnisse,
Bettenangebot, Heimleitung oder verantwortliche Pflegeperson sind dem Amt für Alterspflege innert 30 Tagen zu melden. Schlussbestimmung
§7. Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden mit der Geneh-
migung durch den Regierungsrat wirksam.
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