Weisung des Obergerichtes an die Präsidenten der Bezirksgerichte und an die Konkursämter des Kantons Schaffhausen
1) und an die
1) , sobald das den Nachlassvertrag bestätigende gerichtliche Er- einzuliefern.
1) , das erstinstanzlich den Fall behandelte,
3. In der Aufforderung ist dem Sachwalter aufzugeben, dem Konkursamt die Akten innert 20 Tagen einzuliefern und ihm für den Unterlassungsfall ei- ne Ordnungsbusse von Fr. 50.-- anzudrohen. Die Frist kann auf begründe- tes Gesuch hin erstreckt werden.
4. Das Konkursamt hat die Akten aufzubewahren und zu registrieren. Vom Eingang der Akten hat das Konkursamt dem Bezirksgerichtspräsidenten schriftliche Mitteilung zu machen.
5. Der Bezirksgerichtspräsident
1) führt eine Kontrolle mit Angabe des Nach- lassschuldners, des Datums des den N achlassvertrag bestätigenden ge- richtlichen Erkenntnisses sowie des Datums der Mitteilung des Konkurs- amtes über den Eingang der Akten.
6. Von dieser Weisung werden alle ab 1. Dezember 1927 bestätigten Nach- lassverträge betroffen. Fussnoten:
1) Heute der Kantonsgerichtspräsident oder ein anderer vom Gericht bestimm- ter Kantonsrichter (Art. 292 Zi ff. 11 ZPO, SHR 273.100).
2) Heute Konkursamt Schaffhausen (Art. 4 EG zum SchKG SHR 281.100)
Feedback