Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (172.047.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995² über die Typen­genehmi­gung von Strassenfahrzeugen.
² SR 741.511
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun­gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³.
³ SR 172.041.1
Art. 4 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden bemessen:
a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.
² Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.
³ Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
Art. 5 ⁴ Verzicht auf Gebühren
¹ Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.⁵
² Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 2010⁶ über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.
³ Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November 2018⁷ über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.⁸
⁴ Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No­vem­ber 1998⁹ sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.¹⁰
⁵ Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
⁶ Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 2018¹¹ über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.¹²
⁷ Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.¹³
⁸ Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.¹⁴
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6963 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
⁶ SR 451.13
⁷ SR 741.57
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
⁹ SR 172.010.1
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
¹¹ SR 741.58
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
Art. 5 a ¹⁵ Gebührenermässigung
¹ Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
² Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
³ Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 ( AS 2012 6963 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4743 ).
Art. 6 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonde­rer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 7 Inkasso
¹ Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
² Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.
³ Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfol­genden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 1995¹⁶ wird aufgehoben.
¹⁶ [ AS 1995 3991 , 1998 1796 Art. 1 Ziff. 3, 2002 4212 Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3, 2003 3369 , 2006 1673 4705 Ziff. II 61]
Art. 10 Übergangsbestimmung
Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord­nung noch nicht abge­schlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Nov. 2018 ( AS 2018 4743 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 569 ).
(Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

Franken

1

Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 1962¹⁸, VRV)

1.1

Einzelbewilligung:

1.1.1

Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV

80

1.1.2

Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV

– Grundgebühr

200

– zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen 

nach Zeit­aufwand

1.2

Dauerbewilligung

400

2

Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV)

2.1

Einzelbewilligung

60

2.2

Dauerbewilligung

400

3

Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA

3.1

Informationssystem Verkehrszulassung

3.1.1

Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren:

3.1.1.1

Pauschalgebühr für bis zu 800 Adressangaben pro Jahr und Datenempfänger

200

3.1.1.2

jede weitere Adressangabe

0.25

3.1.2

Datenlieferung für Fahrzeugrückruf

280

3.1.3

Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung:

3.1.3.1

für die Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren

kostenlos

3.1.3.2

in allen anderen Fällen

280

3.1.4

Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung

110

3.1.5

Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde

140

3.1.6

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweize­rischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung

2000

3.1.7

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung

2000

3.2

Informationssystem Strassenverkehrsunfälle

3.2.1

Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung

280

3.2.2

Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung

110

3.2.3

Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde

140

3.2.4

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung

2000

3.3

Verkehrsmonitoring

Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung

2000

4

Herausgabe von Fahrtschreiberkarten

4.1

Fahrerkarte

4.1.1

Online-Bestellung

70

4.1.2

Papiergesuch

85

4.2

Werkstattkarte, Online-Bestellung

70

4.3

Unternehmenskarte

4.3.1

Online-Bestellung

70

4.3.2

Papiergesuch

85

4.4

Kontrollkarte, Online-Bestellung

45

4.5

Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit

5

Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprüfungen im Bereich der Nationalstrassen

5.1

Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007¹⁹, NSV)

300–5000

5.2

Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals (Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Nationalstrassen (Art. 30 NSV)

300–5000

5.3

Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960²⁰ über die Nationalstrassen

300–1000

5.4

Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für diese Bewilligung: nach Zeitaufwand

– Aufwand bis 2 Stunden

kostenlos

– Aufwand ab 3. Stunde, je

150

6

Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts

bis 5000

¹⁸ SR 741.11
¹⁹ SR 725.111
²⁰ SR 725.11
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