Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befre... (614.352.103)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befre... (614.352.103)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 30. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2015) Die Regierung des Kantons Solothurn und die Regierung des Kantons Waadt gestützt auf § 225 des Solothurner Gesetzes über die Staats- und Gemein - desteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 20 des Waadtlän - der Gesetzes über Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer (loi concernant le droit de mutation sur les transferts immobiliers et l'impôt sur les successions et donations [LMSD]) vom 27. Februar 1963
2 ) die sich beide auf die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer beziehen vereinbaren Folgendes: Art. 1
1 Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs - steuer wird zwischen den Kantonen Solothurn und Waadt zugesichert. Art. 2
1 Die gegenseitige Steuerbefreiung betrifft die Zuwendungen, die gemacht werden zugunsten: a) der Kantone und Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen An - stalten und Institutionen, sofern sie kein Handels- und Industrieun - ternehmen betreiben; b) juristischer Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen, in dem Masse, wie diese im Sitzkanton von der Erb - schafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbe - freiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde. Art. 3
1 Für die Auslegung dieser Gegenrechtsvereinbarung sind der deutsche und der französische Wortlaut gleichermassen verbindlich. Art. 4
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.
1) BGS 614.11 .
2) BLV 648.11 . GS 2018, 23
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Art. 5
1 Diese Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. RRB Nr. 2018/1701 vom 30. Oktober 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 8. März 2019.
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